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Beim Auszug weiß malern oder nicht // bei gesonderter Vereinbarung - Mietrecht ???

Frage von Amarillis166 Amarillis166

 

Da wir nun nach genau 2 Jahren umziehen hier die Frage,ob wir die Wände wieder weißen müssen. Ich weiß, dass es hierzu ein Urteil zum eigentlichen Vorteil der Mieter gibt, allerdings ist das im Einzelfall ja immer anders.Ich hab mich schon halb wund gegooglet,aber nichts auf meinen Fall Passendes gefunden:Im Mietervertrag selbst ist eine Instandhaltung der Mieträume mit folgendem Wortlaut vereinbart:"Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein, wobei der tatsächliche Zustand der Räume bzw. die tatsächliche Notwendigkeit einer Renovierung zu berücksichtigen ist:in Küchen,Bädern Duschen: alle 3 Jahre;in Wohn- und Schlafräumen,Fluren,Dielen u Toiletten alle 5 Jahre;in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben,der bestehen würde,wenn der Mieter die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte".Nun haben wir unter "sonstige Vereinbarungen" einen gesonderten Punkt, in dem u. a. steht: "Die Wohnung wird fachmännisch frisch weiss gemalert übergeben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Auszug die Wände frisch gemalert zurückgegeben werden müssen."Diese Vereinbarung ist Bestandteil des Mietvertrages.Muss ich nun lt. mieterfreundlichem Recht trotzdem malern?Welche rechtliche Grundlage greift genau hier?Vielen lieben Dank!

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Antworten (5)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von MojitoTom MojitoTom

    Hier findest Du eine Checkliste, die viele Fälle bezgl. Renovierung aufgreift.

     

    http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Checklisten/check8.htm

    Kommentar von MojitoTom MojitoTomMojitoTom

    Vielen Dank!

  • 1
    Antwort von BS3BM BS3BM

    Ich halte die "sonstige Vereinbarung" bezüglich der Rückgabe der Mieträume für unwirksam, da sie im Gegensatz  zu den im Formularmietvertrag geschriebenen Regelungen steht.

    Die dortige Klausel (die im Formularmietvertrag) wäre - wenn sie allein so stehen würde - gültig. Da ihr aber erst 2 Jahre dort gewohnt habt, dürfte keine Renovierungspflicht bestehen. Unklare Vereinbarung oder gegensätzliche Regelungen (so wie hier) gehen zu Lasten des Vermieters, da dieser vom Gesetz her zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist und diese nur nach gültigen Klauseln auf den Mieter abwälzen kann. Der Mieter darf nicht über Gebühr belastet werden und  muss nur das renovieren, was er "abgewohnt" hat. Das nehmen die Gerichte sehr genau!

    Mit der zusätzlichen Regelung in "sonstige Vereinbarungen" hat sich der Vermieter ein "Eigentor" geleistet. Nur zur Ergänzung: Solltet ihr die Wände mit  grellen Farben gestrichen haben, muss der Vermieter dies nicht hinnehmen und kann verlangen (egal wie der Zustand ist) dass ihr diese mit dezenter  neutraler heller Farbe überstreicht  (weiß kann man nicht mehr vorschreiben - das kommt noch hinzu!).

     

  • 0
    Antwort von guterwolf guterwolf

    m.E. ist das eine Individualklausel, die ihr da unterschrieben habt und dir ist gültig.

    Warum unterschreibt man eigentlich etwas was man hinterher nicht einzuhalten gedenkt?

    Wäre diese Vereinbarung nicht im MV müsstet ihr nichts machen, aber so. ja.

    Kommentar von Amarillis166 Amarillis166

    Danke! Eine Individualklausel, ja? Mmh.

    Nun ja, vom Prinzip her würd ich hier alles weißen,so wie einst vereinbart. Da ich aber hellhörig wurde, was das mieterfreundliche Recht betrifft, frage ich nach. Denn dem  Vermieter möcht ich auch nix in Hintern stecken, wenn du verstehst.

  • 0
    Antwort von mininito mininito

    gEHT ZU EUREM hAUSMEISTER DER SAGT SCHON WAS SACHE IST

    Kommentar von Amarillis166 Amarillis166

    Jo, wenn man denn einen hätte...

  • 0
    Antwort von kaesefuss kaesefuss

    Diese Klausel ist nicht gültig.

    Kommentar von Amarillis166 Amarillis166

    Das heißt was, im Klartext? Sry, wenn ich so direkt fragen muss. Aber ich möcht natürlich dann dem Vermieter mit "fundiertem Wissen" entgegentreten :)

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