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bekomme man von der krakenkasse betreuungsgeld

gefragt von jhousegirl24jhousegirl24 am 17.07.2008 um 13:52 Uhr

hallo,werde demnächst eine leistenbruch op machen lassen,das problem ist das die kita gechlossen hat,nun brauche ich eine andere betreuung,zahlt sowas dann die KK oder muss ich das selbst zahlen,hoffe es kann mir einer helfen.


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pegolina
beantwortet von pegolina am 17. Juli 2008 13:54
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Es kommt drauf an, wie alt die Kinder sind. Normalerweise zahlt die Krankenkasse eine Betreuung. Ruf da mal an.


Indy72
beantwortet von Indy72 am 17. Juli 2008 13:54
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Du musst den Antrag nicht hier stellen, sondern bei der Krankenkasse. Da erfährst du auch alles über die Konditionen.


Marieke2712
beantwortet von Marieke2712 am 17. Juli 2008 14:06
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Hallo, da kommt für Dich u.U. die Haushaltshilfenregelung in Frage. Wende Dich an Deine Krankenkasse. Hier schon mal die gesetzlichen Grundlagen.

Haushaltshilfe GKV 1. Haushaltshilfe nach dem SGB V § 38

Versicherte haben Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, weil Krankenhausbehandlung oder eine andere Maßnahme (Kuren, Mütterkuren, Häusliche Krankenpflege) erforderlich ist. Die Krankenkassen müssen auch dann eine Haushaltshilfe bezahlen, wenn die "haushaltsführende Person" aus medizinischen Gründen mit einem kranken Kind ins Krankenhaus eingewiesen wird (BSG 23.11.1995 1 RK 11/95). Voraussetzung ist, daß im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein hilfsbedürftiges behindertes Kind lebt und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Aus anderen Gründen und bei ambulanter Behandlung besteht ein Anspruch nur dann, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht.

Seit dem 1. Januar 2004 dürfen die Krankenkassen nicht mehr die vollständigen Kosten für eine Haushaltshile übernehmen. Familien, die eine Haushaltshilfe brauchen, müssen daher pro Tag zehn Prozent der Kosten selbst übernehmen. Dabei beträgt die tägliche Zuzahlung mindestens fünf, höchstens aber zehn Euro.

ng richtet sich nach den mit den Krankenkassen vereinbarten Preisen. Die Krankenkassen können aber auch die zur Gewährung von Haushaltshilfe geeigneten Personen selbst anstellen.

Kann die Krankenkasse wegen fehlender Anstellung von eigenem, hierfür geeigneten Personals oder mangels vertraglicher Absprachen mit Einrichtungen eine Ersatzkraft nicht stellen oder stehen eigene oder vertraglich gebundene Ersatzkräfte nicht zur Verfügung, ist der Versicherte berechtigt, sich eine Ersatzkraft selbst zu beschaffen. Eine Kostenerstattung für eine vom Versicherten ohne vorherige Einschaltung der Krankenkasse selbst beschaffte Ersatzkraft kann grundsätzlich nicht beansprucht werden.

Wird der Haushalt von Verwandten bzw. Verschwägerten des Versicherten bis zum zweiten Grad fortgeführt, kann die Krankenkasse keine Vergütung zahlen. Wohl aber kann sie die Fahrkosten und evtl. auch den Verdienstausfall übernehmen; allerdings nur im Rahmen der sonst üblichen Sätze. Bei der Wahl des Krankenversicherungsschutzes sollte beachtet werden, daß in der Privatversicherung keine Haushaltshilfe gewährt wird.

Ist die Ersatzkraft mit dem Versicherten weder verwandt noch verschwägert, gehören grundsätzlich alle Kosten, die dem Versicherten durch die Selbstbeschaffung der Ersatzkraft entstehen, zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Die Aufwendungen sind in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten. Die Krankenkasse kann sich an den tariflichen Entgelt einer angestellten Haushaltshilfe orientieren. Als angemessen werden bei einem 8-stündigen Einsatz die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 57,26 EUR (West/Ost) angesehen. Bei einem weniger als acht Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft ist als Höchstbetrag je Stunde 7,16 EUR (West/Ost) zugrunde zulegen.


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