Prowler am 14.07.2009 um 22:09 Uhr
Der alte Wagen wurde vom Sozialamt akzeptiert, der ist nun endgültig im Eimer. Ich brauche ein KFZ, um regelmäßig zum Arzt zu kommen.
Mein Vater würde mir einen kleine Gebrauchten schenken. Ich will da keine schlafenden Hunde wecken, ich will schlicht den alten Zustand, dass ich ein altes KFZ hatte, wieder herstellen.
Geht bei einer Anmeldung eines KFZ von der KFZ-Stelle eine Kontrollmeldung an Sozialamt?
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du MUSST jede Veränderung melden, sonst machst du dich strafbar
raus bekommen die es eh irgendwann
Alternative wäre, den wagen offiziell auf den Namen deines Vaters laufen zu lassen
las doch das auto auf deinen vater zu. da kann keiner was machen
wenn es nicht mehr an versicherung und steuer kostet wie dein altes kann dir aber auch nichts passieren

Wie hoch ist denn der Wert des Gebrauchten?
Im übrigen wird meines Wissens keinerlei Meldung gemacht. Und wenn es zudem ein Geschenk ist- wie gesagt, hängt dann auch noch davon ab, wie teuer dieses "Geschenk" ist... Angeben solltest Du es aber!
PKW / Auto
Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Vermögens ebenfalls unbeachtet bleibt ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
Eine aktuelle berufs- oder ausbildungsbezogene Notwendigkeit zum Besitz eines PKW ist nicht erforderlich. Die Angemessenheit des jeweiligen Kraftfahrzeuges ist anhand seines Verkehrswertes zu bestimmen. Zurzeit wird ein PKW, für den ein privater Verkäufer einen hypothetischen Erlös von nicht mehr als 7.500 Euro nach Abzug von möglicherweise bestehenden Kreditverpflichtungen erzielen kann, als noch angemessen angesehen.
Im Einzelfall sind jedoch hiervon abweichende Einschätzungen im Rahmen der Angemessenheit denkbar. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn aufgrund von körperlichen Einschränkungen ein teurerer PKW mit Automatikgetriebe notwendig ist oder wenn ein PKW mit vielen Sitzplätzen der Mutter einer Großfamilie zur besseren Vereinbarkeit von Kindeserziehung und Beruf dient.
Bisher nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob im Falle der Unangemessenheit eines Kfz dessen kompletter Verkehrswert oder lediglich die Differenz zwischen Verkehrswert und Kfz-Freibetrag (in der Regel 7.500 Euro) als Vermögen zu berücksichtigen und damit durch die Grundfreibeträge zu decken ist.
Prowler am 14. Juli 2009 22:37 Hey, klasse! Danke für die sehr detailierte Antwort!

Solange Du keinen Luxuswagen bekommst, brauchst Du Dir keinen Kopf zu machen. Das Amt wird ihn akzeptieren. Solltest Du trotzdem Bedenken haben, kann der Wagen auf den Namen Deines Vaters zugelassen werden und Du fährst ihn als Halter. Auch da gibt es keinerlei Probleme.