kaesbrot am 04.09.2009 um 22:39 Uhr
Man darf ja normalerweise nicht eine Person ohne seine Zustimmung fotografieren. Gibt es eine Sonderregelung für Detektive?
Eine Freundin will ihren Ehemann beschatten lassen und eine Privatperson würde das für 150€ machen, aber ich bin der Meinung, daß sie sich damit strafbar macht. Liege ich da falsch?

"Man darf ja normalerweise nicht eine Person ohne seine Zustimmung fotografieren."
Da liegt ein Missverständnis vor. Man darf andere Personen auch ohne ihr Einverständnis fotografieren. Nur auf Sonnenbänken, in Umkleidekabinen, oder Toilettenhäuschen nicht. Auf der Straße dagegen, ist das nicht verboten. Weder für Detektive noch für Hobbyfotografen.
Es handelt sich um eine weit verbreiteten Rechtsirrtum.

was da die detekteien machen ist oft grenzwertig. jeder hat das recht am bild seiner person!
superingo09 am 4. September 2009 22:45 jep.

Ist das widerlich von Deiner Freundin. Eine Privatperson darf das nicht, ein Detektiv mit Lizenz bewegt sich auch in einer Grauzone.

nein.......
kaesbrot am 4. September 2009 22:41 Was nein?
superingo09 am 4. September 2009 22:43 Bekommen Detektive eine besondere Bescheinigung, damit sie fremde Menschen fotografieren dürfen?
Nein !!!!!!
kaesbrot am 4. September 2009 22:43 Na, das ist doch eine Antwort. :)
superingo09 am 4. September 2009 22:44 hab ich doch . es gibt ein Persönlichkeitsrecht !!!!
doch,das nennt sich persönlichkeitsrecht !!!!!
wo hast du denn dieses her? es existiert das recht am eigenen bild. wenn ich eine straße fotografiere, auf der zufällig personen sind, dann sind diese zwar als beiwerk anzusehen. aber das war es dann auch schon...
So kenne ich das auch, aber der Fotograf darf nicht sich eine Person raussuchen und diese fotografieren ohne vorher die Zustimmung geholt zu haben-
Und was ist wenn derjenige mit dem bild geld verdient ??
Das "Recht am eigenen Bild" behandelt die "Verbreitung" des Fotos. Man darf eben nicht ohne Einverständnis das Bild einer Person veröffentlichen. Leider wird das immer wieder verwechselt, denn das Fotografieren selber ist nicht verboten.
Einer der Punkte die auffallen, wenn man den Text des KunstUrhG liest ist, dass dort immer nur die Rede von „Verbreitung und Zurschaustellung“ von Bildnissen ist. Man könnte also durchaus auf den Gedanken verfallen, dass das Herstellen der Bilder als solches, das Fotografieren, frei ist, nur eben die Nutzung der angefertigten Bildnisse beschränkt wird. Genau dies ist aber einer der Punkte, in der die Rechtsprechung den Gesetzestext inzwischen ergänzt. Es darf nämlich nicht sein, dass ein „Fotografenopfer“ sich ständig darüber den Kopf zerbrechen muss, ob ein bestimmtes Bild nicht vielleicht doch noch veröffentlich wird; dieses Damoklesschwert möchte man niemandem zumuten. Daher gilt: wenn die Verbreitung und Zurschaustellung verboten wäre, dann ist es (in aller Regel, gerade bei journalistischer Arbeit bestehen Ausnahmen) auch das Anfertigen der Bilder als solches.
http://www.law-blog.de/211/fotorecht-spezial-teil-8-wann-ein-bildnis-vorliegt/
Doch, ist es, zumindest ohne vorher danach zu fragen oder ohne dass diese Person nur im Hintergrund oder in einer größeren Menschenmenge zu sehn (wie z.B. im Stadion) ist. Nennt man Persönlichkeitsrecht. Art. 1 und Art. 2 GG und §§ 22-24 KUG
@acceledopi: Das ist genau das Missverständnis, das ich meine.
Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes helfen dem ungefragt Fotografierten nicht weiter, denn kein Polzist oder Staatsanwalt schreitet gegen einen Fotografen auf der Grundlage dieser Grundrechte ein. Im Gegenteil, die Grundrechte des Fotografen würden durch die Behinderung oder Verhinderung des Fotografierens eingeschränkt.
Das ebenfalls erwähnte "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie" behandelt auch nicht die Anfertigung von Fotos sondern das Thema "Verbreitung".
Diese Fragen kommen immer wieder bei gutefrage.net auf. Leider wird dann von vielen Antwortgebern immer wieder falsch behauptet, das Anfertigen von Fotos sei grundsätzlich genehmigungspflichtig. Das ist zum Glück (!) nicht so.
Der Text, den ich kopiert habe, ist von einem Anwalt und daraus geht m.E. deutlich hervor, daß auch das Fotografieren nicht erstattet ist, weil das "Fotografenopfer" sich sonst ständig den Kopf zerbrechen müßte, ob seine Bilder doch veröffentlicht werden.
Der Rechtsanwalt stellt seine Wünsche an den Gesetzgeber und/oder die Gerichte dar. Es wird ihm aber nicht gelingen das Fotografieren zu verhindern. Wäre es verboten, gäbe ein eine eindeutige Formulierung z. B. im Strafgesetzbuch. Es gibt aber kein Gesetz, dass das Fotografieren verbietet. (Der Verfasser des o. g. Textes ist vielleicht in der Jura-Vorlesung eingenickt als das Analogieverbot dran war.) Die Rechtssprechung, die angeblich die Ausführungen des Anwalts stützt wird übrigens nicht näher erwähnt - das sollte bei Anwälten zu denken geben.