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Bekommt man als Hartz4 empfänger Zuschüsse oder ein Darlehen für ein Auto wenn dieses für Job nötig

Frage von linda1989 linda1989

Hallo wollte mal fragen ob mir hier jemand sagen kann ob ich als Hartz4 empfängerin vom Amt irgendwelche Zuschüsse oder zinsfreies Darlehnen für ein Auto bekomme wenn ich dieses für die Arbeit brauche?? Denn ich bin seit einigen Monaten auf der suche nach Arbeit und finde einfach hier und in der nähren Umgebung nichts und da ich ohne Auto auf Bus und Bahn angewiesen bin ist das ja nochmal etwas schwerer da hier in den Dörfern und Kleinstädten die auch nicht sooo oft fahren es mit einem Auto einfach leichter wäre da man so viel mehr möglichkeiten hat. Vielen Dank im Vorraus.

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Antworten (5)

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    Antwort von Larah10 Larah10

    Ein Darlehn könnte u.U. beantragt werden, wenn du ohne Auto einen bestehenden Job nicht mehr weiter ausführen könntest. "Nur" um mit einem Auto deine Bewerbungschancen evtl. zu verbessern, würde es keine Bewilligung vom Jobcenter geben.

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    RatgeberHelden Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Grundsätzlich ist ein Darlehen für ein Auto möglich, wenn du der ARGE eine konkrete Notwendigkeit nachweist. Eine bloße Verbesserung der Vermittlungschancen wird nicht ausreichen.
    Die Leistungsgewährung könnte in dem Fall über die Förderungschiene (§§ 16 ff) der Vermittlung laufen, und tangierte z.B. den § 23 SGB II überhaupt nicht.

    Kommentar von Larah10 Larah10Larah10

    Hast Recht^^

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    Antwort von attione84 attione84

    Ich denke das ist von Amt zu Amt Verschieden versuch es einfach.In meinem Bekanntenkreis gibt es jedenfals jemanden der ein Auto von der Arge Finanziert bekommen hat es ist zwar kein Traumwagen aber er fährt.Nun weiss ich aber leider nicht ob es ein Darlehen war oder nicht nur soviel das er es bekommen hat auch ohne das er einen Job nachweisen musste.Für ihn war es eben nur schwer ohne Auto was neues zu finden und das haben die da wohl eingesehen.Lg;-)

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    Antwort von user531 user531

    vom amt gibt es für autos weder zuschüsse noch zinslose darlehn !!!

    schau mal hier:

    Darlehen - § 23 Abs. 1 SGB II

    Zudem können bestimmte Hilfen - wie auch bisher - als einmalige Sonderleistungen in Form von Darlehen an Leistungsbezieher erbracht werden (§ 23 Abs.1 SGB II). Solche Leistungen fallen aber nicht unter den Sonderbedarf, weil sie der Deckung nicht wiederkehrender Bedarfe dienen. Werden derartige Leistungen als Sachleistungen erbracht, wird der Anschaffungswert des Gegenstandes zugrunde gelegt.

    Die Rechtsprechung nimmt eine als Darlehen im Sinne des § 23 Abs.1 SGB II zu

    Zuschuss - § 23 Abs. 3 SGB II

    Besonderheiten gelten bei den gesetzlich eigens benannten einmaligen Sonderleistungen (§ 23 Abs. 3 SGB II). Bei ihnen handelt es sich um die Abgeltung von Sonderbedarfen, die immer in Form einer Beihilfe, also als Zuschuss zusätzlich zu der Regelleistung erbracht werden. Eine wie in § 23 Abs.1 SGB II vorgesehene Gewährung in Darlehensform gilt hier nicht.

    Bewilligt werden können die einmaligen Sonderleistungen dabei auch als Pauschalbeträge, deren Höhe sich nach verwaltungseinheitlich festgelegten Bedarfssätzen richtet (§ 23 Abs.3 S.5, 6 SGB II).

    Eine Ausnahme von dieser Pauschalierung gilt wiederum für die Sonderleistungen bei der Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II). Diese Kosten sind von der Pauschalierungsmöglichkeit ausdrücklich ausgenommen. Die Rechtsprechung hat daher entschieden, dass Leistungsträger für derartige Kosten keinen pauschalierten Höchstbetrag festsetzen dürfen. Die Kosten für Klassenfahrten sind vielmehr in voller Höhe zu übernehmen (Bundessozialgericht, Urteil v. 13.11.2008, B 14 AS 36/07 R).

    die HARZiv rechtsprechung sagt das es einen leistungsempfänger zumutbar ist, eine arbeit bis 100 km aufzunehmen und diese mit öffentlichen verkehrsmittel zu erreichen, die ARGE kann (keine MUSS leistung) die fahrkosten für bzw. bis ca 6 monate rückwirkend übernehmen.

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    die HARZiv rechtsprechung sagt das es einen leistungsempfänger zumutbar ist, eine arbeit bis 100 km aufzunehmen und diese mit öffentlichen verkehrsmittel zu erreichen, die ARGE kann (keine MUSS leistung) die fahrkosten für bzw. bis ca 6 monate rückwirkend übernehmen.
    Die Zumutbarkeit ist keine Frage der Entfernung, sondern der Pendelzeiten.

    Kommentar von user531 user531user531

    das mag sein dennoch gibt es kein darlehn für ein auto ! harziv ist eine sozialleistung vom staat und keine bank und schon gar nicht ich wünsch mir was ! des weiteren ist es der ARGE auch egal wie man mit den pendelzeiten zur recht kommt eine ablehung wegen es fährt kein bus gilt nicht bei der ARGE !

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Der ARGE sind die Pendelzeiten mitnichten egal, denn die tangieren unmittelbar die Zumutbarkeitsregelungen des § 10 SGB II, weshalb es dazu auch einen Abschnitt in den entsprechenden Fachhinweisen gibt.
    http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/HW-10---15.09.2010.pdf
    Und dass H4 eine Sozialleistung ist, ist zwar eine triviale Erkenntnis, die aber der Gewährung eines Darlehens aus dem Fördertopf (und das hat nichts mit § 23 SGB II zu tun) nicht grundsätzlich entgegensteht.

    Kommentar von user531 user531user531

    aber nicht für ein AUTO !!!!! werde mich auch nicht mit einem nichtwissen entscheiden wenn ich an der quelle sitzen

    Kommentar von user531 user531user531

    sitze !! aber wenn du der meinung bist er habe anspruch auf ein darlehn für einen pkw kannst du dem fragesteller ja gleich ein gutes sozialgericht empfehlen wo er seinen anspruch gegenüber der ARGE einklagen kann und recht zugesprochen bekommt !!

    die ARGE haben selbst bei den härtefällen / katalo stand 02/10 einschränkungen vorgenommen und dabei handelt es sich um leistungsempfänger die krank oder sogar behindert sind !!!

    wenn du der meinung bist ein darlehn für ein auto stehe einem harziv leistungsempfänger zu nenn mit den § imn SGB II gesetz und ich werde meine aussage revidieren und stütze dich nicht auf fakten die nicht im gesetzt stehen und für alle empfänger zutreffend sind !

    KEIN sozialgericht der welt würde die ARGE auferlegen ein darlehn für einen PKW zur verfügung zu stellen die ARGEN übernehmen bei arbeitsaufnahme die nicht zumutbar zu erreichen sind einen umzug !

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    Antwort von Stechschritt Stechschritt

    Du bekommst nichts

    Kommentar von user531 user531user531

    korrekt kurz und knapp

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