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Bei ebay falsche Angaben gemacht, was passiert nun? (Paypal)

Frage von soerenm soerenm

Hi Leute! Ich habe ein Navi auf ebay eingestellt und beim kopieren der HerstellerInfos ist mir ein Fehler unterlaufen. In den Hersteller Infos steht Gesamt Europa Karten, mein Navi hat aber nur WestEuropa.

Der Käufer hat über Paypal bezahlt und kann das Navi nicht gebrauchen und will sein Geld zurück. Im schlimmsten Fall muss Paypal ja das Geld erstatten, welche Konseqzenzen hätte das für mich?

Der Käufer möchte jetzt von mir das ich die gesammten Kosten trage, also den Versand zurück und Erstattung des Kaufpreises.

Danach könnte ich das Navi erneut in ebay einstellen, was würdet Ihr tun?

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Antworten (11)

  • 6
    Antwort von wernilein wernilein

    übernimm die Kosten,der Fehler liegt bei Dir!!!

    Kommentar von elvisb elvisbelvisb

    genau

    Kommentar von soerenm soerenmsoerenm

    und was passiert wenn der Käufer es nicht zurücksendet ??? dann habe ich einen Verlust von mehreren hundert euro

    Kommentar von wernilein wernileinwernilein

    selber abholen???

    Kommentar von soerenm soerenmsoerenm

    400km fahren?

    Kommentar von cowboy8 cowboy8cowboy8

    Wenn ein Kaufvertrag rückabgewickelt wird, dann ist es üblich, dass alle Schritte in der umgekehrten Reihenfolge rückgängig gemacht werden. D.h. er schickt das Gerät zuerst zurück, dann erstattest Du das Geld (über paypal).

    Kommentar von krasss krassskrasss

    Dann hast Du einen Herausgabeanspruch nach § 812 BGB. Don`t panic...

  • 4
    Antwort von elvisb elvisb

    Du musst es zurücknehmen, weil du falsche Angaben bemacht hast.

  • 3
    Antwort von HaRiB0 HaRiB0

    wenn du keine schlechte bewertung bekommen willst würde ich den versand übernehmen und neu reinstellen!

  • 2
    Antwort von Phil6300 Phil6300

    Du bist dafür Verantwortlich.

    Erstatte ihm das Geld via PayPal zurück und verkaufe es erneut.

    !!!!! ACHTUNG !!!!!

    Laß dich aber nicht vera*schen, sonst ist das Geld weg und das Navi auch.

  • 2
    Antwort von fairBerater fairBerater

    Der Käufer hat Recht! Nimm das Gerät zurück und erstatte die Versandkosten hin und retour sowie den Kaufpreis, und entschuldige Dich wegen Deines Irrtums.

  • 0
    Antwort von marci281196 marci281196

    DU MUSST DIE KOSTEN ÜBERNEHMEN

  • 0
    Antwort von cowboy8 cowboy8

    Du masst das Gerät zurücknehmen, weil eine WESENTLICHE, zugesicherte Eigenschaft fehlt. 'Wesentliche Eigenschaft' ist hier der Knackpunkt. Und Du musst alle Kosten tragen.

    Wenn ein Kaufvertrag rückabgewickelt wird, dann ist es üblich, dass alle Schritte in der umgekehrten Reihenfolge rückgängig gemacht werden. D.h. er schickt das Gerät zuerst zurück, dann erstattest Du das Geld (über paypal).

  • 0
    RatgeberHelden Antwort von crazyrat crazyrat

    Paypal wird dem Käufer das Geld zurcküberweisen und im schlimmsten Falle has Du einen negativen Kontostand bei Paypal und eine negative Bewertung bei ebay.

    Am besten stellst Du das Navi nach der Rücklieferung aber wieder ein und korrigierst die Angaben.

    Um zu viel Strass zu vermeiden, solltest Du den Versand schon tragen, Denn der Fehler in den Angaben war schon heftig.

    Sorge dafür, dass Du möglichst schnell das Geld zurücküberweist inkl. Versand.

