Die Antwort gibt grundsätzlich schon der §4 Sozialgesetzbuch II Absatz 1 Punkt 2 - Leistungsarten. Da: "Die Leistungen...werden in Form von [...] 2. Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhaltes der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen UND DER MIT IHNEN IN EINER BEDARFSGEMEINSCHAFT LEBENDEN PERSONEN,...".
Und eine solche BG bilden Sie beide dann. Ob auch dann noch Anrecht auf ein bißchen "Hartz4" besteht, wird erst die Gegenüberstellung des Gesamtbedarfes/ Gesamteinkommens zeigen. Verdient der Freund wenig, kann es also durchaus sein, dass auch weiterhin der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ("Hartz4") besteht.
das dürfen sie frühestens nach einem Jahr des zusammen leben.