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Bei welchen Wohnungsmängeln kann die Miete auf alle Fälle gekürzt werden?

Frage von spitzmaus spitzmaus

Gibt es eine Tabelle über Mietkürzung bei Wohnungsmängel (wieviel % bei welchem Mangel gekürzt werden darf)???

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Antworten (5)

  • 15
    Antwort von gri1su gri1su

    http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Maengel/mdma.htm

    Mietervereine stellen ebenfalls Tabellen zur Vverfügung.

  • 4
    Antwort von opitz opitz

    ACHTUNG! Ich würde keine Mietkürzung ohne individuelle juristische Beratung machen (Mieterverein), das kann sich sonst schnell auch gegen dich wenden!

  • 3
    Antwort von Rolfe Rolfe

    Auf die Tabellen der Mietervereine darf man als Laie schon verlassen. Nach geltender Rechtsprechung darf dem Mieter nicht deshalb gekündigt werden, weil er vielleicht eine Mietminderung überhöht vornimmt - es sei denn, sie geschieht willkürlich überzogen.

  • 2
    Antwort von komaberl18m komaberl18m

    http://www.rechtstipps.net/mietrecht/minderung/t10/maengel-mietminderung.html

  • 0
    RatgeberHelden Antwort von albatros albatros

    hallo spitzmaus, das ist ja ein origineller nickname, den du dir zugelegt hast. spitzmäuse sind übrigends sehr nützlich, da sie insekten vertilgen. nun zu deiner frage. es gibt eigentlich keine regel, nach welcher wann auf alle fälle die miete gemindert werden darf. du siehst, ich schreibe gemindert, nicht gekürzt. gekürzt ist unkonkret, da ich sowohl zurückbehaltung als auch minderung vornehmen kannn, beides wäre eine kürzung. jedes für sich hat juristisch ganz unterschiedliche konsequenzen. eine mietminderung braucht nicht nachgezahlt werden, wenn der mangel behoben wurde, eín zurückbehaltener mietanteil muss nach abstellung des mangels nachgezahlt werden. soweit erst mal grundsätzliches. eine konkrete tabelle, nach der man immer verfahren kann, gibt es nicht. es gibt eine rechtsprechung, sprich urteile von gerichten der verschiedensten ebenen, an denen man sich orientieren kann. darüber gibt es bei den mieterschutzvereinen eine broschüre, wo man diesbezüglich nachlesen kann (auch im Buchhandel erhältlich), aber man kann das nicht direkt auf den eigenen fall übertragen. jeder richter entscheidet in der sache nach seinem rechtsverständnis (auf hoher see und vor gericht ist man in gottes hand). wenn du nun fragst, wann miete generell gemindert bzw. gekürzt werden kann, so ist das so zu beantworten, immer dann nicht, wenn es sich um geringfügige mängel handelt (zb. lichtschalter defekt), allerdings schimmel, heizungsausfall, zugluft, schädlingsbefall etc. berechtigen zur minderung. nun kommt es auf das ausmaß an, davon kann die prozentuale minderungshöhe abgeleitet werden. wichtig ist, dass der mangel angezeigt wird. gemindert wird für die zeit, in welcher der mangel vorliegt, kann also auch angemessen rückwirkend sein. wenn man sich in der höhe nicht recht traut, kombinieren mit zurückbehaltungsrecht. also mitteilen, dass du mietminderung und zurückbehaltung von insgesamt 10, 20, 30 % vornimmst. damit beugst du vor, dass deine minderungsquote gegegebenfalls bei einer gerichtlichen auseinandersetzung vom richter als zu hoch bewertet wird. er legt nämlich fest, wie hoch die prozentuale minderung ist. war sie zu hoch, musst du entsprechend anteilig gerichts- und anwaltskosten tragen. ist die höhe ok, muss der vermieter, der dich ja in diesem falle verklagt hat, die kosten des rechtsstreites alleine tragen, denn er ist verantwortlich, die mietsache in einem zum vertragsgemäßen gebrauch geeigneten zustand zu erhalten. ist der zustand aber so, dass er das nicht zulässt, ist die miete kraft gesetzes automatisch gemindert. die mietminderung ist dementsprichend nicht zu beantragen bzw. wird auch nicht genehmigt. Die Unterstützung eines mietervereines ist immer gut und richtig, setzt aber mitgliedschaft voraus und ist nicht umsonst, da ein mitgliedsbeitrag zu zahlen ist. so, ich hoffe, du hast alles verstanden, ansonsten frage noch mal nach.

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