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Bekommt man beim Fernabsatz Hin- UND Rücksendekosten erstattet bei Nichtgefallen?

gefragt von schapitzschapitz am 11.04.2008 um 12:55 Uhr

Ich kaufe einen Artikel (Wert ca. 100 EUR, also über 40 EUR) bei einem Händler via Fernabsatz.

Auf der Rechnung stehen also 100 EUR inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten, sagen wir 20 EUR.

Mir gefällt der Artikel nicht und ich geben diesen ohne Angabe von Gruenden zurueck und moechte mein Geld erstattet bekommen.

Natuerlich die Hin- als auch die Ruecksendekosten. Also die 20 EUR auf der Rechnung und 10 EUR weitere Kosten fuer das Porto, was ich fuer den Rueckversand an den Haendler aufwenden musste.

Was steht mir nun effektiv rechtlich zu?

Das Fernabsatzgesetz ist nicht in dieser Hinsicht nicht sonderlich ausdrucksstark.

Bitte dringend um Hilfe!


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anonym
beantwortet von Mietnormade am 11. April 2008 13:04
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Bei einer hohen Händlertoleranz bekommst Du den Warenwert erstattet. Ansonsten wird üblicherweise auf die AGB des Händlers verwiesen wo kosten des Versandes sowie Nutzungsentschädigung angegeben ist.


wellnessshop
beantwortet von wellnessshop am 12. April 2008 14:01
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Die Kosten für die Rücksendung bekommst du erstattet, wenn du dich an die Regeln des Shops hälst. Manche Shops sagen einfach zurückschicken, andere verlangen das öffnen einer RMA-Nummer und teilen auf diesem Wege dann eine Rücksendenummer mit, die dich berechtigt das Paket kostenfrei bei z.B. DHL abzugeben. Die Kosten für den Erstversand zu Dir bezahlst immer du.

Ich weiß auch nicht was die Leute verlangen. Wollen billiger Einkaufen als im Fachhandel, also bestellen Sie im Internet. Aber obwohl Sie schon 20 Euro beim Artikel gespart haben, keinen Sprit und keine Parkgebühren bezahlt haben, wollen Sie nichtmal die Versandkosten zahlen. Der Handel ist kein Sozialamt. Lasst doch die Kirche im Dorf oder anders: Wenn euch das mit den Versandkosten nicht gefällt, dann geht ins Geschäft in eurer Stadt und kauft alles dort.


bini78
beantwortet von bini78 am 11. April 2008 13:00
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Sie doch mal in den AGB des Händlers nach, dort muss was zu den Versandkosten stehen - auch bei nichtgefallen.


schapitz
beantwortet von schapitz am 11. April 2008 13:10
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Bis jetzt alles nicht hilfreich. Es geht um zukuenftigen BGB-Gesetztestext, der ab dem 1.4.08 wieder neu definiert wurde. Dabei sind die AGB des entfernten Haendlers voellig unwirksam und er hat sich nach dem Gesetz zu verhalten. Das Fernabsatzgesetz definiert ganz klar den Widerruf und dessen Folgen. Nur ist mir die Kostenerstattung bzw. Uebernahme beider Versandwege nicht eindeutig genug. Hat jemand evtl. davon Ahnung?


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 11. April 2008 13:21
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ich kenne es so wie hier aufgeführt.

http://www.verlag-dr-stephan.de/fernabgabegesetz.htm

Kommentar von D87aa80b5a4d07897d279399e477239fsmallschapitz am 11. April 2008 13:25

Voellig gesetzteswidrig und extrem gefaehrdet dieser Link gegen Abmahnungen. Da ist der Betreiber mehr als schlecht rechtsberaten!

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 11. April 2008 13:40

tja, aber da kannst googlen wie du willst, überall steht das so. in anderen foren laufen auch die fragen, immer liest du das so.


MatthiasK1
beantwortet von MatthiasK1 am 11. April 2008 13:22
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Ich bin ziemlich sicher, dass Du die Versandkosten selbst tragen musst. Am besten ist allerdings den Händler zu fragen, bevor Du bestellst.


anonym
beantwortet von joesoft am 25. Juni 2009 16:07
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Der BGH hat dem Europäischen Gerichtshof perVorlagebeschluss zur Auslegung der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) befragt.

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet.

Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs/Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Es hat zur Begründung angeführt, dass die Erhebung von Versandkosten für die Hinsendung der Ware gegen verbraucherschützende Normen verstoße. Zwar könnten die Kosten nach nationalem Recht dem Verbraucher auferlegt werden, die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es jedoch, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Die Regelungen des nationalen Rechts seien daher dahin auszulegen, dass die Kosten der Versendung in solchen Fällen nicht dem Verbraucher auferlegt werden können.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und gemäß der Verpflichtung aus Art. 234 EG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat.

Der Senat ist – wie das Berufungsgericht – davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach den Bestimmungen des deutschen Rechts nicht gegeben ist. Falls die Fernabsatzrichtlinie dahin auszulegen wäre, dass die Kosten der Zusendung der Ware für den Fall des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts nicht dem Käufer auferlegt werden können, sähe sich der Senat allerdings veranlasst, die Bestimmung des $ 312d Abs. 1 in Verbindung mit $ 357 Abs. 1 Satz 1 und $ 346 Abs. 1 BGB – richtlinienkonform – dahin auszulegen, dass vom Käufer gezahlte Zusendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zurückzugewähren sind. Ob nach dem Inhalt der Fernabsatzsatzrichtlinie eine solche Auslegung geboten ist – dies ist in der Literatur umstritten -, lässt sich nach Auffassung des Senats nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen und ist deshalb der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten.

Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie lautet:

Widerrufsrecht

(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

¦

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen


anonym
beantwortet von Kaufberater am 29. November 2009 07:22
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Ist recht einfach !

Ein Widerruf ist 14 Tage nach Kauf möglich, dabei gilt:

1) Ware Bei einem Widerruf bekommst du immer den vollständigen Warenwert zurück, auch wenn du es bereits gebraucht hast (aktuelle Rechtslage). Außer du hast es mutwillig zerstört o.ä.

2) Versandkosten Ab 40 Euro Warenwert bekommst Du auch das Geld zurück, welches du für den angemessenen Rückversand zum Verkäufer aufwenden mußt. Unter 40 Euro bekommst Du außer dem Warenwert nichts erstattet.

Ausnahme: Bei Auktionen wie eBay gelten 4 Wochen Rückgaberecht.

Zu deiner Frage nochmal. Hinsendekosten zum Käufer (dir) werden niemals erstattet und müssen es auch nicht.


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