hab gehört das man lebensunterhalt nicht kürzen darf..quelle: sozailverband
wer weiss mehr und kennt gesetz lage
hab gehört das man lebensunterhalt nicht kürzen darf..quelle: sozailverband
wer weiss mehr und kennt gesetz lage
Gesetzeslage findest du hier einschließlich der Ansicht der Verwaltung:
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-31---20.07.2010.pdf
Zusammenfassung: Sie dürfen kürzen; sogar die Kosten der Unterkunft; es kann sogar passieren, dass die ARGE keine KV-Beiträge mewhr überweist.
Ablehnung eines Vermittlungsvorschlages ohne wichtigen Grund; bei ersten Mal folgende Sanktion:
Ü25: 30% der Regelleistung
U25: 100% der RL
BEim ersten Mal wahrscheinlich nicht, wenn du trifftige Gründe für die Ablehnung hast. Du hast auf jeden Fall die VErpflichtung dich auf jeden Vorschlag von der ARGE zu bewerben. Schließlich fällst du der Alllgemein zur Last und solltest zusehen, dass du so schnell wie möglich wieder ARbeit hast. Schließlich willst du später auch mal leben, wenn du Rente bekommst und wenn du dauernd HArtz IV hast wirst du mal ein armer Alter werden. Nein, jetzt mal Butter bei die Fische, du bekommst eine Sanktion indem sie dir für 3 Monate erst mal deine Bezüge kürzen. Wenn du dadurch am Hungertuch nagen musst, musst du hingehen und dann bekommst du Gutscheine für Essen usw. aber kein Geld. Mit der ARGE ist bei sowas nicht zu spassen. Das solltest du ernst nehmen,oder willst du nicht arbeiten und auf der faulen Haut liegen.
Wenn du einen Vermittlungsvorschlag nicht annimmst bekommst du eine Sperrzeit. Sie dauert 3 Wochen beim ersten mal und 6 Wochen beim zweiten mal. Wenn du innerhalb 12 Monate zusammengerechnet 21 Wochen sperrzeit errreicht hast Erlischt dein Anspruch auf die Leistung, die du gerade beziehst. §144 Abs. 1 Satz 2 Drittes Sozialgesetzbuch SGB 3
wenn die merken dass du schlichweg nicht arbeiten willst, dann steiche die dir VÖLLLIG ZU RECHT die kohle, das ist ja kein ferienheim
steht auf der Zweiten Seite deines Vermittlungsvorschlages
Hallo ... es geht um Leistungen nach SGB II.
Und hier ist § 31 SGB II maßgeblich.