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Bei Drogenabhängigen und Beschaffungskriminalität wird das vor Gericht ja berücksichtigt.

Frage von pr00f0fconcept pr00f0fconcept

Was ist, wenn ein Mensch absolut mittellos ist, und um im Winter nicht zu erfrieren irgendwo einbricht oder um nicht zu verhungern einfach in einen Laden geht und sich dort ohne zu Bezahlen sich satt isst / trinkt. Wird das dann ebenso "mildernd" - im Falle einer Anklage / Gericht - gehandelt wie es bei Drogenabhängigen / unter Alkoholeinfluss begangenen Taten ist?

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Antworten (7)

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    Antwort von RBMannheim RBMannheim

    Warum sollte es? Da bigt es legale Alternativen. Z.B. die Tafel!

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    Antwort von frischling frischling

    leider nein, da vorausgesetzt wird, dass er im Gegensatz zum Abhängigen im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist.

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    Antwort von chicaBlue chicaBlue

    Das ist Diebstahl. Früher gab es den Mundraub, wurde aber abgeschafft

    Kommentar von madwe madwemadwe

    Es gibt aber den "Diebstahl geringwertiger Sachen", da kommt man evtl. straffrei davon!

    Kommentar von benjiman benjimanbenjiman

    Der kommt allerdings bei Einbruch dann nicht mehr in Frage.

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    Antwort von NiewiederLeisur NiewiederLeisur

    Also, wenn man davon ausgeht, dass man als Drogenabhängiger nicht bestraft wird, wenn man klaut, dann heißt das in letzter Konsequenz, dass man klauen darf, wenn man irgedwas nach eigener Meinung dringend braucht. Dazu gehört natürlich auch das Geld für den "Stoff". Man hat dann sozusagen die Lizenz, jemand anderem etwas wegzunehmen, das dessen Eigentum ist. Also hat man als Drogenabhängiger quasi den vorrangigen Anspruch auf das Eigentum anderer Menschen.

    Das wiederum bedeutet, dass der Eigentümer der geklauten Sachen dann auch gleich verpflichtet werden kann, jedem Drogenabhängigen auf dessen Verlangen sein Eigentum auszuhändigen. Dann kann man sich das ganze Verwaltungsverfahren sparen und die Gerichte entlasten, in dem man den Drogenabhängigen eine Bescheinigung mitgibt, wonach jeder Mensch verpflichtet ist, den Junkees sein Eigentum unverzüglich zu übergeben. Diese Regelung kann man dann noch ausweiten auf Alkoholiker, Studenten (sind ja auch immer klamm), Spielsüchtige, Hartz4-Empfänger und letztlich auch auf alle Menschen, die den vorgenannten Personen all ihr Eigentum ausgehändigt haben, so dass sie nun selbst mittellos sind (z.B. in Konkurs gegangene Geschäftsleute).

    Merkt Ihr was ?

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    Antwort von monibass monibass

    Auch wenn die staatlichen oder sozialen Zuwendungen eingeschränkt sind: Verhungern muss in Deutschland niemand. Daher ist es nicht rechtens und kann auch nicht strafmildernd berücksichtigt werden, wenn man aus Hunger klaut. Nur werden leider in Deutschland Eigentumsdelikte wesentlich härter bestraft als Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit der Mitmenschen.

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    Antwort von benjiman benjiman

    Man könnte sicherlich einen fiktiven Fall konstruieren, in dem der Täter straffrei ausgehen würde. Aber wie ein Vorredner sagte: Es gibt legale Möglichkeiten, um der Gefahr des Verhungerns oder des Erfrierens zu entgehen.

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    Antwort von diemeggie diemeggie

    das sollte nicht mildernd gewertet werden dürfen, es wäre unrechtens.

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