...ich 18 Jahre alt bin, ein Nettoeinkommen in der AUSBILDUNG von 800 € und eine eigene Wohnung habe. Wenn ja --> noch gleich viel oder wesentlich weniger?
Bekomme ich noch Unterhalt vom Vater wenn..
Antworten (9)
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Der Bedarf eines Auszubildenden mit eigenem Hausstand wird lt. Düsseldorfer Tabelle mit 640,-€ angegeben.
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Hierauf wird das Kindergeld und die Ausbildungsvergütung, vermindert um 90,-€, angerechnet.
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Somit hast du keinen familienrechtlichen unterhaltsanspruch mehr gegen deine Eltern.
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EgolineEgoline
Nur, wenn Dein Vater "UNMASSEN" verdienen sollte, denn:
... ab dem 18. Geburtstag sind BEIDE Elternteile barunterhaltspflichtig wenn das Kind entweder noch zur Schule geht oder sich in einer Ausbildung befindet.
... die Höhe des Unterhaltes errechnet sich aus der Summe der unterhaltsrelevanten Einkommen beider Elternteile (diese müssen dann jeweils anteilig zahlen), das Einkommen des Kindes (Ausbildungsvergütung) wird teilweise angerechnet
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1Antwort von
pilot350pilot350
Wenn du eine Beruf ausübst und erwachsen bist, für dich selbst sorgen kannst, wer soll dir dann noch Unterhalt bezahlen und für was.
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Wapiti64Wapiti64 Sie ist AUSZUBILDENDE. Da bekommt sie noch Unterhalt bis zur Prüfung.
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EgolineEgoline Unterhalt würde evt. zustehen, wenn das Kind noch bei einem der Eltern leben würde.
Bei eigener Wohnung und einem "Einkommen" über 670 Euro besteht kein Unterhaltsanspruch an die Eltern mehr.
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MiesflunschMiesflunsch @Egoline: Die allgemeine Regelung ist nicht auf den Einzelfall anwendbar und es gibt Regelungen, die einem volljährigen Kind in der Erstausbildung trotz Einkommen über dem regulären Schnitt weitere Unterhaltskosten zugestehen.
Das kann allerdings nur ein Sachbearbeiter des zuständigen Amtes entscheiden. Die von Dir zuvor erwähnte BAFöG-Neuregelung scheint in diesem Falle nebensächlich (wenn nicht gar unzutreffend?), da Cara171091 eine Ausbildungsvergütung und kein BAFöG erhält.
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EgolineEgoline Also hier nochmal:
"Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, Auszubildender/Schüler/Student, der nicht mehr bei seinen Eltern lebt beträgt 640,- Euro (OLG-abhängig)"
... und diese 640 Euro sind vor Kurzem "aufgestockt" worden auf 670 Euro...
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MiesflunschMiesflunsch @Egoline:
Widerspricht keineswegs meiner Anmerkung, schon gar nicht betreffs der BAFöG-Neuerungen und die Regelungen in dem von Dir angegebenen Link habe ich in meiner Antwort (nicht Kommentar) durchaus berücksichtigt.
Was letztlich entschieden wird, kann dennoch keiner von uns beurteilen, sondern lediglich ein Sachbearbeiter und es gibt wie bereits erwähnt, einen gewissen "weichen Breich" betreffs der Ermessensfrage und Billigkeit.
Inwiefern Cara171091 davon Gebrauch machen kann oder gar Nutznießer wird, ist nur mittels Beratungsgespräch bei dem zuständigen Amt möglich.
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EifelmenschEifelmensch Welcher Sachbearbeiter soll das denn sein?
Entweder man nimmt die DDT zur Grundlage oder es kommt zum Rechtsstreit. Dann jedoch entscheidet das Gericht.
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Es gibt keinen Sachbearbeiter der die Befugnis hat familienrechtlichen Unterhalt festzulegen, zumindest ist mir bisher keine solche Institution bekannt.
