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Bekomme meine Kaution nicht zurück

gefragt von handtaschehandtasche am 27.12.2007 um 10:31 Uhr

Mein ehem. Vermieter- ich wohnte bis 30.9. in seiner Wohnung- tut sich wahnsinnig schwer mir die Kaution zurückzuzahlen. Er war krank. Dann sei er auf Reha gewewesen. Er muss dann 50 km fahren und all die Abrechnungen machen. owohl es nur noch Wasser ist.Was kann ich denn da tun?? Ich ruf jeden Monat 2 mal an? und jetzt sind 3 Monate vorbei. Fast 1.000 Euro bekomm ich


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gri1su
beantwortet von gri1su am 27. Dezember 2007 10:39
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Ich würde ihn anschreiben und ihm eine Frist setzen. Gleichzeitig würde ich in diesem Schreiben anklingen lassen, daß Du Dir weitere Maßnahmen vorbehalten wirst, sollte er die Abrechnung jetzt nicht fristgemäß erstellen und Dir die Summe überweisen.

Und ich würde mir Rat bei einer Mieterschutzvereinigung in Deiner Nähe holen.


HelmutRn
beantwortet von HelmutRn am 27. Dezember 2007 10:33
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Diese Ausreden würde ich nicht gelten lassen! Droh ihm mit dem Anwalt, das hilft schon mal!


manu1979
beantwortet von manu1979 am 27. Dezember 2007 10:35
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rein rechtlich darf er deine kaution bis zu 6 monaten nach auszug behalten. aber normalerweise sollte er im krankheitsfall eine vertretung für solche sachen haben um dich nicht unnötig hin zu halten, das ist nciht in ordnung

Kommentar von Mimixs2 am 27. Dezember 2007 11:13

Er darf sie aber nicht ohne Grund zrückhalten!!!!


critter
beantwortet von critter am 27. Dezember 2007 10:37
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Das kann nur eine dumme Ausrede sein. Drei Monate Reha, wo gibt es denn so was! Mieterverein und evtl. Anwalt ist anzuraten.


anonym
beantwortet von doro23 am 27. Dezember 2007 10:37
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solange die wohnung von dir korrekt übergeben wurde und keine mängel aufzufinden sind, MUSS er die die kaution zurückzahlen. bist du nicht im mieterschutz? die könnten dir helfen. ein anwalt ist leider immer ziemlich teuer. ich würde erst mal zum mieterschutz gehen und mich bei denen erkundigen. viel glück!





anonym
beantwortet von Rolfe am 28. Dezember 2007 00:46
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Kann meinen Vorschreibern nur zustimmen.

Hier ein Zitat:

Rückgabe der Mietkaution Es gibt nach der Rechtsprechung keine feste Frist für die Rückgabe der Mietkaution nach Vertragsende. Im allgemeinen wird dem Vermieter eine Abrechnungsfrist von 3 bis 6 Monaten zugebilligt. Nach der Rechtsprechung des BGH kann diese Frist aber in Einzelfällen noch länger sein. Stehen lediglich noch etwaige Betriebskostennachzahlungen im Raum, so muß der Mieter aber nicht unbedingt bis zur Betriebskostenabrechnung warten. Dies gilt vor allem dann, wenn das Mietverhältnis schon am Anfang eines Jahres beendet wird und der Vermieter die Abrechnung für dieses Jahr gem. § 556 Abs. 3 BGB erst bis zum Ende des darauf folgenden Jahres schuldet, weil die Abrechnungsperiode dem Kalenderjahr entspricht. In diesen Fällen kann der Mieter schon vorher verlangen, daß sämtliche bereits fälligen Gegenforderungen abgerechnet und die Kaution bis auf den Betrag einer möglichen - noch nicht fälligen - Nachzahlung herausgegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn die Kaution in Form einer Bankbürgschaft gestellt worden ist. Ist seit dem Ende des Mietverhältnisses bereits ein Jahr vergangen, kann der Mieter also verlangen, daß der Vermieter alle Gegenforderungen bis auf die Betriebskosten abrechnet und, sofern keine sonstigen Gegenforderungen bestehen, auf seine Rechte aus der Bürgschaft bis auf den Betrag einer etwaigen Nachzahlung verzichtet bzw. über die gestellte Kaution abrechnet. Rechtsprechung hierzu:

