Auf der Arbeitsstelle meines Mannes geht es zu wie bei "wünsch dir was..."! Erst muß er von 23 Uhr bis 7 Uhr morgens arbeiten, ist um 8,15 Uhr endlich im Bett und wird schon gegen 14,30 Uhr von seiner Firma wieder angerufen, daß er an dem Tag um 17,30 Uhr den nächsten Schichteinsatz hat. Kein Ausschlafen, keine persönliche Freizeit, nichts... Ist solch ein Verhalten der Firma rechtens?
Bei Schichtarbeitern, wieviel Ruhezeit steht einem Arbeiter von einer bis zur nächsten Schicht zu?
Antworten (6)
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MuenzenfreundMuenzenfreund
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
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cebeoncebeon Mein Mann hat immer die Angst, daß wenn er sich dagegen wehrt und aufmuckt, daß er dann gekündigt wird. Er ist Euronormmaterialprüfer und röntgt Rohrleitungen.
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WenneWenne Tja, das ist so ein zweischneidiges Schwert.
Muckt man auf hat man im Betrieb gleich schlechtere Karten. Passiert aber was (Arbeitsunfall oder ähnlich) kann sich die Berufsgenossenschaft oder auch Versicherungen weigern zu zahlen, da ja gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten wurden.
Am besten, er erklärt dem Chef dass der, wenn er so etwas anordnet, selber in der Tinte sitzt, wenn was passiert.
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cebeoncebeon Es ist schon mehrfach vorgekommen, daß mein Mann nach seiner Nachtschicht völlig übermüdet nach Hause fährt und einen Unfall baut. Einmal ist er auf den Vordermann gerauscht, einmal in die Leitplanken gekracht...
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WenneWenne Das ist ein weiteres Problem.
Einerseits dürfte dein Mann, wenn er übermüdet ist, gar nicht Auto fahren. Andererseits ist es da ein Unfall auf dem Arbeitsweg, für den, bei gesundheitlichen Folgeschäden, die Berufsgenossenschaft zuständig wäre.
Allerdings ist es hier nur sehr schwer nachzuweisen dass der Unfall im Zusammenhang mit unterschrittenen Ruhezeiten steht.
Alles in allem eine sehr komplizierte Lage.
Einen rechtlichen Anspruch hätte dein Mann auf die Ruhezeit von 11 Stunden - aber dieses Recht durch zu setzen ist schwer. Vor allem in der momentanen Arbeitsmarktlage.
Da muss bei uns, wie in vielen anderen Bereichen, erst mal 'das Kind in den Brunnen gefallen sein' bevor was unternommen wird oder werden kann. :-(
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WenneWenne
Soviel ich weiß müssen zwischen Arbeitsende und erneuter Arbeitsaufnahme mindestens 12 Stunden liegen.
Irrtum meinerseits - waren 11 Stunden!
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speedy2012speedy2012
Also bie meinem Freund war es so:
3 Tage Frühschicht von 6-14 Uhr 3 Tage frei 7 Tage Nachtschicht 3 Tage frei 3 Tage Frühschicht 1 tag frei 5 Tage Spätschicht 2 Tage frei
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deFleeschadeFleescha
zwischen zwei Schichten müssen min. 10h Ruhezeit liegen ... weiterhin kann ein dienstplan nur in gegenseitigem Einverständnis geändert werden. Würde mal beim Betriebsrat oder der Mitarbeitervertretung nachhaken...
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deFleeschadeFleescha korrektur: lt. ArbZG §5 müssen 11h dazwischen liegen. Außnahme: Krankenhaus, Rettungsdienst etc. dann 10h... muss aber an einem anderen Tag ausgeglichen werden
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cebeoncebeon Der Chef bringt es manchmal sogar fertig, daß mein Mann innerhalb einer Woche zwei bis dreimal zu verschiedenen Zeiten anfangen muß!
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deFleeschadeFleescha Ich würde mal mit dem Chef reden. Ggfl. Kündigung androhen. Ein Dienstplan muss so geschrieben und behandelt werden, sodass der AN seine Freizeit entsprechend einrichten kann...
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cebeoncebeon Der Chef hat jetzt vor kurzem erst zwei Mitarbeiter entlassen. Der eine war eh nur Handlanger aber mit dem anderen hatte er sich oft gestritten.
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SilkchenSilkchen
Frag jemanden vom Betriebsrat, falls die Firma einen hat, oder jemanden von der zuständigen Gewekrschaft.
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cebeoncebeon Diese Firma ist zu klein, die hat keinen Betriebsrat und auch keine Gewerkschaft.
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SilkchenSilkchen Eine Gewerkschaft ist immer für einen Berufszweig zuständig. Die beraten einen aber lgaub ich nur, wenn man Mitglied ist.
Jeder Betrieb mit mehr als 5 Arbeitnehmern muss einen Betriebsrat haben.
Wie bei fast jedem Gesetz gibt es auch hier Ausnahmen:
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.