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Bekomm ich eine Wohnung

Frage von NeonR NeonR

Hallo ich bin 18 Jahre alt und komme Zuhause nicht mehr so klar und wollte mal nachfragen ob jemand von euch weis ob es die möglickeit gibt das ich eine Wohnung vom Jugendamt oder so gestellt bekomme.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

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Antworten (8)

  • 3
    Antwort von obiwana obiwana

    Zumindest hast du das Recht beim Jugendamt einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige zu stellen (§41 Kinder- Jugend und Hilfeleistungsgesetz)

    Kommentar von NeonR NeonR

    du wie wären meine Chorsen auf eine 1 Zimmer Wohnung so

    Kommentar von obiwana obiwanaobiwana

    Im Rahmen der Jugendhilfe wäre es dann theoretisch möglich, dass du z.b. in Sozialpädagogisch betreute Wohnen kommst sofern der Antrag genehmigt wird. Das Jugendamt prüft hier aber sehr genau, weil sehr viele 18jährige dort auf der Matte stehen und eine Wohnung möchten. Das Jugendamt ist aber eben keine Wohnungsbeschaffungsinstitution sondern Gewährleistet im Bedarfsfall Hilfen für junge Volljährige, aber eben nur im Bedarfsfall. Da wird sehr genau hingeguckt, ob es zuhause bei dir wirklich nicht mehr geht.

    Kommentar von bitmap bitmapbitmap

    ''Kinder- Jugend und Hilfeleistungsgesetz''

    Das kenn ich gar nicht. Wo gibts das denn (als link z.b.)?

    Kommentar von obiwana obiwanaobiwana

    Ist im zwölften Sozialgesetzbuch enthalten. Zu finden unter anderem unter http://www.kindex.de/pro/index~mode~gesetze~value~kjhg.aspx

    Kommentar von bitmap bitmapbitmap

    ''Ist im zwölften Sozialgesetzbuch ''

    Nö, im achten SGB ... Danke ... habs mittlerweile auch gefunden.

    Kommentar von obiwana obiwanaobiwana

    Sorry, ja ist das achte.

    Kommentar von bitmap bitmapbitmap

    Macht ja nichts. Kann schon mal passieren, dass man bei 12 Sozialgesetzbüchern was verwechselt. ;-)

  • 2
    Antwort von bitmap bitmap

    (2a) 1Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

    • der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,

    • der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder

    • ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

    3Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. 4Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

    http://kurzlink.de/9DExarzvK

    Kommentar von NeonR NeonR

    Danke wenigstens jemand der meine Frage ernstgenommen hat

    Kommentar von Luise LuiseLuise

    DH. Wie immer: Hilfreich, sachlich + kompetent. Dankeschön für so viel Qualität

    Kommentar von bitmap bitmapbitmap

    überngroßenTeichrüberwink ;-)

    Hallo Luise, wie ist denn das Wetter bei euch? Auch so 'bibber' wie hier?

  • 2
    Antwort von andreas48 andreas48

    mit sehr großér Wahrscheinlichkeit nicht..es sei denn , es liegen wirklich außergewöhnliche Umstände vor, die aber mit den Ämtern abzusprechen sind... und dann käme ja die Frage, wer die Wohnung ausstatten soll und wer die Miete bezahlt..

    Kommentar von Realkojack RealkojackRealkojack

    Genau so ist es.! DH!

  • 1
    Antwort von raubkatze raubkatze

    Fände ich völlig falsch. Arrangier Dich, kleine Mittel liefert auch der Staat. Ein Zimmer reicht. Lern was und finanzier Dir Dein Leben selbst!

    Kommentar von NeonR NeonR

    Hey ich will was aus meinen Leben machen. Klar 1 Zimmer was den sonst.

  • 0
    Antwort von Guppy194 Guppy194

    Mit der Fragestellung "...komme zuhause nicht mehr so klar" bekommst Du weder nach SGB II (Grundsicherung) noch nach SGB VIII (Jugendhilfe) eine eigene Wohnung;

    § 42 SGB VIII

    Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

    (1) 1Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

    1.das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
    2.eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
    a)die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
    b)eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
    3.ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. 2Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen. (2) 1Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. 2Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. 3Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. 4Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. (3) 1Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. 2Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
    1.das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben...

    Aufgabe des Jugendamtes ist es hier, darauf hinzuarbeiten, dass sich die Familienverhältnisse wieder stabilisieren der Jugendliche baldmöglichst wieder in die Familie eingegliedert werden kann;

    Kommentar von obiwana obiwanaobiwana

    Ääh, sorry, aber der Paragraph ist falsch. ICh meinte den §41 und nicht 42.

    Kommentar von Guppy194 Guppy194Guppy194

    ja ist klar, daran soll es aber nicht scheitern; gruß

  • 0
    Antwort von potato potato

    Warum muss eigentlich bei allen möglichen privaten Problemen immer gleich nach dem Staat gerufen werden? (hier:Jugendamt) Das ist genau der Grund warum sich in Deutschland der Staat in immer mehr Angelegenheiten einmischt die ihn eigentlich nichts angehen und der Bürger immer unmündiger wird. Der Staat als Vollkaskoversicherung oder was?

    Kommentar von nissaja nissajanissaja

    Das ist Deine Meinung, aber wo ist Dein Rat?

    Kommentar von obiwana obiwanaobiwana

    Hier hat ein User eine ganz normale Frage gestellt. Was ist daran so schwierig diese zu beantworten oder es zu lassen. Warum müssen auf dieser Plattform eigentlich so oft die Fragen bewertet werden? Hier sollte keine Debatte über Gesellschaftliche Mißstände breit getreten werden. Das war nicht das Ziel des Users. Es war nur eine Frage.

    Kommentar von NeonR NeonR

    Danke!!!!!!!

    Genau meine Meinung

  • 0
    Antwort von Leisetreter Leisetreter

    Tja du bist Volljährig. Tu was...

    Kommentar von NeonR NeonR

    Du hast keine Ahnung

  • 0
    Antwort von flava89 flava89

    du kommst nicht mehr so klar?? also vom jugendamt gibts n zimmer oder ne neue familie wenn du waise bist...

    Kommentar von NeonR NeonR

    Scheiß Antwort ne bin kein weise aber leider gibt es sowas. Vill sollte dir mal was passieren

    Kommentar von obiwana obiwanaobiwana

    Das ist nicht ganz richtig. Siehe mein Beitrag unten.

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