JoWaKu am 29.10.2008 um 9:39 Uhr
Wenn ein Angehöriger in der Stadt A wohnt, aber in der Stadt B stirbt (vorübergehend in B in einer Kurzzeitpflege).
Bei welchem Standesamt muss dann der Todesfall gemeldet weden?
ACHTUNG! §32 Personenstandsgesetzt:
Der Tod eines Menschen muß dem Standesbeamten, in dessen Bezirk er gestorben ist, spätestens am folgenden Werktage angezeigt werden.
Also am Sterbeort! Nicht am Wohnort!

Da wo der Verstorbene zuletzt seinen Hauptwohnsotz hatte . Da bin ich mir 100% sicher .
Falsch!

Dort, wo der Hauptwohnsitz gemeldet war.
JoWaKu am 29. Oktober 2008 09:44 Sicher, oder Vermutung?
Mariposa68 am 29. Oktober 2008 09:45 Na sicher

Diese Meldung macht in der Regel der Bestattungsunternehmer, das wird mit ihm bei seinem Hausbesuch durchgesprochen, wenn er das nicht macht, ist das Unternehmen nicht kundenorientiert.
LOL! Laut Personenstandsgesetzt sind die ANGEHÖRIGEN hierzu verpflichtet...
Danke!
War mal wieder nett zu sehen, wie sicher hier bei GF falsches behauptet wird. ;-(
Gut, dass ich nicht gleich losgelaufen bin. :-)