  1. Das Recht, zu bestimmen, wie eine Kaution auf seine Ansprüche aus einem Mietverhältnis zu verrechnen ist, steht dem Vermieter auch zu, wenn der Mieter als Kaution eine Mietbürgschaft gestellt hat.
  2. Vor Ablauf einer Abrechnungsfrist von drei bis sechs Monaten sind Verrechnungsversuche des Mieters i.d.R. bedeutungslos, weil er noch keinen fälligen Rückforderungsanspruch hat.
  3. Auch der Mieter, der als Sicherheit eine Bankbürgschaft gestellt hat, muß nach einem Zugriff des Vermieters auf die Bürgschaft abwarten, bis dieser eine endgültige Abrechnung erteilt hat.
  4. Nimmt der Vermieter den Bürgen unter Übermittlung einer Forderungsaufstellung auf Zahlung der Bürgschaftssumme in Anspruch, so liegt hierin ohne weitere Anhaltspunkte regelmäßig noch keine den Vermieter bindende endgültige Kautionsabrechnung, so daß der Vermieter nicht gehindert ist, die eingezogene Bürgschaft auf andere Mietforderungen zu verrechnen. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1999 - 10 U 72/98 DWW 2000, 92

  5. Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist. BGH, Urteil vom 18.01.2006 - VIII ZR 71/05 NJW 2006, 1422

  6. Der Anspruch auf Zahlung der im Mietvertrag vereinbarten Kaution verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren. LG Duisburg, Urteil vom 28.03.2006 - 13 S 334/05 BeckRS 2006, 07413

  7. Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist dem Mieter gegenüber, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, zur Herausgabe einer von diesem geleisteten Kaution verpflichtet, selbst wenn der Vermieter dem Zwangsverwalter die Kaution nicht ausgefolgt hat. Dies gilt auch dann, wenn für die Verpflichtungen des Zwangsverwalters die Vorschriften des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. 6. 2001 noch nicht heranzuziehen sind. BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 11/03 NJW 2003, 3342

Urteile zum Theme Mietkaution


Mismid
beantwortet von Mismid am 27. Dezember 2007 10:51
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eines verstehe ich nicht: Die Wasseruhr liest man doch bei Übergabe der Wohnung ab!

Kommentar von B970d50b3a71026a272d7513a5c98eb9smallhandtasche am 27. Dezember 2007 11:06

.wurde doch übergeben-jetzt findet er anscheinend seinen zettel nicht.und müsste nochmal hinfahren

Kommentar von 84b82c2e1f4ac57b061270ad12ae6458smallWolfi0410 am 27. Dezember 2007 14:15

Dass ist doch nicht Dein Problem. Anschreiben, Frist setzen, dann RA beauftragen.
Das Schreiben per Einschreiben/Rückschein und die Kosten gleich geltend machen.
Ich vermute mal stark, er hat die Kaution nicht flüssig z.Zt. und die Wohnung steht vielleicht noch leer, also vom Nachmieter noch keine neue Kaution erhalten um die alte zurück zu zahlen.
Achte darauf, das du die Zinsen für die 1.000€ bekommst.

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 28. Dezember 2007 10:39

ein Vermieter darf eine Kaution nicht "verbrauchen". Diese muß immer mündelsicher angelegt sein. Ansonsten macht sich der Vermieter strafbar

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 28. Dezember 2007 10:37

wenn er den Zettel nicht findet, nützt es doch nichts wenn er jetzt erst abliest! Wahrscheinlich ist die Wohnung doch schon wieder vermietet und der Zähler läuft weiter. Außerdem hast du doch sicher eine Kopie des Abnahmeprotokolls in dem die Zählerstände drin stehen. Diese kannst du ihm ja telefonisch durchgeben. Wenn du dies nicht hast, hast du einen großen Fehler gemacht! Zählerstände liest man immer selbst ab


Bedburdyck
beantwortet von Bedburdyck am 27. Dezember 2007 15:13
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Was hat denn Reha und Länge des Fahrwegs mit der Mietkaution zu tun?


samy07
beantwortet von samy07 am 27. Dezember 2007 22:44
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Wenn keine Mängel vorhanden waren muss er die Kaution zurückzahlen. Klingt nach Ausreden oder ist die Wohnung noch nicht weitervermietet und hat deine Kaution + Zinsen mom. nicht flüssig! Am besten Mieterbund wenden was man da machen kann und wenns net anderst geht Rechtsanwalt einschalten.


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