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Bei Pflege von zwei Personen bekomme ich kein Hartz 4 bzw. ALG2 mehr?

Frage von Gerdi12345 Gerdi12345

Bekomme ich bei der Pflege meiner Eltern,die beide in Pflegestufe 1 sind, keine ALG2 mehr?

Mein Sachbearbeiter bei der ARGE (jetzt Jobcenter) erklärte mir ich würde dem Arbeitmarkt jetzt nicht mehr zur Verfügung stehen da ich ja beide Elternteile pflege.

Stimmt die Auskunft meines Sachbearbeiters etwa?

Der anerkannte Zeitaufwand laut MDK beträgt pro Person 14 Sunden.

Das macht somit 28 Stunden die Woche für 2 Personen.

Vielen Dank schon jetzt für eure Antworten.

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Antworten (3)

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    RatgeberHelden Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Mein Sachbearbeiter bei der ARGE (jetzt Jobcenter) erklärte mir ich würde dem Arbeitmarkt jetzt nicht mehr zur Verfügung stehen da ich ja beide Elternteile pflege.

    Hat dein Sachbearbeiter dir das so erklärt wäre das auf alle Fälle eine Fachaufsichtsbeschwerde, möglicherweise sogar eine Anzeige wegen Rechtsbeugung wert.

    Diese Aussage ist si grundfalsch, dass die vorsätzlich sein muss. Verfügbarkeite ist keine Anspruchsvoraussetzung im SGB II.
    Selbstverständlich darfst 1, 2 oder 10 Verwandte häuslich pflegen, ohne dass das automatisch Einfluss auf deinen Leistungsanspruch haben darf.

    Unabhängig davon kommt es gerade in diesen Fällen, in denen du dich wegen häuslicher Pflege auf die Unzumutbarkeit einer bestimmten Arbeit berufst und möglicherweise nur eingeschränkt oder gar nicht der Vermittlung zur Verfügung steht, auf die Umstände des Einzelfalls an.

    Schau mal hier:

    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentli...

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    Antwort von FordPrefect FordPrefect

    Der Sachbearbeiter hat Recht. Die Zahl der Mindeststunden, die man wöchentlich verfügbar sein muss, beträgt 15 Stunden, und zwar nachvollziehbar und regelmäßig. Bei einer fast Vollzeitbetreuung zweier pflegebedürftiger Elternteile ist dies nicht möglich, sodass keine Vermittlungschance am Arbeitsmarkt erkennbar ist. Somit entfällt der Anspruch auf ALG2 (gemäß § 7 SGB II), es sei denn, Du könntest nachweisen, dass z.B. durch Vertretung oder Verwandte vor Ort eine Beschäftigung von mindestens 3 Stunden am Tag unter realistischen Voraussetzungen möglich wäre. Allerdings (und das ist bei ALG2 eher das Problem) darfst Du dann nicht im Haushalt der Eltern ansässig sein (Entfall des ALG2-Anspruchs infolge Bedarfsgemeinschaft!). Unbedingt mit dem Sachbearbeiter einen neuen kurzfristigen Termin zur Klärung ausmachen, da ansonsten mangels ALG2 auch keine KV mehr besteht; die Beiträge wären dann von Rente und/oder Pflegegeld der Eltern zu erstatten!

    Kommentar von Gerdi12345 Gerdi12345

    Hallo,

    der Entfall des ALG2-Anspruchs infolge Bedarfsgemeinschaft trifft bei mir nicht zu ,da ich schon über 25 bin!

    MfG

    Kommentar von FordPrefect FordPrefectFordPrefect

    Falsch. § 7 Absatz 3a SGB II. Hier greift die Beweislastumkehr und (Zitat) "damit eine Abweichung vom Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X. Nicht die Behörde muss die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beweisen, sondern die Antragsteller müssen beweisen, dass sie keine Einstehensgemeinschaft sind." (Zitat Ende, Quelle http://de.wikipedia.org/wiki/Bedarfsgemeinschaft ). Das dürfte aber genau in solchen Fällen faktisch unmöglich sein -> ergo: Kein ALG2 Anspruch.

