Moin,
Du schreibst:
Das Inkassobureau hat die Schuld übernommen von einer Bank schreiben Sie
Les dir dazu die §§ 174 BGB und 410 BGB durch.
"schreiben die" heißt gar nix.
Ohne Vollmacht nach § 174 BGB o. ohne Abtretungsurkunde nach § 410 BGB geht nix.
Wie Paps1959 auch schreibt: Melden musst du dich bei dem Inkassonepper.
Je nachdem ob der Inkassonepper n Inkassoauftrag hat, o. aber eine Forderungsabtretung stattgefunden haben soll, weist du die Forderung nach den §§ 174 BGB bzw 410 BGB zurück.
Des Weiteren übermittelst du das Aktenzeichen der Inso.
Mehr machst du nicht.
Zurückweisen nach 174 u 410 BGB und das Aktenzeichen nennen.
Du musst denhen keinen extra Beschluss schicken.
Wenn die von dir genannte Bank Gläubiger im Inso-Verfahren war, kannste den Inkassonepper auch ganz dreist auf seinen Auftraggeber verweisen.
Sowas schreibste nachweisbar per Einschreiben.
Als Schlussformel ist:
"Mit schwäbischem Gruß"
angemessen.
Der schwäbische Gruß hat in diesem Fall nix mit geizigen o. sparsamen Schwaben zu tun.
Das ist das "Götzzitat" von Goethe. ;-)
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