
Selbständige haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld (siehe Antwort auf die Frage von diorell am 27.08.2007).
Anspruch auf Erziehungsgeld hat gem § 1 Abs. 1 BErzGG jeder, der
1. seinen Wohnsitz in Deutschland hat
2. mit seinem Kind, für das er die Personensorge hat, in einem Haushalt lebt
3. dieses Kind selbst betreut
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Das gilt gleichermaßen für Hausfrauen/-Männer, Arbeitnehmer, Heimarbeiter, Beamte und Selbständige, aber auch Personen, die sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befinden. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist keine Anspruchsvoraussetzung.
Selbständige müssen erklären, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um die Unterbrechung oder Reduzierung ihrer Tätigkeit aufzufangen (z.B. Einstellen einer Ersatzkraft oder Übertragung von Aufgaben an andere Mitarbeiter).
Quelle: Mutterschutz, Erziehungsgeld, Elternzeit, kostenlose Broschüre der Arbeitskammern