Hallo, habe eine Wichtige Frage die hier leider nichtt komplett vom Text her reinpasst, deshalb hab ich Sie über pic-upload verlinkt: ...
bitte um dringende hilfe.
MfG Wuhki
Hallo, habe eine Wichtige Frage die hier leider nichtt komplett vom Text her reinpasst, deshalb hab ich Sie über pic-upload verlinkt: ...
bitte um dringende hilfe.
MfG Wuhki
Es gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
http://dejure.org/gesetze/EntgFG
Gemäß § 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz haben Sie folgende Anzeige- und Nachweispflichten:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die unverzügliche Mitteilung ist in aller Regel die telefonische Mitteilung. Ein SMS ist zwar prinzipiell zulässig, aber nur dann wenn sichergestellt ist dass die SMS ihren Empfänger erreicht bzw. im betrieblichen Ablauf auch berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber kann die telefonische Mitteilung verlangen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. An dieser Stelle gibt es keinen Grund für eine Beanstandung, da Sie sich haben krankschreiben lassen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Hier besteht wieder die unverzügliche Mitteilungspflicht wie oben beschrieben.
Abmahnung:
warten Sie ab bis der Arbeitgeber Sie tatsächlich abmahnt. Er muss in der Abmahnung das Fehlverhalten konkret benennen und aufzeigen wie Sie sich korrekt verhalten sollen. Reagieren Sie also erst wenn die Abmahnung erfolgt ist. Ist die Abmahnung unberechtigt, verlangen Sie deren Entfernung aus der Personalakte. Weigert sich der Arbeitgeber, bleibt Ihnen nur die Hilfe des zuständigen Arbeitsgerichtes in Anspruch zu nehmen. Das sollten Sie sich allerdings gut überlegen. Geben Sie lieber eine Stellungnahme zur Abmahnung ab und lassen Sie diese Ihrer Personalakte beifügen.
Generell:
Ich würde mich an Ihrer Stelle nicht per SMS melden, sondern sicherheitshalber, möglichst vor Dienstbeginn, immer per Telefon beim zuständigen Vorgesetzten melden um Ihrer Mitteilungspflicht zu genügen.
Peter Kleinsorge
Hier noch ein sehr hilfreicher (weiterführender) Link zum Thema Abmahnung.
http://www.hensche.de/RechtsanwaltArbeitsrechtHandbuch_Abmahnung.html
Peter Kleinsorge
nur kurz zum verständniss, am 1. tag hab nich mich natürloch gemdelet, mir gehts nur um den letzten tag.
Nein, du musst dich nciht melden. Wenn du deinen Krankenschein beim Arbeitgeber vorgelegt hast, ist alles ok.
Da es dir heute wieder schlechter geht, steht wohl der nächste Arztbesuch an. Es reichti n diesem Falle dem Arbeitgeber die Information zukommen zu lassen, dass du heute nochmals zum Arzt gehst und dich dann anschließend meldest und ihm dienen Gesundheitszustand sowie eine eventuelle erneute Krankschreibung mitteilst.
Krankschreibungen / Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen spätestens am 3. Tag der Abwesenheit dem Arbeitgeber vorliegen.
Eine Rückmeldepflicht, mit Ausnahme des Arbeitsantritts nach ablauf der Arbeitsunfähigkeit, besteht nicht solange die Bescheinigung dem Betrieb vorliegt. Eine Abmahnung wäre unrechtens.
Ja sicher hättest du dich gestern bei deinen Chef melden müssen! Das weiß man doch eigentlich. Man muss immer angeben von wann bis wann man krankgeschrieben ist!
hättest dich am ersten tag schon melden müssen (steht bei mir sogar im vertrag)
wenn er den krankenschein hat sieht er ja wann du wiederkommst..
wenn es dir immernoch schlecht geht ruf ihn an...
klingt so als ob es dir in der firma nicht gefällt?!
Liebe/r Wuhki,
wenn der Text nicht ins Fragenfeld passt, stell die Frage bitte in unserem Forum und verweise nicht auf externe Links.
Bitte beachte das in Zukunft.
Herzliche Grüße,
Karina vom gutefrage.net-Support