Und wiedermal jede Menge falsche und keine einzige richtige Antwort...
Solange der "jemand" nicht gerade Auszubildender ist, besteht ein theoretischer Anspruch auf Wohngeld. Sofern die Wohnung tatsächlich abgetrennt von der des Vaters ist und ein ordnungsgemäßer Mietvertrag vorliegt, besteht weiterhin der Wohngeldanspruch, auch wenn es sich um ein Mietsverhältnis mit einem Verwandten handelt. Allerdings wird in solchen Fällen sehr genau die Miethöhe geprüft, um hier übertriebene Angaben, die die Höhe des Wohngeldes beeinflußen, auszuschließen. Soweit also bekommt derjenige das Wohngeld theoretisch. Praktisch wird er es jedoch nicht bekommen, da bei einem Brutto-Einkommen von 700 € und einer Miete von 500 € keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden sind, um den Lebensunterhalt zu bestreiten (wobei bei diesem Mindesteinkommen sowieso nur das Netto-Einkommen interessiert). Hat der jemand also nicht nennenswertes Vermögen, wird er kein Wohngeld erhalten und an ALG II verwiesen. Allerdings wird er dort wiederum nicht Mietkosten von 500 € bekommen, aber das ist eine ganz andere Geschichte.
eben, da fehlt nämlich die plausibilität.