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Bekommen wir Sozialhilfe,Hartz IV und Wohngeld wenn wir bei meinem Schwiegersohn wohne?

Frage von Sam2007 Sam2007

Hallo, ich möchte gerne wissen ob ich und mein Ehemann Sozialhilfe,Hartz IV und Wohngeld bekommen würden wenn wir beide bei unserem Schwiegersohn und Tochter wohnen? Mein Mann bekommt Sozialhilfe.Ich bekomme Hartz IV und arbeite nebenbei geringfügige Beschäftigung.Zur Zeit wohnen wir beide alleine und bekommen Finanzielle Hilfe vom Staat. Da mein Mann sehr alt und krank ist und ich nicht viel Zeit und Kraft habe möchten wir zusammen in einem Hauslhat mit meiner Tochter&Schwiegersohn wohnen, bekommen wir denn dann auch Sozialhilfe und Arbeitslosengeld und vor allem auch Wohngeld für das für uns zustehende Wohnfläche? Unsere Tochter hat gerade 1 Jahr Elternzeit genommen beginnt aber dann wieder voll zu arbeiten,Unser Schwiegersohn arbeitet voll. Miene zweite Frage ist würden wir auch einen Paragraph 5 Schein alle zusammen bekommen,wenn wir alle zusammen in einen Haushalt leben wollen? Wie wird dass alles berechnet.Haben Sie vielleicht eine bzw mehrere Antwort(en) auf meine Fragen? Mit freundlichen Grüßen Sam 7

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Antworten (7)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von phoenixx61 phoenixx61

    Diese Frage ist sehr komplex. Im Grunde hättet Ihr einen Anspruch. Inwieweit Ihr den aber durchsetzen könntet ist sehr schwer zu sagen. Die zuständige ARGE würde in jedem Fall zunächst einmal von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen, da Ihr ja dann in den Wohnräumen von Tochter und Schwiegersohn wohnen würdet. Das ist ein pauschaler Automatismus, der von euch dann erst einmal entkräftet werden müsste. Die Argumentation der ARGE ist leider auch für die Gerichtsbarkeit schlüssig. Wer einem Verwandten hilft der steht für ihn ein. Und da Ihr die Hilfe Eurer Kinder erhaltet werdet Ihr automatisch alle zusammen als sog. Einstandsgemeinschaft gewertet. Nur wenn Ihr versucht diesen Anspruch, den Ihr gesetzlich habt gerichtlich geltend zu machen hättet Ihr eine Chance. Zuvor jedoch müsstet Ihr in jedem Fall mit einer Neuberechnung der Leistungen der ARGE rechnen, bei der Vermögen und auch Einkommen der Verwandten mit einbezogen werden. Da dieses dann u.U. dazu führen kann, daß die zuständige ARGE die Leistungen zusammenstreicht rate ich Euch in jedem Fall VOR diesem Schritt einen Anwalt mit dem Fachbereich Sozialrecht hinzuzuziehen. Mit einem Anwalt hättet Ihr u.U. bessere Karten.Ich hoffe sehr ich konnte helfen und wünsch Euch viel Erfolg bei Eurem Vorhaben.

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    Antwort von skyfly71 skyfly71

    Ja, ihr habt weiterhin einen Anspruch. Die Kinder dürfen nicht zu eurer Bedarfsgemeinschaft hinzugerechnet werden ( § 7 Abs. 3 SGB II ). Die Mietkosten bekommt ihr entsprechend der Anzahl der Köpfe, die in der Wohnung wohnen (also bei 5 Leuten, 2 seid ihr, macht 2/5).

    Kommentar von Sam2007 Sam2007

    Hallo und vielen Dank für die Antwort.Du hast recht aber die Behörden tun alles um weniger Kosten zu haben. LG Sam2007

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    RatgeberHelden Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Skyfly hats im Prinzip schon ausgeführt.
    Wichtig ist noch: ihr müsst der Unterhaltsvermutung des § 9 Abs. 5 SGB II explizit widersprechen, die da besagt, dass sich Verwandte, die in einem Haushalt leben, unterstützen. Einfache schriftliche Erklärung reicht aus.

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    Antwort von Sturdy82 Sturdy82

    Hallo,

    ich habe mir nun nicht alle vorherigen Antworten durchgelesen, aber wollte auch nur auf eine Sache eingehen!

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie einen §5 Schein bzw. Wohnberechtigungsschein erhalten können, wenn Sie bei Ihrem Schwiegersohn leben, da dies lediglich sozialschwache Personen betrifft und dazu zählen Ihre Tochter und der Schwiegersohn nicht.

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    Antwort von K1985 K1985

    Immer diese ganz Schlauen hier mit ihrem Halbwissen! Das kann niemals eine BG sein, das steht so im Gesetz und da wird niemals irgendeine ARGE was anderes behaupten. Es handelt sich dann lediglich um eine Haushaltsgemeinschaft.

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    Antwort von Champ1949 Champ1949

    Grundsätzlich ist es besser in einem abgeschlossenem, also von der Wohnung des Sohnes/Schwiegertochter eigenständigem Wohnbereich (auch im gleichen Haus), zu leben. Ansonsten ist in der Tat die Vermutung einer Einstandsgemeinschaft, also das Füreinandereinstehen, so wie es bei sehr engen Verwandten im normalen Leben üblich ist, nicht von der Hand zu weisen. In jedem Fall dürfte der zugezogene einkommenerzielende SGB II-Beziehende den Status "Haushaltsvorstand" verlieren und bei der Bedarfsberechnung nur noch - wie der SGB XII-beziehende Partner - als Haushaltsangehöriger (= geringerer Regelsatz) angesehen werden.

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    Antwort von DerHans DerHans

    Es kommt auf die Formulierung an. Wenn ihr einen gemeinsamen Haushalt bildet, wärt ihr alle zusammen eine Bedarfsgemeinschaft. Ihr beiden älteren, könnte aber durchsud einen eigenen Haushalt bilden. Dann müsstet ihr mit den Kindern einen Mietvertrag (oder Untermietvertrag) abschließen. Gemeinsamer Haushalt hieße, ja, dass ihr alles in einen Topf werfen würdet.

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Das ist grundfalsch:
    Verheiratete Kinder und Eltern/Schwiegereltern bilden niemals, nicht und überhaupt nicht ^^ eine gemeinsame BG, selbst wenn sie in einem Haushalt wohnen oder sogar ein einem Riesenbett gemeinsam pennen; auch auf die Trennung der Konten käme es nicht mehr an.

    Kommentar von phoenixx61 phoenixx61

    Was nützt dir das wenn die ARGE das aber zunächst zu Ihren Gunsten annimmt? Selbst die Gerichte sprechen heute schon in diesem Tenor. Sobald du mit einem / einer dritten zusammenlebst wird dieses Konstrukt zunächst einmal als BG gewertet. Du musst dem versuchen zu widersprechen. in 99% aller Fälle wird die ARGE versuchen Recht zu bekommen also musst du zu einem SG. Bis deine Klage durch ist darfst du erst einmal warten. Und es ist vielen schon passiert das die Richter mit der ARGE der selben meinung waren. und was hat dir alles genutzt? dann besser vorher die rechtliche Frage klären wenn die Zeit dafür da ist. Auch wenn ich selber keine Anwälte mag, weil sie auf unsere Kosten reich werden, in diesem Fall braucht man schon direkt zu beginn einen.

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