  • 0
    Antwort von krasss krasss

    Hi, leider schaut es so aus, dass Du nach §123 BGB den Käufer arglistig getäuscht hast. Klingt hart, dazu muss man allerdings die Definition der arglistigen Täuschung kennen. Die Täuschung ist eine Erklärung falscher Tatsachen, bei eine "Erklärung ins Blaue hinein" handelt es sich auch um eine Täuschung, die unter 123 BGB zu subsumieren ist. Den Tatbestand der Arglist erfüllst Du, wenn Du vorsätzlich gehandelt hast. Naja, Du handeltest vorsätzlich in Beziehung auf die Veräußerung der Sache und auch die dafür getätigte Information in der Artikelbeschreibung. Dazu sagt das Rechtswörterbuch online aus:

    Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden.

    Das arglistige Handeln erfordert zumindest Vorsatz, eine gezielte Absicht ist nicht erforderlich. Der arglistig Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten.

    Durch die Anfechtung ist der Vertrag gem. ex tunc als nichtig zu betrachten § 142 BGB. 123 sorgt auch dafür, dass Du Schadensersatzpflichtig werden kannst. Ich sehe den Käufer im recht.... dies ist allerdings keine Rechtsberatung...ich bin schliesslich noch am Studieren.

    Kommentar von cowboy8 cowboy8cowboy8

    Ich hoffe, kein Jura. So einen Blödsinn habe ich ja schon lange nicht mehr gehört. Es handelt sich ganz einfach um einen Irrtum. Trotzdem fehlt eine wesentliche, zugesicherte Eigenschaft am Gerät (nämlich Kartenmaterial von Osteuropa). Daher ist der Kaufvertrag nichtig und der Käufer hat Recht auf Rückabwicklung. Und sonst gar nichts.

    Kommentar von krasss krassskrasss

    Mhm, ich antworte nunma immer nach bestem Wissen und Gewissen: Nur mal so ein Fall für den 123, der durchaus vergleichbar ist: Authändler verkauft ein Auto unter Angabe, dass dieses keinen Unfall hatte, obwohl er dieses nicht nachgeprüft hat, sondern die Info nur so vom Vorbesitzer erhalten hat. Fakt: Der Wagen ist ein Unfallwagen. Rückabwicklung über §123 BGB sowie evtl. Schadensersatzforderung.

    Kaufvertäge werden an sich auch nicht nichtig, nur weil das angegebene Gerät nicht der Beschreibung zusammenpasst. Nur bei Uunmöglichkeit, der Leistung gem. § 275 ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen.

    Wenn Du schreibst, dass der KV nichtig ist, bejahst Du die Anfechtung und auch ihre Wirkung. Du nimmst nur den 434, weist zu Recht auf den vertraglich vereinbarten Sachmangel hin und übersiehst einfach 437 -.- klar kann der Typ vom Vertrag zurücktreten, aber auch Nacherfüllung wäre denkbar. Nach §437 Nr.3 wäre, wenn man die Anfechtung nach 123 verneint, weil 437 die speziellere Norm darstellt, auch Schadensersatz denkbar.

    Stell bitte meine Überlegungen nicht als grundfalsch dar, wenn sie doch im Kern der Überlegung richtig sind (für mich zumindest richtig zu sein scheinen). Auch finde ich es beachtlich, dass Du diesen "Blödsinn" gehört hast. Wenn hier Blödsinn auftauchen sollte, lese ich ihn dann, vorlesen lassen finde ich nunmal etwas anstrengend^^und meine Aussage als Blödsinn darzustellen finde ich frech.


    Diese Aussage ist wie immer nur meine Meinung und keine Rechtsberatung... lg

    Kommentar von cowboy8 cowboy8cowboy8

    Dass Du Deine Meinung "nach bestem Wissen und Gewissen" kund tust, macht sie nicht richtiger.

    Jeder hier hat klar erkannt, dass der Käufer im Recht ist. Und das - stell Dir vor - ohne Jura studiert zu haben. Die Begründungen sind zwar nicht juristisch einwandfrei, die Überlegungen "im Kern" aber richtig.

