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Beidseitigem Einverständniss Aufhebungsvertrag bzw. Kündigung

Frage von Hoodprincess Hoodprincess

Wenn ich jetzt kündige bzw. einen Aufhebungsvertrag unterschreibe...und diese Sperre erhalte, muss ich mich dann rückwirkend familienversichern lassen - ich muss monatlich zum Onkel Doc...Schwangerschaft...oder muss ich diese Kosten dann selber tragen?

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Antworten (5)

  • 3
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Nolti Nolti

    Auch wenn du gesperrt bist, bist du trotzdem krankenversichert, sobald du bei der Arge gemeldet bist. Warum unterschreibst du eigentlich in der Schwangerschaft einen Aufhebungsvertrag? Das ist eher ungewöhnlich. Alles Gute für dich

    Kommentar von Hoodprincess HoodprincessHoodprincess

    Na ja...die Arbeit kann ich aus gesundheitlichen Gründen nicht fortsetzen...unterschrieben habe ich ja noch nichts...wollte mich ersteinmal erkundigen...da ich es schon einmal hatte, dass ich aufgrund meiner Kündigung eine Sperre hatte und die Krankenkasse mir eine Rechnung geschickt hat, weil ich in dieser Sperre beim Arzt war...Nach Rücksprache mit der ARGE meinten die, wenn ich keinen Leistungen erhalte, bezahlen die auch nicht die Krankenkasse

    Kommentar von Nolti NoltiNolti

    Das wäre mir aber neu- soweit ich weiß, zahlen die sobald du gemeldet bist, auch wenn du keine Geld von ihnen bekommst. Aber ich würde den Aufhebungsvertrag nicht so ohne Weiteres unterschreiben. Im Zweifelfalle kannst du auch einmal beim Arbeitsgericht anrufen, wie deine Rechte in diesem Falle sind. Schwangere haben da ja zum Glück eine Sonderstellung- und das weiß dein Chef bestimmt, sonst würde er dich nicht zu einer Aufhebungkündigung drängen.

    Kommentar von bitmap bitmapbitmap

    ''..die Arbeit kann ich aus gesundheitlichen Gründen nicht fortsetzen..''

    • Ganz allgemein nicht oder steht das im Zusammenhang mit der Schwangerschaft?
    Kommentar von ErsterSchnee ErsterSchneeErsterSchnee

    Naja, bei Gründen aus der Schwangerschaft heraus wäre der Gyn bestimmt schon auf die Idee eines Beschäftigungsverbots gekommen - hoffe ich mal mit gesundem Menschenverstand!

    Kommentar von bitmap bitmapbitmap

    Davon geh ich zwar - eigentlich - auch aus, aber man weiß es ja nicht.

    Kündigung oder Aufhebung aus anderen gesundheitlichen Gründen sollten aber trotzdem nicht einfach ohne Absprache mit der Arbeitsagentur erfolgen.

    Manche Zusammenhänge zwischen Arbeit und Erkrankung sind klar nachweisbar und andere nicht. Eine Allergie z.B. ist sicher unproblematischer als wenn man als Ausscheidungsgrund nur ''mobbing'' angibt. Letzteres nimmt die Arbeitsagentur nicht einfach mal so als Grund hin.

    Kommentar von Nolti NoltiNolti

    Danke für den Stern und alles Gute für dich

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    Antwort von SefrinsWP SefrinsWP

    Unterschreibe keinen Aufhebungvertrag, lass Dich Kündigen. Warum will Dich der Arbeitgeber kündigen??? In der Schwangerschaft besteht Kündigungsschutz so fern Du dem Arbeitgeber mitgeteil hast das Du schwanger bist.

    Kommentar von Nolti NoltiNolti

    Ich kenne ja die Zusammenhänge auch nicht- aber für mich klingt das nach einer hinterhältigen Methode eine unangenehme Mitarbeiterin loszuwerden! :-(((

  • 2
    Antwort von ErsterSchnee ErsterSchnee

    Wieso rückwirkend versichern? Du kannst doch nicht rückwirkend gekündigt bzw. "aufgehoben" werden.

    Aber an Deiner Stelle würde ich das nicht machen sondern bis Ende der Elternzeit dort beschäftigt bleiben! Und so lange wärst Du dann auch noch in Deiner eigenen Krankenkasse beitragsfrei versichert (in der Elternzeit).

  • 2
    Antwort von frauke1982 frauke1982

    Geh auf jeden Fall zur Arge BEVOR du irgendetwas unterschreibst. Die sagen Dir dann, wie das in Deinem Fall ist. In der Schwangerschaft würd ich sowas nicht unterschreiben.

  • 2
    Antwort von user761 user761

    Du kannst dann Hartz4 beantragen wenn du eine Sperre bekommst das allerdings nur als Darlen.

    Kommentar von bitmap bitmapbitmap

    Und genau dann, wenn man ALG II nur als Darlehen bekommt, ist man eben nicht ''automatisch'' pflichtversichert.


    ''(1) Versicherungspflichtig sind

    2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, ... , es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird ...

    http://www.buzer.de/gesetz/2497/a35604.htm

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