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Bekomme ich trotz Minijob Krankengeld?

Frage von MelanieC MelanieC

Meine Frage ist etwas schwierig. Aufgrund meiner komplizierten Schwangerschaft (14. Woche) bin ich schon seit fünf Wochen krankgeschrieben und eine Arbeitsaufnahme ist noch nicht im Sicht. Meinem Arbeitgeber schicke ich regelmäßig meine Arbeistunfähigkeitsbescheinigungen zu. Ich bin in einem MInijob-Arbeistverhältnis. Bis jetzt weiß ich nicht mal, ob mein Arbeitgeber mir für die sechs Wochen die Lohnfortzahlung bezahlt. Neben meinem Job beziehe ich von meinem verstorbenem Eheman Witwenrente. So weit ich weiß, hat man als MInijober keinen Anspruch auf Krankengeld. Meine Frage ist, ob sich die Lage mit dem Bezug der Rente im Bezug auf Krankengeld ändert. Da ich eine eigene Krankenversicherung der Rentner habe und nicht Familienversichert bin. Oder was würde sich für mich ändern, wenn ich von meiner Frauenärztin berufsunfähig geschrieben werden würde. Ich danke für alle Antworten.

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Antworten (3)

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    Antwort von lina141 lina141

    In Deutschland besteht bei längerer Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern, die Mitglied bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind, ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld. Grundlage sind § 44 des Sozialgesetzbuchs SGB V und § 45 SGB V.

    Anspruch auf Krankengeld haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung bei

    * Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
    * stationärer Behandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung
    * Pflege eines kranken Kindes unter 12 Jahren, wenn keine andere Person im Haushalt die Pflege übernehmen kann
    * Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
    

    Keinen Anspruch auf Krankengeld haben:

    * Familienversicherte
    * Studenten
    * Personen, die in einer Einrichtung der Jugendhilfe auf eine Erwerbstätigkeit vorbereitet werden
    * Personen, die eine der Studien- und Prüfungsordnungen gemäß vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ausüben
    

    Der Anspruch auf Krankengeld ruht bzw. wird versagt:

    * während Entgeltfortzahlung in den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit
    * während Elternzeit
    * wenn Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld gezahlt wird
    * bei Erhalt von Rente oder Erwerbsminderungsrente
    

    Höhe des Krankengeldes:

    * 70 % des regelmäßigen beitragspflichtigen Brutto-Arbeitsentgelts
    * Maximal 90 % des Nettoarbeitsentgelts
    * Das Bruttoentgelt orientiert sich zusätzlich an der Beitragsbemessungsgrenze von 3.750 Euro (2010). Daraus ergibt sich dann ein maximales Krankengeld von 87,50 pro Tag
    * Bei Ermittlung des Arbeitsentgelts werden einmalige Zahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld anteilig berücksichtigt
    * Beginn der Zahlung mit dem ersten Tag einer stationären Behandlung oder nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am nächsten Tag
    * Zahlung über längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren bei derselben Krankheit. Die 78 Wochen müssen nicht zusammenhängend verlaufen
    * Bei einer weiteren Erkrankung während der Arbeitsunfähigkeit verlängert sich die Dauer der Krankengeldzahlung nicht
    * Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht bzw. Krankengeld versagt wird aufgrund oben aufgeführter Gründe werden wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld angesehen
    * Arbeitslose erhalten Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Die Krankenkasse übernimmt die vollständige Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge
    * Ein Kalendermonat wird bei Auszahlung mit 30 Tagen angesetzt
    * Während des Zeitraums der Krankengeldzahlung besteht weitere Beitragspflicht zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt während der Krankengeldzahlung die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers
    * Krankengeld bei Pflege eines Kindes wird pro Kind für längstens 10 Tage im Jahr bezahlt, bei Alleinerziehenden 20 Tage
    
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    Antwort von honoria honoria

    Normal hat deine Rente keinen Einfluss auf die Lohnfortzahlung, das hängt vom Vertrag ab. Du könntest aber beim Amt nachfragen, es kann sein dass du dir was zuschießen!

    Alles Gute für dich und das Baby!!

  • 0
    Antwort von Dea2010 Dea2010

    Minijobber sollten auf Lohnfortzahlung, Urlaubsanspruch und einen schriftlichen Arbeitsvertrag achten.

    Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Im Krankheitsfall muss Jobbern – wie allen anderen Arbeitnehmern – das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen lang fortgezahlt werden. Das gilt allerdings erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen lang ununterbrochen besteht. Wenn ein Jobber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, muss er die durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit weder nacharbeiten noch darf der Arbeitgeber die Überweisungen kürzen.

    Vom 43. Krankheitstag an gehen Minijobber allerdings leer aus. Von diesem Tag an braucht der Arbeitgeber nicht mehr zu zahlen. Und die Krankenkasse springt für Minijobber – anders als für andere festangestellte Beschäftigte – nicht ein. Der Hintergrund: Die Arbeitgeber führen zwar Krankenkassenbeiträge für ihre geringfügig Beschäftigten ab. Das Geld fließt auch an die Krankenkassen weiter, aber lediglich in den Risikostrukturausgleich. Krankenversichert sind die Mini-Jobber hierdurch nicht. Somit haben sie, so will es der Gesetzgeber, auch keinen Anspruch auf Krankengeld.

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