Hi, leider schaut es so aus, dass Du nach §123 BGB den Käufer arglistig getäuscht hast.
Klingt hart, dazu muss man allerdings die Definition der arglistigen Täuschung kennen.
Die Täuschung ist eine Erklärung falscher Tatsachen, bei eine "Erklärung ins Blaue hinein" handelt es sich auch um eine Täuschung, die unter 123 BGB zu subsumieren ist.
Den Tatbestand der Arglist erfüllst Du, wenn Du vorsätzlich gehandelt hast. Naja, Du handeltest vorsätzlich in Beziehung auf die Veräußerung der Sache und auch die dafür getätigte Information in der Artikelbeschreibung.
Dazu sagt das Rechtswörterbuch online aus:
Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden.
Das arglistige Handeln erfordert zumindest Vorsatz, eine gezielte Absicht ist nicht erforderlich. Der arglistig Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten.
Durch die Anfechtung ist der Vertrag gem. ex tunc als nichtig zu betrachten § 142 BGB.
123 sorgt auch dafür, dass Du Schadensersatzpflichtig werden kannst. Ich sehe den Käufer im recht.... dies ist allerdings keine Rechtsberatung...ich bin schliesslich noch am Studieren.
genau
und was passiert wenn der Käufer es nicht zurücksendet ??? dann habe ich einen Verlust von mehreren hundert euro
selber abholen???
400km fahren?
Wenn ein Kaufvertrag rückabgewickelt wird, dann ist es üblich, dass alle Schritte in der umgekehrten Reihenfolge rückgängig gemacht werden. D.h. er schickt das Gerät zuerst zurück, dann erstattest Du das Geld (über paypal).
Dann hast Du einen Herausgabeanspruch nach § 812 BGB. Don`t panic...