    Deine Überlegung, hier arglistige Täuschung zu unterstellen ist "im Kern" grundfalsch und daher als Blödsinn zu bezeichen. Ich zitiere: "Das arglistige Handeln erfordert zumindest Vorsatz,..." Wo ist denn hier bitte der Vorsatz? Der Fragensteller schreibt, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist. Er hat die Angaben von der Herstellerseite kopiert und anscheinend nicht richtig kontrolliert. Das war vielleicht nachlässig, aber hier davon zu sprechen, er hätte vorsätzlich falsches Kartenmaterial zugesichert, ist absurd.

    Ich zitiere weiter: "Der arglistig Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten." Musste er für möglich halten, dass die vom Hersteller veröffentlichte Beschreibung seines Gerätes Fehler enthält? Ich denke nein.

    Das Beispiel mit dem Autohändler hinkt auch etwas. Der Händler wusste nichts von dem Schaden, weil er den Zustand des Autos nicht kontrolliert hat. Man kann hier von arglistiger Täuschung sprechen, weil er durchaus für möglich halten musste, dass ein Vorschaden besteht. Aber nur aufgrund seiner Erfahrung im täglichen Umgang mit Gebrauchtwagen. Einen beruflichen Bezug zu Navigationsgeräten oder sonstige besondere Sachkenntnis kann ich alleine aus der Fragestellung nicht ableiten.

    Kommentar von krasss krassskrasss

    Dass meine Meinung durch diese Aussage nicht richtiger wird, ist mir urchaus bewusst, was hierdurch nur ausgesat wird, ist, dass auch Fehler unterlaufen können und sich Meinungen auch unterscheiden können. Bei dem Vorsatz reicht ein Vorsatz hinsichtlich der aus dem Rechts Geschäft (jaja, aus nem RG erfolgt keine Bereicherung -.- Doch, denn hier werden die Rechte gemehrt, selbst das muss als Bereicherung aufgefasst werden, das Trennungsprinzip ist mir aber schon geläufig) erfolgten Bereicherung aus. Klar, der Fragesteller hat fraglos fahrlässig, evtl. sogar grob fahrlässig gehandelt. Hätte er die richtige Artikelbeschreibung kopiert und der Hersteller wirklich einen Fehler in dieser gemacht, ist es sogar denkbar, dass er die schadensersatzforderungen weiterreichen kann. Und das Beispiel von dem Autohändler hinkt keineswegs, selbst bei einem Privatverkauf ist, jedenfalls der Dogmatik folgend, der VErkäufer verpflichtet alle seine Angaben richtig abzugeben, bei Falschaussagen kann er Schadenersatzpflichtig werden. Und zu dem: das Beispiel mit dem Autohändler hinkt: Das hat ein sehr angesehener Prof so in seiner Vorlesung von sich gegeben. Ich vertraue auf die Richtigkeit dessen und gebe diese informationen also auch so weiter. lg

    Kommentar von cowboy8 cowboy8cowboy8

    "Klar, der Fragesteller hat fraglos fahrlässig, evtl. sogar grob fahrlässig gehandelt."

    Genau. Fahrlässig und nicht vorsätzlich, wodurch Arglist ausgeschlossen ist. QED

    Gott sei Dank gibt es Richter.

  • 0
    Antwort von christin80 christin80

    Ich würde darauf eingehen und den fehler eingestehen.Den betrag 1zu1 zurück buchen.

    Im schlimsten fall würde der kunde sich mit ebay in verbindung setzten die wiederum bei dir anfragen.

    Und du könntest gesperrt werden aber soweit soll es nicht kommen also den käufer unbedingt das gefühl vermitteln das die rück abwicklung möglich ist und das dir das missverständnis leid tut.

    Dann bekommste evtl noch eine gute bewertung.

    Kommentar von krasss krassskrasss

    supi und nicht vergessen: Versandkosten trägt der Verursacher, also hier der liebe Fragesteller :-((

  • 0
    Antwort von pilot350 pilot350

    Das kannst Du nachträglich noch ändern. don´t panic

    Kommentar von elvisb elvisbelvisb

    Das kann sie nur, solange der Artikel nicht verkauft ist.!

    Kommentar von crazyrat crazyratcrazyrat

    Kann er nicht, da das Gerät bereits verkauft und versandt wurde, wenn ich das richtig darauslese.

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