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Die Zahl der Mindeststunden, die man wöchentlich verfügbar sein muss, beträgt 15 Stunden, und zwar nachvollziehbar und regelmäßig

    Vollkommen falsche Gesetzesinterpretation.

    Verfügbarkeit ist und bleibt keine Anspruchsvoraussetzung des SGB II.
    Wovon du radebrechst, ist Erwerbsfähigkeit; hier spielen die 15 h eine Rolle. Wie erwerbsfähig aufzufassen ist, findest du in § 8 SGB II und den fachlichen Hinweisen dazu.
    Danach ist Fragesteller erwerbsfähig und damit c.p. auch anspruchsberechtigt.

    Man, man, man .... wenn man schonkeine Ahnung von der Materie hat, sollte man sich mit falschen Aussagen zurückhalten.

    Kommentar von FordPrefect FordPrefectFordPrefect

    Das sehe ich anders. Wie Du korrekt anführst, liegt die Erwerbsfähigkeitsdefinition (Danke für die Korrektur des Fachbegriffs) bei 15 h pro Woche gem. eben jenem § 8 SGB II:

    (1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

    (Quelle: http://dejure.org/gesetze/SGB_II/8.html )

    Wie ich bereits schrieb, bedingt die Formulierung aber, dass eben die genannten 3h/Tag zu den üblichen Arbeitszeiten und regelmäßig (!) bereit gestellt werden können.So sieht es auch der Fachkommentar zum § 8 SGB II vor (Definition der Bedingungen). Eben dies dürfte dem Sachbearbeiter in Anbetracht der Lebensumstände als nicht erfüllbar erschienen haben. Natürlich kann der Betroffene gegen den Ablehnungsbescheid (so er denn einen erhält) vorgehen, ggfs. per Klage vor dem SG. Ich gehe aber zu Gunsten des SB davon aus, dass dieser den Einzelfall eben bereits geprüft hat, bevor er diese negative Aussage tätigte.

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Ob du das anders siehst, ist relativ Banane.

    Du kannst dir nicht einen Teil des Satzes fröhlich raussuchen und den Rest ignorieren, sondern musst schon den Satz schon vollständig lesen. Dort steht explizit "WEGEN KRANKHEIT ODER BEHINDERUNG".

    In welcher Fachanweisung du gelesen hast, kann ich nicht nachvollziehen; die der Jobcenter kann es nicht gewesen sein, denn die ist GLASKLAR.

    Gleich im ersten Absatz findest du:

    Danach ist Erwerbsfähigkeit nur dann zu verneinen, wenn der Hilfebedürftige wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande ist, in absehbarer Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Bei der Entscheidung sind einerseits die individuelle gesundheitliche Leistungsfähigkeit der Person und andererseits damit eventuell in Verbindung stehende rechtliche Einschränkungen zu berücksichtigen. Alle sonstigen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindernden bzw. einschränkenden Tatbestände (z. B. Kindererziehung) stellen folglich keine Ausschlusstatbestände in diesem Sinne dar.

    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-08-SGB-II-Erwerbsfaehigkeit.pdf

    Also: Fragesteller ist erwerbsfähig und damit von dieser Voraussetzung her anspruchsberechtigt.

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    Antwort von FlyingCarpet FlyingCarpet

    Die Zeiten richten sich nicht nach dem Zeitaufwand lt. MDK sondern nach der Pflegestufe. Musst Du mal googlen, da gibt es eine Liste. Bei zwei Personen verdoppelt sich Dein Zeitaufwand ja. Rein theoretisch könntest Du noch ca. 8 bis 10 Stunden/Woche arbeiten gehen. Könnte sein, das Du dann als nicht mehr vermittelbar giltst.

    Kommentar von Gerdi12345 Gerdi12345

    Hallo,

    wie kommst du auf Du auf noch ca. 8 bis 10 Stunden/Woche arbeiten?

    Gibt es da eine bestimmte Mindestwochenarbeitszeit bei der Arge für zwei Personen die in Pflegestufe 1 sind?

    Eine Liste kann ich bei google leider nicht finden.

    Vielen Dank.

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