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bei Lastschriftrückgabe gleich Kündigung.....dürfen die das?

Frage von dielilie dielilie

Wir sind seit einem halben Jahr Kunde bei unserem Stromkonzern. Am Montag ist zum ersten Mal der Betrag nicht vom Konto abgegangen (hatten da eine ungeplante Überschneidung). Mittwoch kam eine Mail in der stand das dies ein sofortiger Kündigungsgrund ist laut AGB. Wie verhalten wir uns da jetzt? Einfach bezahlen und hoffen das die das zurücknehmen?

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Antworten (9)

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    Hilfreichste & RatgeberHelden Antwort
    Antwort von Sorbas48 Sorbas48

    ich folge auch der Meinung, dass die Ausssage in der E-Mail "dies ein sofortiger Kündigungsgrund laut AGB ist." ist ein Schuss vor den Bug ist.

    Allerdings würde ich mir stark überlegen, ob ich bei diesem Versorger bleibe, denn seine AGB decken sich wenn das dort wirklich so steht wie beschrieben nicht mit §17 und §21 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)

    der da wörtlich lautet:

    § 17 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1.soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2.sofern a)der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b)der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

    § 21 Fristlose Kündigung Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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    Antwort von Helpless Helpless

    Die Mitteilung in einer Mail, dass dies ein sofortiger Kündigungsgrund ist laut AGB, bedeutet meines Erachtens nicht, dass euch der Stromkonzern kündigt.
    Man weist nur deutlich darauf hin, dass ihr die Zahlung umgehend nachholen sollt und erwartet, dass zukünftige Lastschriften wieder abgebucht werden können.

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    Antwort von Schnipsler Schnipsler

    Auf jeden Fall den Kontackt mit dem Ihren Service bzw. der Rechnungsstelle suche. Klar ich würde auch den sofort das Geld hinterher schicken. Des weitern gleich mal einen blick in die AGB's werfen. ( Eine E-Mail ist nicht rechts verbindlich und somit haben die dir auch nicht gekündigt) Ich glaube eher die wollen ein Drohsenarion künstlich auf bauen um dich zum zahlen zubringen. Das ganze sind keine netten Geschäfftsgebaren aber durch aus zulässig. Viel Glück. PS: Ich glaube kaum das die dir den Strom einfach abdrehen

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    Antwort von dervomblitz dervomblitz

    kündigungen egal welches vertragsparters sollten immer in schriftform auf papier sein aber trotzdem würd ich mal in den agb nachschauen

    Kommentar von Sorbas48 Sorbas48Sorbas48

    eine E-Mail kann durchaus die Schriftform als Brief ersetzten. Voraussetzung ist, dass der Betroffene die E-Mail Adresse als Kontaktform angegeben hat.

    siehe dazu: Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.2009 - Az.: 312 O 142/09

    http://www.online-und-recht.de/urteile/Versendung-von-Abmahnung-per-E-Mail-ausreichend-312-O-142-09-Landgericht-Hamburg-20090707.html

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    Antwort von schelm1 schelm1

    Tja, wie das Leben so spielt, der ungeplanten Überschneidung im Zahlungsverkehr folgt das planvolle Trennen der des Stromanschlusses!

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    Antwort von chaotinjs chaotinjs

    ich würde anrufen und mir die agb´s nochmal durchlesen. wenn es so da steht, dann dürfen sie es wahrscheinlich.

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    Antwort von FragenFrager1 FragenFrager1

    Bezahlten müsst ihr sowieso - es wurde ja schon Strom geliefert. Frag einfach mal beim Unternehmen nach und erkläre das Problem. Vielleicht wollen die dich als Kunden ja behalten, dann hast du Glück gehabt! Allerdings: Wenn das in den AGBs so geregelt ist, dann kannst du nur auf die Kulanz des Unternehmens hoffen.

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    Antwort von selaginella selaginella

    Ja, das dürfen die!

    Kommentar von Sorbas48 Sorbas48Sorbas48

    Laut Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) dürfen sie das nur im Falle der Widerholung und nach einer Frist von 2 Wochen ... (siehe meine Antwort)

    Kommentar von Sorbas48 Sorbas48Sorbas48

    grrrrrrrrrr Wiederholung natürlich

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    Antwort von marilda marilda

    Gleich dort anrufen und erklären dass du gleich bezahlst...

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