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Bekommt man alte BAFöG-Schulden nicht mehr erlassen?

gefragt von Indy72Indy72 am 14.01.2008 um 11:29 Uhr

Früher hatte man die BAFöG-Schulden erlassen bekommen, wenn man in seinem studierten Beruf nicht gearbeitet hatte bzw. nicht arbeiten konnte. - So war das z.B. mit J. Fischer als Taxifahrer. - Nun habe ich einen Beruf studiert, den ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann und bin gerade, eine neue Berufsqualifikation zu erwerben, die meiner Gesundheit eher angemessen ist. Allerdings werde ich wohl auch nachher nicht zum Großverdiener. Die Bundesschuldenverwaltung mauert und ich muss jedes Jahr pünktlich meine Einkommenssituation erklären und eine Stundung beantragen, obwohl ich in den alten Beruf 100% niemals zurückkehren werde. Hat jemand einen Rat/Tipp/ aktuelle Erfahrung?


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xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 14. Januar 2008 12:09
4x
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alte bafög-schulden werden nicht erlassen.

es gibt nur teilerlasse bei vorzeitiger rückzahlung.

aber auf eine stundung musst du doch anspruch haben. kommt natürlich auf dein einkommen an.

Zahlungsaufschub:

Sollte das Einkommen zu gering sein, um die Tilgung für den Darlehensteil des BAföG einzuhalten, kann auf Antrag Aufschub für jeweils ein Jahr gewährt werden.

http://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg-rueckzahlung.html

Die Höhe des Einkommens für diesen Antrag ist im § 18a BAföG geregelt.

Antragsteller 960 EUR netto

jedes zum Haushalt gehörige Kind 435 EUR

Ehegatte 480 EUR

Bei den Kindern spielt es keine Rolle, ob sie leibliche Kinder sind oder nicht. Leben sie im Haushalt des Antragstellers, so ist ein Freibetrag zu gewähren. Die Einkommensgrenzen verringern sich durch das eigene Einkommen des Kindes oder des Ehegatten. Sollte kein Einkommen des Kindes oder des Ehegatten vorhanden sein, kann im obigen Fall ein Nettogehalt von 1.875 EUR verdient und trotzdem Zahlungsaufschub für den Teil des Darlehens des BAföG gewährt werden. Sobald sich die Verhältnisse bessern und die Freigrenzen für die Einkommensabhängige Rückzahlung überschritten werden, besteht Mitteilungspflicht. Sollte dies unterbleiben, handelt es sich um eine strafbare Tat. Dem Antrag auf Zahlungsaufschub kann bis zu vier Monate rückwirkend entsprochen werden.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 14. Januar 2008 12:16

DH, auch wenn mir die Antwort nicht gefällt. Ich war der Meinung, dass für mich die Konditionen gelten, als ich mich da beworben hatte. Und es war wirklich andrs!

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 14. Januar 2008 12:22

@indy: mein bruder hat 1982 studiert, hatte dann einen unfall und konnte in dem beruf gar nicht arbeiten.

er muss das bafög trotzdem zurückzahlen, aber stundungen wurden immer genehmigt.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 14. Januar 2008 12:24

Mit ner halben Stelle werde ich wohl selbst vom Sterbebett Stundungsanträge stellen müssen... Sch.... ade!


wj2000
beantwortet von wj2000 am 14. Januar 2008 11:30
2x
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Das gibt es nicht mehr!

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 14. Januar 2008 11:36

Hast Du dafür eine gesetzliche Grundlage, Wolfgang? Die wollen mir nicht mal ne Stundung bis zum Ende der Ausbildung gönnen!

Kommentar von Ce19e92307de71c4c2e502d8d8b16da3smallwj2000 am 14. Januar 2008 14:23

Hier auf dieser Seite habe ich noch Hinweise gefunden

http://www.schwabenweb.de/6-3.htm

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 14. Januar 2008 16:08

Mein studium liegt schon Jahre Zurück. Hab aber entweder nicht genug verdient, als dass ich bezahlen müßte und die Erlassmöglichkeiten treffen bei mir nicht zu. War meißt krank und konnte deswegen nur mit Mühe das studium abschließen. Von Glanzleistungen oder Geldsegen war kein wort!


mia68
beantwortet von mia68 am 14. Januar 2008 11:41
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Du müsstest, um diese Stundung durchzusetzen, darlegen können, dass du aus finanzieller Sicht derzeit nicht in der Lage bist, die Rückzahlung zu leisten. In der Regel, meine ich, reicht da die Einkommenssteuer-Erklärung in Kopie... So war das jedenfalls bei mir.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 14. Januar 2008 11:46

Stundung ist bei mir kein Problem. Da ich aber voraussichtlich auch mit neuem Job nicht genug übrig hab, um irgendetwas abzustottern (bin für einen normalen Vollzeitjob nicht genug belastbar), würde ich gerne wissen, ob ich lebensänglich die Stundungsanträge jä#hrlich stellen muss oder wird es irgendwann ein Ende haben?

Kommentar von E92a3f433138e79150c7f6e629b47520smallmia68 am 14. Januar 2008 11:51

...du müsstest diesen Antrag jährlich neu stellen, sofern sich deine Einkommenssituation nicht geändert hat in der Zwischenzeit (bist du also weiterhin nicht in der Lage zu zahlen, ist das immer wieder neu zu belegen). Das Bafögamt "schiebt" die Rückzahlung nur auf, drum herum kommt man leider nicht....


jens79
beantwortet von jens79 am 16. Januar 2008 09:16
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Nein, Erlassmöglichkeiten (ausser dem Erlass für vorzeitige Rückzahlung) gibt es hier nicht. Du musst jedes Jahr eine Freistellung (keine Stundung, Stundung bezieht sich auf bereits fällig gewordenen Raten!) beantragen. Wenn du weniger als 10 Stunden in der Woche arbeitest und ein Kind unter 10 Jahren hast kannst du einen Teilerlass wegen Kinderbetreuung beantragen. Aber eigentlich steht das auch alles in deinem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid drin. Du musst das nur mal lesen! Du kannst aber auch die BaFöG-Hotline des Bundesverwaltungsamtes anrufen, die geben dir gerne Auskunt 0221/7584500. Nicht fällig gewordene Raten erlischen mit deinem Tod, berreits fällige Raten gehen auf deine Erben über! Die Bundesschuldenverwaltung hat im übrigen nichts damit zu tun. Vielleicht solltest du dich einfach mit dem Gedanken anfreunden, dass du der Gesellschaft ihr Geld zurück gibst von dem du gelebt hast!

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 17. Januar 2008 13:44

Danke für die Info! Es geht nicht um das nicht zahlen wollen, sondern wohl nie zahlen zu können. Als Blinder hat man da mit den Briefen in Schwarztschrift seine Probleme.


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