ich habe zwei Schlauchboote, ein 3,50 Honwave und will mein 2,60 Jolly als Beiboot nutzen. Wie lauten die Bedingungen für die Kennzeichung des Beiboot (dasselbe Kennzeichen wie das Masterboot)?
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cyberacidcyberacid
Kennzeichnungspflicht (allgemein)
Kennzeichnungspflicht im Sinne der "Kleinfahrzeugkennzeichnungsverordnung-Binnen" besteht grundsätzlich nur auf den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen.
Auf deutschen Seeschifffahrtstraßen müssen Boote unter deutscher Flagge "ihren Namen an beiden Seiten des Buges und ihren Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen" (rechtsverbindlich geregelt in § 9 (1) des Flaggenrechtsgesetzes BGBl I, 1990, Seite 1343 ff).
Kennzeichnungspflicht eines Beibootes
Auf Binnenschifffahrtsstraßen sind Beiboote von der Kennzeichnungspflicht im Sinne der Kleinfahrzeugkennzeichnungsverordnung-Binnen befreit.
Dies setzt allerdings voraus, dass das Beiboot auch nur als solches eingesetzt wird.
Das Bundesverkehrsministerium hat dazu bereits 1996 folgende Definition eines Beibootes übermittelt: ”"Der Begriff "Beiboot" wird in verschiedenen schiffahrtspolizeilichen Verordnungen erwähnt, jedoch nicht definiert.
Aus dem Inhalt des § 10.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, aber auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch läßt sich ableiten, daß ein Beiboot Zubehör zu einem größeren Wasserfahrzeug und selbst in die Kategorie kleiner Fahrzeuge wie Nachen oder Jollen einzuordnen ist.
Es verfügt entweder über keinen eigenen Antrieb oder über einen Hilfsmotor. Es dient zum Übersetzen an Land oder auch als Rettungsmittel.
Solange ein "Beiboot" in dieser Funktion eingesetzt wird, unterliegt es den erleichterten Vorschriften der Verkehrsordnungen.
Ein Kennzeichen nach den bestimmungen der "Kennzeichnungsverordnung" ist nicht erforderlich.
Statt dessen genügt nach § 2.02 Nr. 2 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (gleichlautend die übrigen Verkehrsordnungen) ein innen oder außen angebrachtes Kennzeichen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet und sei es nur durch einen eindeutigen Hinweis auf das Hauptfahrzeug, zu dem es gehört (Tender to).
Sobald ein "Beiboot" in anderer Funktion, also zu Fahrten, eingesetzt wird, unterliegt es den allgemeinen Vorschriften, in der Regel den Vorschriften für Kleinfahrzeuge.
Ist es beispielsweise mit mehr als 2,21 kW (3 PS) motorisiert, unterliegt es den Vorschriften der "Kennzeichnungsverordnung-Binnen".
Auf Seeschifffahrtsstraßen reicht es aus, wenn ein Beiboot mit der Bezeichnung "Tender to xxx" ausgestattet ist.
Quelle: Aussage der Zeitschrift BOOTE
das ist ja eine super Info. Ich will in Frankreich fahren, anscheinend gilt dort keine Kennzeichnungspflicht mit einem Schlauchboot.. Wobei es mich irritiert, dass die Franzosen und Spanier dort Kennzeichen haben, lt. Merkblatt des WSA Berlin, 09/2008 Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Binnenschifffahrtsstraßen gelten Boote mit Heimathafen im Ausland als Kennzeichnungspflichtig. Wo gilt die Kennzeichnungspflicht?
auf den Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel, Donau
und im Anwendungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßenordnung.
Nur der nächste Hafen ist etwa 1 KM entfernt und tragbare Schlauchboote brauchen keinen sogenannten "Heimathafen". Die kann man ja überall rein und rausholen und sofort im Kofferraum verstauen.
ich habs zumindest für Ausländer die unsere Gewässer befahren, das dürfte im Ausland genauso gelten.
§ 3 Nr. 3
http://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/Verzeichnis-Verordnungen/KlFzKV-BinSch.pdf
in Spanien dürfen Spanier bis 10 PS ohne Führerschein fahren, angeblich müssen wir deutsche 5 PS 3,68 KW einen Führerschein besitzen. Europa reguliert sich kaputt. Zuerst die Geldgeber.