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MiesflunschMiesflunsch Das habe ich auch nicht behauptet - geruhst Du grundsätzlich alles mißzuverstehen, [z.B.: Es gibt keinen Sachbearbeiter der die Befugnis hat familienrechtlichen Unterhalt festzulegen - WO erschließt sich Dir diese Erkenntnis bitte?].
Doch möglicherweise habe ich mich mißverständlich ausgedrückt.
Aber vielleicht weißt Du mehr über den Fragesteller, als hier ersichtlich?
Wenn nicht, ist es schon reichlich erstaunlich, dass Du so recht unbesehen mit diesen vier mageren Informationen eine definitive Aussage tätigen kannst (über unbillige Härten lasse ich mich nicht aus) 18 Jahre, Nettoeinkommen: 800 €, eigene Wohnung, Ausbildung
Nimm es mir bitte nicht übel, aber wenn alle Angestellten und Sachbearbeiter öffentlicher Stellen und Dienste so fix wären, dann wäre die Welt zumindest in Deutschland wieder ein bisschen runder.
Mir ging es lediglich darum ein paar Grundinformationen zu liefern, mit dem Rat, z.B. beim Jugendamt vorzusprechen.
Das ab 640€ (bzw. neu 670€) die Unterhaltsgrenze liegt, habe ich weder bestritten noch negiert. Das ein Sachbearbeiter das Gesetz beugt habe ich ebensowenig behauptet, was ohne jegliche weitere Erklärung auch ersichtlich ist. Aber noch einmal extra für Dich - nur der für Cara171091 zuständige Sachbearbeiter (höchstwahrscheinlich vom Jugendamt) kann letztlich nach Prüfung aller relevanten Unterlagen entscheiden, inwiefern die derzeitige Gesetzeslage auf den Fall von Cara171091 anzuwenden ist.
War das jetzt deutlich genug?!
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EifelmenschEifelmensch >Das habe ich auch nicht behauptet - geruhst Du grundsätzlich alles mißzuverstehen, [z.B.: Es gibt keinen Sachbearbeiter der die Befugnis hat familienrechtlichen Unterhalt festzulegen - WO erschließt sich Dir diese Erkenntnis bitte?].>
Du schriebst: Das kann allerdings nur ein Sachbearbeiter des zuständigen Amtes entscheiden.
Darauf meine Frage: "Welcher Sachbearbeiter?"
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Kommen wir nun zum Gesetz, mit dem familienrechtlicher Unterhaltsanspruch zu begründen wäre und zudem als vorrangig zu betrachten ist.
Das ist nunmal das BGB.
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Ein Unterhaltsanspruch kann nur dadurch begründet werden, wenn nach 1602 Abs. 1 BGB eine Bedürftigkeit besteht.
Ist diese Bedürftigkeit nicht gegeben, ist die Sache aus familienrechtlicher Sicht erledigt.
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Die Frage war: "Bekomme ich noch Unterhalt vom Vater...."
Ohne Angabe weiterer Fakten, die das genannte Nettoeinkommen über das gewöhnliche Maß schmälern, ist bei der bestehenden Rechtslage die Antwort mit einem klaren nein zu beantworten.
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Deshalb wiederhole ich mich noch einemal: Es kann kein Sachbearbeiter, gleich welcher Behörde, darüber entscheiden, ob Unterhalt gezahlt werden muss. Das kann nur ein Gericht.
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Ein Sachbearbeiter kann allenfalls unter Zugrundelegung der vorhandenen Fakten, beratent tätig werden. Also das gleiche tun wie ein Rechtsanwalt.
Möchte Cara auf Unterhalt klagen, braucht sie dann sowieso einen Rechtsbeistand.
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MiesflunschMiesflunsch
Zur allgemeinen Information erst einmal Folgendes:
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht und beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschluss.
Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, (Auszubildender/Schüler/Student) das nicht mehr bei seinen Eltern lebt, wird in der Regel auf 640,00€/ Monat bemessen (Entscheid des jeweiligen Oberlandesgerichtes beachten!).
In welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt wird, können Eltern bestimmen. Kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch. So können die Eltern z.B. bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, anstatt eine Mietwohnung zu beziehen (§ 1612 Abs.2 BGB).
Da kein Betreuungsunterhalt mehr geleistet werden kann, ist beim volljährigen Kind die Barunterhaltspflicht auf beide Eltern zu verteilen.(§ 1606 Abs.3 BGB)
Zudem ist das Kindergeld direkt an Volljährige auszuzahlen und wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet (§ 1612 b, 1612 c BGB). Der Anspruch auf Kindergeld besteht auch über das 18. Lebensjahr hinaus.
Wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet und sein Jahreseinkommen die Summe von 8.004,00€ (Du liegst mit 1596,00€ darüber!)nicht überschreitet, wird bis zum 25. Lebensjahr Unterhalt gezahlt; in Einzelfällen auch länger.
Wie dies nun in Deinem konkreten Fall aussieht, kannst Du lediglich beim Jugendamt erfragen, denn selbst ein fachkundiger Sachbearbeiter benötigt für die Feststellung eines möglichen Unterhaltsanspruchs wesentlich konkretere Informationen.
Lasse Dich nicht davon irritieren, dass Dein Einkommen höher als der angegebene Satz ist, da dies nicht nur allein von den entsprechenden Regelungen des betreffenden Bundeslandes abhängig ist, sondern zudem dennoch ein (wenn auch minderer) Unterhaltsanspruch bestehen kann.
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EifelmenschEifelmensch Wie würdest du denn bei diesem Einkommen einen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch, unter Beachtung des 1602 Abs. 1 BGB, begründen.
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Die Bedürftigkeit ist Vorrausetzung für einen Unterhaltsanspruch. Bei vorliegendem Einkommen sehe ich diese jedoch nicht als gegeben.
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MiesflunschMiesflunsch I:
Habe ich geschrieben, das ein Anspruch besteht?!
Was soll ich in Anbetracht meiner Antwort dann bitteschön begründen?
Davon einmal abgesehen ist das Einkommen des Antragstellers allein nicht ausschlagebend - ich weiß nicht, ob Du verstanden hast, worauf ich hinweisen möchte:
Wir hantieren hier lediglich mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen und zwei mageren Fakten seitens des Fragestellers - wie kann man dann so eine definitive Aussage tätigen?!
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MiesflunschMiesflunsch II:
Es ist ebenso förderlich, wenn ich Dir mitteile, dass ein in München lebender Azubi im 2. Lehrjahr trotz seines Lehrgeldes von 726,00€/ Monat seit Ende September 2010 einen (eingeklagten) Unterhaltszuschusss von 187,00€ seitens seiner Eltern erhält.
Wie kam es nur dazu?
Ich habe lediglich empfohlen, eine Anfrage zu stellen, denn es ist eben doch nicht so offensichtlich, dass man mit Lebensbedarfsüberschuss keinerlei Unterhalt erhält.
Die einzelnen Zusammenhänge sind mir auch bei den mir bekannten Fällen schleierhaft und wenn ich dann noch das Wort "Ermessensfrage" lese, hüte ich mich davor, die gesetzliche Richtlinie als unumstößlich zu nehmen!
Natürlich erlischt in diesem konkreten Fall nach allgemeiner Gesetzeslage der Anspruch auf Unterhalt - worauf ich allerdings bereits hinwies [Wenn...sein Jahreseinkommen die Summe von 8.004,00€ (Du liegst mit 1596,00€ darüber!)nicht überschreitet, wird bis zum 25. Lebensjahr Unterhalt gezahlt; in Einzelfällen auch länger.]. Nur ist dies nicht absolut bindend.
Puh - ich hoffe, das war jetzt deutlich genug.
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EifelmenschEifelmensch Hast du einen Link oder ein Aktenzeichen zu dem Urteil?
