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bekomme ich unterhaltungsgeld für 2 kinder nach der eheschließung von ehemaliger frau?

Frage von paulrudi paulrudi

Seit Jahr 2000 bin ich mit meiner ehemaligen Frau getrennt und geschieden. Haben wir zusammen 2 Kinder. Seit der Trennung wohnen beide Kinder bei mir. Im Jahr 2006 habe 2. Mal geheiratet. Meine Frau hat auch 2 Kinder aus erster Ehe. Alle 4 Kinder wohnen bei uns. Die Kinder sind im Alter : 19; 19; 17 und 15. Habe ich jetzt einen Anspruch auf Unterhaltungsgeld für meine Kinder (2 Kinder) von exfrau, weil bis heute habe ich kein Unterhaltungsgeld von ihr bekommen? Sie lebt in fester Lebenspartnerschaft, vollberufstätig, genau wie wir mit meiner Frau, und hat noch ein Kind von neuer Beziehung.

Danke.

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Antworten (10)

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    Antwort von ewalli ewalli

    Ich weiss es nicht, aber ich finde es hart, das sie nichts zahlt, es sind doch ihre Kinder, und wenn die alle beim Papa sind, das wirft ja kein so gutes Licht auf die Mutter der Kinder!

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    Antwort von wfwbinder wfwbinder

    natürlich gibt es Unterhaltsansprüche gegen die Exfrau. Mal prüfen lassen.

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    Antwort von alwinmarion alwinmarion

    Klar, warum nicht? Wenn deine Kinder jetzt bei dir leben, ist deine FRau unterhaltspflichtig

    Kommentar von Eifelmensch EifelmenschEifelmensch

    Aus der Frage geht nicht hervor wie alt die Kinder des Fragesteller sind. Für Kinder ab 18 kann er selbstverständlich keinen Unterhalt mehr verlangen. Diesen gegenüber ist er selbst unterhaltsverpflichtet.

    Kommentar von alwinmarion alwinmarionalwinmarion

    stimmt so auch nicht ganz; wenn das "Kind" in der Ausbildung steht oder studiert und hier nicht mehr zuhause wohnt, sind beide Elternteile zur Hälfte unterhaltspflichtig.

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    Antwort von curafe curafe

    kommt drauf an was sie verdient (es gibt immerhin den selbstbehalt)und ob die volljährigen kinder noch in ausbildung sind, mit ende der erstausbildung oder erststudium gibt es auch keinen unterhalt mehr

    Kommentar von curafe curafecurafe

    des weiteren kommt es auch auf deinen verdienst an und dann wird gegengerechnet, selbstbehlte abgezogen, weiter leibliche kinder berücksichtig ect., am besten sich auf dm amt oder beim anwalt beraten lassen

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    RatgeberHelden Antwort von Eifelmensch Eifelmensch

    Unterhaltsansprüche kannst du nur stellvertretend für deine minderjährigen Kinder geltend machen. Wenn sie volljährig (18) sind, müssen sie sich selbst darum kümmern. Da für Kinder ab 18 der Betreuungsunterhalt wegfällt, bist du ihnen gegenüber ebenfalls unterhaltsverpflichtet. Rückständigen Unterhalt kann man nur einfordern, wenn der Unterhalsverpflichtete in Verzug gesetzt wurde. Warum kümmerst du dich denn jetzt erst darum. Vermutlich ist deinen Kindern viele Jahre lang zustehender Unterhalt verloren gegangen.

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    Antwort von Milwa Milwa

    Kommt darauf an, wie alt Deine Kinder sind. Was sie beruflich oder schulisch machen. Unterhalt wird nach Düsseldorfer Tabelle berechnet.

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    Antwort von Retzlaff Retzlaff

    Natürlich muss die Exfrau zahlen, wenn die Kinder bei Dir leben. Die Summe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Es sei denn, die Ex verdient so wenig, dass sie nicht kann. Dann bekommst Du Unterhaltsvorschuss vom Amt.

    Kommentar von Milwa MilwaMilwa

    aber nur bis zum 12. Lebensjahr der Kinder

    Kommentar von Retzlaff RetzlaffRetzlaff

    Das ist so nicht richtig.

    Kommentar von curafe curafecurafe

    ist wohl richtig.... ich bekomme für meine 16jähige auch keinen ukv vom jugendamt den bekommt man nur wenn die kinder nich älter wie 12 jahre sind

    Kommentar von HETMaasdorf HETMaasdorfHETMaasdorf

    Uvg giebt es nur bis zum 12. Lebensjahr vom Amt ab da geht man leer aus !

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    Antwort von moon73 moon73

    Klar hast du Anspruch auf Unterhaltsgeld für deine Kinder, die KInder leben ja bei dir und deine Ex muß für die Kinder Unterhalt zahlen.

    http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/duesseldorfertabelle.php

    Kommentar von Eifelmensch EifelmenschEifelmensch

    Wenn sie 18 sind, können die Kinder, falls noch in Schule oder Ausbildung, selbst Unterhalt (auch vom Vater) verlangen. Der Vater kann dann von der Mutter keinen Unterhalt mehr verlangen. Wozu auch, die Kinder sind dann erwachsen und müssen sich selbst kümmern.

    Kommentar von moon73 moon73moon73

    Stimmt so nicht, ab dem 18. Lebensjahr sind Kinder von beiden Eltern barunterhaltsberechtigt. Sie haben von Vater und Mutter Anspruch auf Unterhalt, der Vater kann in seinem Fall einen Teil des Barunterhalts mit den Kosten(Essen usw.) verrechnen.

    Kommentar von moon73 moon73moon73

    Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide Elternteile. Das heisst, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann dem nicht entgegenhalten, er leiste (weiterhin) Naturalunterhalt. Der Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt das Kind z.B. noch bei der Mutter und müsste die Mutter nach der weiter unten dargestellten Berechnungsmethode 200,- EURO zahlen, und haben die Leistungen der Mutter wie z.B. Wohnungsgewährung und Verpflegung bereits einen Gegenwert von z.B. 120,- EURO, so schuldet die Mutter nur noch 80,- EURO Barunterhalt ("Taschengeld"). http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/ku_wer.htm

    Kommentar von Eifelmensch EifelmenschEifelmensch

    Der Vater kann nur verrechnen, wenn das Kind zustimmt. Ansonsten wäre es hier ein einseitiger Vertrag. Natürlich bleibt es ihm belassen für Kost, Logis etc. einen monatlichen Beitrag zu erheben. Dem muss das Kind aber nicht zustimmen. Dann bleibt dem Vater halt die Möglichkeit dem Kind die Koffer vor die Tür zu stellen und zu sagen: "Willkommen im Erwachsenenleben!"

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    Antwort von Claudia0904 Claudia0904

    Wenn die Kinder bei deiner Exfrau leben würden, müsstest du genau so Unterhalt zahlen

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    Antwort von Claudia0904 Claudia0904

    "Unterhaltungs"-Geld?

    Kommentar von Indianwolf IndianwolfIndianwolf

    Du weißt doch was gemeint ist,spricht halt nicht jeder perfektes Deutsch.

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