Wenn jemand nach der Ausbildung einen Vertrag angeboten bekommt, dieser wegen den Bedingungen aber so schlecht ist, das die/der Auszubildene/r diesen Vertrag ablehnt. Bekommt diese Person dann auch noch Arbeitlosengeld?
Bekommt man Arbeitslosengeld?
Antworten (6)
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wolschiwolschi
Eigentlich nicht. Das liegt aber oft im Ermessen des Arbeitsamtes. Wenn Du eine gute Erklärung hast, warum Du abgelehnt hast, dürfte es kein Problem sein.
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Seng1478Seng1478
Es gibt schon Arbeitslosengeld so viel ich weiss^^. Aber ich weiss das nur von der Schweiz also naja... Du kriegst das aber erst in zwei Jahren Du kriegst etwa 2000Fr. dann. Wenn du dann in einem Jahr immer noch keine Arbeit hast dann bekommst du pro Monat 200-300Fr. So viel ich weiss^^
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Gwendoline1810Gwendoline1810
hey, ich hatte genau dieses problem sollte für 5 euro die std arbeiten und das als geselle nur weil ich ne Frau bin und angeblich nicht so hart arbeiten kann wie ein mann... ich habe das abgelehnt und bin nun leider arbeitslos.. ich finde man sollte sich nicht ausbeuten lassen und auch bei der arge haben die nix dagegen gesagt. bekommen nun ja nur 70 % von meinen letzten gehalt ;) also damit reicht es ja nicht und man muss mit hartz4 aufstocken,... wenn sie es denn mal hinbekommen.... hätte ich icht andere gehabt die mir helfen hätte ich schon mindestens 4 mal keine miete zahlen können und säße auf der straße. hoffe findest bald was!! Viel glück
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xolos ...du bekommst schon ALG1, aber das wird so gering sein, das du mit ALG2 (Hartz4) aufstocken mußt.
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RHWWWRHWWW
Hallo,
vermutlich wird es eine Sperrzeit von 12 Wochen geben. Den Vertrag sollte man nur ablehnen, wenn man eine Alternative hat. Am besten bei der Arbeitsagentur beraten lassen und Mitazubis in der Berufsschule befragen.
Eine Lücke wegen Arbeitslosigkeit macht sich im Lebenslauf nicht so gut. Das erschwert spätere Bewerbungen.
Gruß
RHW
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Das hängt von den konkreten Bedingungen ab bzw. davon, ob die Arbeit für dich durch diese Bedingungen unzumutbar ist.
Die Unzumutbarkeitskrietrien des SGB III (Alg1) und SGB II (Alg2) sind zwar in einigen Details unterschiedlich, aber auf jeden Fall wirst du die Unzumutbarkeit darzulegen bzw. nachzuweisen haben.
Danke, aber das Schweizer Recht hilft mir da nicht weiter.
Gut dann versuchs mal irgendwo im Internet^^