Hallo Zusammen!
Ich dachte mir, ich erkläre mal die Rechtslage.
Also: Grundsätzlich muß lt. deutschem Recht der Händler nur die Rücksendekosten übernehmen. Er kann aber, wenn dies in der Widerrufsbelehrung UND den AGB vereinbart wird, festsetzen, dass bei einem zurückszusendenden Warenwert bis 40€ der Kunde die Rücksendegebühren übernimmt.
Die Hinsendekosten sind allerdings im deutschen Recht nicht erwähnt. Wenn man sich das Gesetz durchliest, sieht es allerdings so aus, als wenn die Hinsendekosten nicht erstattet werden müssen. Es gab allerdings auch schon Gerichtsurteile, nach denen der Händler die Hinsendekosten erstatten musste, da die Gerichte das Gesetz anders ausgelegt haben.
Diese Frage ist also durchaus strittig.
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof vor ein paar Wochen entschieden, dass das Deutsche Gesetz an dieser Stelle nicht mit europäischem Recht vereinbar ist, nachdem der Händler die Hinsendekosten erstatten muss. Allerdings muss nach europäischem Recht der Kunde die Rücksendekosten tragen, so dass die Versandkosten gerecht auf Händler und Kunde aufgeteilt wären.
Der Deutsche Gesetzgeber wurde also aufgefordert, das Gesetz entsprechend anzupassen. Was dabei raus kommen wird, weiß noch keiner... ;-)
Allerdings wird nach der Entscheidung des EuGH jede Klage vor Gericht wohl so entschieden werden, dass der Händler die Hinsendekosten erstatten muß. Wenn Du also Deinen Händler auf des Urteil des EuGH hinweist, wird er Dir wohl die Hinsendekosten erstatten, bevor es zu einer Klage kommt:
http://www.internetrecht-rostock.de/eugh-hinsendekosten.htm
Auf der anderen Seite muß man auch die Händler verstehen, die Durch die Fernabsatzrichtlinien im Gegensatz zum Kunden stark benachteiligt werden. Bei einer durchschnittlichen Retourenquote von ca. 40% sind das enorme Kosten, die dadurch entstehen und entsprechend auf die Preise umgelegt werden müssen.
Viele Grüße!
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