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Bekomme ich Arbeitslosengeld mit dem was ICH erlebt habe?

gefragt von Obernburger42Obernburger42 am 29.03.2009 um 7:23 Uhr

Hi war bis letzten monat tätig als filialleiter wurde aber leider fristlos gekündigt weil ich nicht den betrag der wo spurlos verschwunden war nicht zahlen wolte in höhe von 400€ da ich an dem tag nicht in meiner filliale war....habe jetzt von dem arbeitgeber meinen arbeitschbescheinigung bekommen mit dem ich am 31. zum arbeitsamt gehn muss..werde ich jetzt alg bekommen??in meiner arbeitsbescheinigung steht bei vertragwiedriges verhalten: NEIN....aber es handelt sich halt um eine fristlose kündigung.....KAnn mir bitte jemand helfen??Danke im voraus..


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Siam1
beantwortet von Siam1 am 29. März 2009 07:37
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9.1.1 Voraussetzungen Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III

Sperrzeiten sind im Zusammenhang mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisses zu verhängen, wenn der Arbeitslose

  1. a.) das Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung aufgelöst hat, oder

b.) das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden ist (Aufhebungsvertrag), oder

c.) die arbeitgeberseitige Kündigung auf dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers beruht, und

  1. das Verhalten des Arbeitnehmers ursächlich für den Verlust des Arbeitsplatzes war und

  2. dies vorsätzlich oder fahrlässig geschah, es sei denn

  3. er hatte für sein Verhalten einen wichtigen Grund.

http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsrecht-sperrzeit_arbeitsamt.htm

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 29. März 2009 07:39

Aus diesem Grund, sofort sich mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen und dies erklären, damit keine Sperrzeit verhängt wird.

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 29. März 2009 07:40

Betrifft Kundigungsschutzklage, die nur innerhalb einer Frist abgegeben werden kann.

http://de.answers.yahoo.com/question/index?qid=20080510084523AAjn2Kt

Kommentar von 14c76b52c3da7370e025469240577a8bsmallObernburger42 am 29. März 2009 07:40

Danke war sehr hilfreich....

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 29. März 2009 07:47

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB)

Problem Sperrzeit (Arbeitslosengeld):

Der Arbeitnehmer ist auch bei einer rechtswidrigen Kündigung grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Kündigungsschutzklage zu erheben, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Der Arbeitnehmer riskiert aber dann eine Sperrzeit, wenn er gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich darauf verzichtet, gegen die Kündigung vorzugehen. • Bundessozialgericht, Urteil vom 18.12.03

Unabhängig hiervon sollten Sie sich nach Erhalt einer Kündigung sogleich bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend melden. Dies gilt auch dann, wenn Sie beabsichtigen, sich gegen die Kündigung zu wehren. • § 37b SGB III

http://www.rechtsrat.ws/lexikon/kuendigung.htm


Virginia47
beantwortet von Virginia47 am 29. März 2009 08:55
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Das ist ein Widerspruch in sich. Zum einen hat Dein Arbeitgeber Dir fristlos gekündigt, wegen Fehlverhaltens. Zum anderen hat er auf der Arbeitsbescheinigung angegeben, dass Fehlverhalten nicht der Grund wäre. Wahrscheinlich um Dir die Sperrfrist zu ersparen. Wenn Du wegen eigenem Verschulden gekündigt wurdest, kommst Du in die Sperrfrist. Ich würde schnellstens einen Anwalt aufsuchen, und gegebenenfalls Kündigungsschutzklage einreichen.


gini0101
beantwortet von gini0101 am 29. März 2009 07:31
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aha, willst ins transport gewerbe wechseln. aber frag mal beim A-GERICHT nach wennst unschuldig bist! die fristlose kommt bei keinen a-geber gut.... a net bei a-amt weil da wirst ne sperre von geld erhalten! so und jetzt kuk i formel 1

Kommentar von 14c76b52c3da7370e025469240577a8bsmallObernburger42 am 29. März 2009 07:33

okay das werd ich machen danke für dein tipp...


Seltsam
beantwortet von Seltsam am 29. März 2009 07:26
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hey, das ist ein schwerwiegendes Problem, welches du lösen kannst, in dem du jemanden vom A-Amt kontaktierst. Und wieso kommste damit JETZT umme Ecke, wenn du vorher den ganzen Tag solch banalen Fragen stellst?


anonym
beantwortet von Service08 am 29. März 2009 07:53
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Dein Chef muss dich entweder mit Begründung fristlos kündigen oder du hast noch Anspruch auf Kündigungsfrist. Diese Kündigung wird beim Amt eine mögliche Sperrzeit verursachen. Die Kündigung muss von deinen Chef kommen und du darfst nicht in irgendeiner Form der Kündigung zustimmen.



YvonneS1
beantwortet von YvonneS1 am 29. März 2009 07:56
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Arbeitsgericht und Kündigung anfechten!!!!


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