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Bei Zeitpunkt der Rente an Kündigungsfrist denken?

Frage von handyman handyman

Ich bin behindert und habe schon seit drei Jahren Anspruch auf die volle Rente. Wenn ich jetzt das "Handtuch schmeissen" will und den Rentenantrag stelle muss ich eine evtl Kündigungsfrist beim Arbeitger beachten - immerhin 7 Monate?

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Antworten (5)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von doro05 doro05

    Auf gar keinen Fall kündigen und auch keinen Aufhebungsvertrag abschließen !!!!!!! Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit dem Renteneintritt. Kündigst Du, gehen Dir möglicherweise Zusatzrentenanteile verloren. Ziehe unbedingt einen Rentenberater heran. Ist kostenlos. Anschriften bei den Rentenversicherungsträgern. Bei frühzeitigerer Rente wegen Behinderung darf man nicht unbegrenzt hinzuverdienen. Dies kann man lediglich bei einer normalen Altersrente. Keine Experimente ohne ausreichende Beratung!

    Kommentar von bitmap bitmapbitmap

    ''Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit dem Renteneintritt.''

    Nein, das tut es nicht.

    Kommentar von doro05 doro05doro05

    Du hast recht, bitmap. So ausschließlich ist es auch nicht gemeint. Man reicht seinen Rentenantrag ein und informiert den Arbeitgeber - mehr nicht. Der Rentenversicherungsträger holt sich ohnehin beim AG die letzten Gehaltsunterlagen, er wird also auch von dieser Seite informiert. Steht der Rentenbeginn fest, dann kann man unbesorgt beim AG einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Auf jeden Fall sollte man in einen evt. vorliegenden Tarifvertrag schauen. Es bleibt aber dabei, auf keinen Fall zu kündigen.

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    Antwort von Lissa Lissa

    Am besten besprichst du das mit jemandem von der Schwebehindertenintegrationsstelle. Die kennen sich damit aus.

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    Antwort von bitmap bitmap

    Ja klar musst du kündigen. Ohne Kündigung wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Oder du vereinbarst mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag.

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    Antwort von critter critter

    Die Kündigungsfrist musst Du auf jeden Fall einhalten, bloß warum 7 Monate? Als Arbeitnehmer hast Du 4 Wochen Kündigungsfrist, siehe auch:

    http://anwalt-im-netz.de/arbeitsrecht/kuendigungsfristen.html

    Kommentar von bitmap bitmapbitmap

    Kommt drauf an, was vereinbart ist. Es ist gar nicht so selten (und auch legitim), dass die gleiche Kündigungsfristlänge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wird.

    Kommentar von critter crittercritter

    Stimmt schon, kommt auf die Position an, und auch bei sehr alten Arbeitsverträgen sind solche Kündigungszeiten noch üblich gewesen, heute eher selten.

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    Antwort von xyungeloest xyungeloest

    du hast schon seit 3 jahren anspruch auf deine volle altersrente?

    warum hast du die denn nicht schon beantragt?

    du kannst als altersrentner so viel arbeiten wie du willst, ohne abzüge, da hast aber geld verschleudert.

    die kündigungsfrist wirst du schon einhalten müssen, es sei denn, dein arzt schreibt dich für alle zeit arbeitsunfähig und das mit sofortiger wirkung.

    Kommentar von Regenmacher RegenmacherRegenmacher

    Das ist nicht richtig, dass man als Altersrentner soviel arbeiten kann, ohne Abzüge. Aus welchem der Brüder Grimm Märchen hast du denn das her.

    Kommentar von xyungeloest xyungeloestxyungeloest

    @regenmacher:

    du schlauer mops, solltest dich erst mal richtig informieren, altersrentner über 65 durften schon vor der neuen gesetzeslage unbegrenzt zuverdienen.

    der arbeitslohn muss natürlich versteuert werden und sozialabgaben geleistet werden, er kürzt aber die rente nicht.

    schau ins märchenbuch zuverdienstgrenzen , dann kannst auch gebrüder grimm lesen!

    Kommentar von bitmap bitmapbitmap

    ''Wieviel kann ich bei der Rente dazuverdienen?

    Nach Vollendung des 65. Lebensjahres bestehen für Versichertenrenten grundsätzlich keine Einschränkungen (Ausnahme: Rentner und gleichzeitig Bundestags- oder Europaabgeordneter). Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung , Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) beträgt die allgemeine Hinzuverdienstgrenze für Vollrenten seit 1.1.2008 monatlich 400 Euro brutto. Bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersrente nur noch eine Teilrente gezahlt werden. Der Bezug der KAL als Teilrente ist ausgeschlossen. Bei Hinterbliebenenrenten, zum Beispiel einer Witwen- oder Erziehungsrente werden 40 Prozent des den Freibetrag überschreitenden Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens angerechnet.''

    http://kuerzer.de/K77BILZm3

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