Da es nicht der regelmäßigen Rechtsprechung entspricht, würde mich die Urteilsbegründung schon sehr interessieren.
Schon jetzt vielen Dank dafür. :-)
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MiesflunschMiesflunsch Es gibt keinen Link. Es handelt sich um eine Bekanntschaft von mir. Aber ich stelle gern eine Anfrage an ihn.
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MietnormadeMietnormade
Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach dem Einkommen Deines Vaters und nicht nach Deinem. Ansonsten würde ich mal zumindest das Kindergeld einfordern.
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EifelmenschEifelmensch falsche Antwort!
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Wapiti64Wapiti64
Du bekommst weiter Unterhalt von Deinem Vater, bis Du Deine Ausbildung ABGESCHLOSSEN hast. Wieviel, weiß ich nicht, vermutlich wird ein Teil Deines Einkommens angerechnet.
Ruf doch mal beim Jugendamt an, wenn Du nett und höflich fragst, bekommst Du bestimmt eine Antwort.
Viel Erfolg!
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sandrina09sandrina09 das ist falsch ich bin auch in der ausbildung und 21 wohne in meiner eigenen wohnung und bekomme keinen unterhalt mehr weil es eine grenze von 640 euro gibt. das kindergeld wird weiter gezahlt bis zum ende der ausbildung
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blackcat007blackcat007
Du kannst bis zum 27jährigen Lebensalter Unterhalt von Deinem Vater fordern.Allerdings bist Du 18 und musst dies schon selber in die Hände nehmen.Der Verdienst ist ausschlaggebend,aber bei Deinem Gehalt denke ich doch,dass Du noch Unterhalt fordern kannst
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sandrina09sandrina09 nö
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sabrinag1980sabrinag1980
Ich glaube nicht, da du dann 18 bist und in der Lehre.
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Wapiti64Wapiti64 DOCH!
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sabrinag1980sabrinag1980 Mein Bekannter muss nicht mehr für seinen 18 Jährigen Sohn zahlen. Woher weisst du das ?
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EgolineEgoline "Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, Auszubildender/Schüler/Student, der nicht mehr bei seinen Eltern lebt beträgt 640,- Euro (OLG-abhängig)"
Anmerkung. der "Satz" wurde gerade vom BGH auf 670 Euro erhöht.
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sabrinag1980sabrinag1980 aha. Ist das auch Orts bzw. Stadtabhängig, oder gilt des in ganz Deutschland ?
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EgolineEgoline ... das ist abhängig vom jeweiligen OLG (Oberlandesgericht).
In den einzelnen Bundesländern gelten die jeweiligen "Unterhaltsrichtlinien" der zuständigen OLG.
(Manchmal weichen z.B. die "Selbstbehalte"... davon ab. So hat z.B. das OLG Hessen bereits die geltenden Selbstbehalte ab dem 1.1.2011 angehoben, was von den anderen OLG demnächst noch "erwartet" wird ....)
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sandrina09sandrina09
nein sieht schlecht aus,die eigene wohnung ist da uninteressant da du bis 21 zuhause wohnen könntest.
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sabrinag1980sabrinag1980 Sogar bis 25 Jahren müßte er Zuhause wohnen bleiben, wenn er Ansprüche ans Amt stellen möchte/muss.
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sandrina09sandrina09 ja stimmt hab mich vertan
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EifelmenschEifelmensch das hat aber nichts mit dem familienrechtlichen Unterhaltsanspruch zu tun!
Zusatz:
Der oben angeführte Unterhaltsanspruch besteht, wenn das Kind NOCH IM HAUSHALT EINES ELTERNTEILS LEBT.
Hat das "Kind" einen eigenen Haushalt, muss es mit (nach gerade erfolgter BAFÖG-Erhöhung) zurzeit 670 Euro auskommen (darin enthalten sind ca. 270 Euro Miete...). Darüber hinaus besteht kein Unterhaltsanspruch.
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien bzw. Düsseldorfer Tabelle, gehen noch von einem Bedarf von 640,-€ aus!