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Bei "Werbebriefen" Tel. Nachfragen wichtig ?

Frage von UweK69 UweK69

Hallo, wenn man an eine bestimmte Zielgruppe ein Angebot per Brief sendet mit Kontaktdaten z.B. zum Anfordern weiterer Informatio. Ist es sinnvoll nach ca. 2 Tagen den angeschriebenen anzurufen und nur Nachfragen ob er das Schreiben erhalten hatte und er Fragen dazu hat ? Ich hatte das bisher immer kaum durchgeführt , aber öfters schon gelesen das dies einen Unterschied macht bei der Rücklaufquote. Könnte es die Rücklaufquote erhöhen oder wie schätzt Ihr es ein bzw. was habt Ihr für Erfahrungen gemacht ob dies schon sehr wichtig ist um den Interessenten darauf nochmals aufmerksam zu machen?

Danke im Voraus für eure Beiträge!

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Antworten (8)

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    Antwort von Kellerassel Kellerassel

    Das ist ein altes Kaufmannsprinzip. Ohne Rückruf keine Resonanz.

    Kommentar von Gaelenra GaelenraGaelenra

    so ist es

    Kommentar von Mismid MismidMismid

    ist aber gar nicht erlaubt! Kann hohe Geldstrafen geben

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    Antwort von Drahreg Drahreg

    Etwas genauer hier nochmal: (IHK Ulm) Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des angerufenen Fernsprechteilnehmers werden nach § 7 UWG als belästigende Werbung angesehen und sind deshalb grundsätzlich unzulässig. Dies gilt sowohl bei Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Gewerbetreibenden. Bei Gewerbetreibenden gilt allerdings insoweit ein Ausnahme, als dann eine sog. mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen ausreichend ist. Eine solche kann z.B. bei einer ständigen Geschäftsbeziehung anzunehmen sein. Allerdings trägt der Anrufer das Risiko der subjektiven Fehleinschätzung. Bei Verbrauchern ist eine bestehende Geschäftsbeziehung hingegen nicht ausreichend. So hat beispielsweise das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 21. Juli 2005 entschieden (Az. 6 U 175/04), dass selbst im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses eine Einwilligung des Versicherungsnehmers in Anrufe für Versicherungsänderungen oder neue Angebote nicht darin gesehen werden kann, dass der Kunde bei Abschluss des Versicherungsvertrages ohne nähere Erläuterungen seine Telefonnummer mitgeteilt hat.

    Die ausdrückliche Einwilligung kann z.B. dadurch geschehen, dass

    im Rahmen eines Gewinnspiels die Option "Diese Angaben dürfen zu Werbezwecken genutzt werden" aktiv durch den Gewinnspielteilnehmer angekreuzt wurde. bei Geschäftsbeziehungen eine Wahlmöglichkeit durch Ankreuzen besteht, der Nutzung der Kontaktdaten für Werbezwecke zuzustimmen oder sie abzulehnen

    Eine Einwilligungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) ist nach der bisherigen Rechtsprechung unzulässig. Danach reicht es nicht aus, dem Kunden nur die Möglichkeit der Streichung einer entsprechenden Klausel zu geben, sondern er muss ausdrücklich auf seine Wahlmöglichkeit aufmerksam gemacht worden sein.

    Wichtig ist auch, dass unter einer "Einwilligung" nur die vorher erteilte Einwilligung verstanden wird. Die nachträgliche Genehmigung des Empfängers lässt den Wettbewerbsverstoß nicht entfallen. Auch kann nicht auf eine Einwilligung geschlossen werden, wenn der Empfänger zuvor Anrufe unbeanstandet gelassen hat, denn der Empfänger unbestellter Werbung ist nicht verpflichtet, jeder Werbung sofort zu widersprechen (so LG Braunschweig mit Urteil vom 25. April 2006, Az. 21 O 3.329/05).

    Kommentar von Mismid MismidMismid

    wobei nach neuster Gesetzeslage es auch nicht ausreicht wenn man bei einem Gewinnspiel angekreuzt hat, daß man mit einem Anruf einverstanden ist, da der Gewinnspielteilnehmer es gar nicht abschätzen kann welche Firmen alles daszugehören oder an wenn diese verkauft wird. Daher ist dies auch verboten und nur im Rahmen des Gewinnspieles möglich

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    Antwort von Drahreg Drahreg

    Wenn du unverlangt über Telefon wirbst, und bei der Nachfrage handelt es sich ziemlich eindeutig um Werbung, verstößt du gegen geltendes Recht und kannst verklagt werden. Aufpassen!

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    Antwort von Nachtflug Nachtflug

    Natürlich! Reminding ist die Marketingstrategie.

    Kommentar von Drahreg DrahregDrahreg

    Ja - bis mal ne Abmahnung kommt!

    Kommentar von Mismid MismidMismid

    und verboten. Also ich zeig jede Firma an, die mich unerlaubt anruft

    Kommentar von Nachtflug NachtflugNachtflug

    :-) Ich auch, aber Frechheit siegt oft und führt zum Erfolg.

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    Antwort von Mismid Mismid

    das ist ja nicht erlaubt! Wenn man kein Kunde einer Firma ist, dann darf man diesen Nichtkunden auch nicht mit Anrufen belästigen. Ansonsten ist eine Strafe fällig

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    Antwort von Consider Consider

    Ich würd mal sagen probieren geht über studieren ^^

    Kommentar von Mismid MismidMismid

    klar und dabei riskieren daß man abgemahnt wird

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    Antwort von Gaelenra Gaelenra

    Also ich kenne Unternehmen, die machen es nur so und haben auch ne ganz gute Erfolgsquote.

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    Antwort von fraukausw fraukausw

    zwei tage sind zu früh... warte lieber eine woche... kommt besser an...

    Kommentar von Mismid MismidMismid

    besser gar nicht, da gesetzlich verboten

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