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bei doppelt überwieses gehalt,schon gekündigt, muss ich da das geld zurückgeben?

Frage von fontexandy fontexandy

folgender fall: habe im winter auf saison (bar) gearbeitet, aber laufe der saison (februar) gekündigt,...für januar habe ich meine abfertigung bekommen und 2 wochen darauf den genauen betrag nochmal. ende märz habe ich eine mail + anruf von der masseverwalterin bekommen (betrieb war und ist im konkurs) ich solle das geld binnen einer woche zurückzahlen. nach 3 wochen das nächste mail, wieder eine woche frist,... hmm,...schmerzt schon das geld zurückzuzahlen.... bin ich dazu verpflichtet?auch wenn ich sehr sehr viele überstunden gemacht habe wo ich mir "fast" sicher bin dass sie mir nicht angerechnet wurden? muss die masseverwalterin mich schriftlich mahnen?oder reicht eine mail? kann ich auch,zb. 66,6 euros im.Monat in raten zahlen?=) ich bitte um eine antwort...

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Antworten (14)

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    Antwort von tangram tangram

    hätte man dir die miete doppelt abgezogen, wie würdest du dann reagieren? auch derartige fragen stellen, ob du die doppelt gezahlte miete zurückfordern darfst?

  • 3
    Antwort von latinomum latinomum

    Horche einfach mal in dich rein wie du es finden tätst wenn dir eine versehntliche Doppelbuchung nicht zurückgezahlt wird... Frage beantwortet??^^

    Kommentar von bibabumsebaer bibabumsebaerbibabumsebaer

    Er täte es sicher doof finden tuhen und würde bestimmt was dagegen unternehmen tun, wenn er das wüßte tun. Tuten, täten und tuhen tut doof sein tuhen!

    Kommentar von latinomum latinomumlatinomum

    Kann mich nicht daran erinnern dich um einen Kommentar zu meiner Wortwahl gebeten zu haben^^

    Kommentar von ElvanL ElvanLElvanL

    Interesannter Ansatz... aber spinnen wir mal weiter... ich habe eine Doppelbuchung getätigt... der Empfänger will das Geld nicht wieder herausgeben... dann mach ich was??? Ja was den? Ich habe meiner Bank den Auftrag gegeben den Betrag 2x dort hin zu buchen. Meine Bank hat meinen Auftrag also korrekt ausgeführt. Das selbe bei der Empfänger Bank: die haben das Geld (ganz korrekt) auf dem Empfängerkonto verbucht. Rein rechtlich ist und bleibt es mein Fehler und wenn das Geld auf dem Empf.Knt erfolgreich verbucht ist... ist das Geld WEG!

    Kommentar von Semmel76 Semmel76Semmel76

    Sorry, aber Deiner Ansicht ist nicht zu folgen. Unbestritten besteht dann regelmässig ein Herausgabeanspruch, wenn der Empfänger eine Leistung ohne Rechtsgrund erhält und - noch schlimmer - einbehält.

    Der Anspruch kann und wird nötigenfalls eingeklagt werden - spätestens wenn der Fehler bemerkt wird.

    Kommentar von ElvanL ElvanLElvanL

    Ich arbeite bei ner Bank und dqas kommt (leider) täglich vor. Gerade im OnlineBanking ist es so, das wenn dort eine Buchung abgesendet wurde sie sofort im Buchungslauf drin ist... dann hat selbst die Absenderbank keinen Einfluss mehr auf diese Buchung.Z.B. gerade bei Zahlendreher wo die Kontonummer zufällig auch existiert und das Geld verbucht wird... weg. In der Praxis ist es so, das wenn du diesen Fall hast, Du nur eine Kontonummer besitzt und keinen Namen dazu, dieser wiederum fällt unters Bankgeheimniss, da kannste also nur eine Anzeige gegen "Unbekannt" machen. Wie gesagt... wenn er das Konto jetzt sofort kündigt (vorher leert) und dann behauptet er hätte das Geld nie bekommen... kann man ihm nicht das Gegenteil beweisen. Selbst wenn der Absender dies Beweisen kann ist das noch keine Garantie, dass das Geld auch wirklich bei IHM angekommen ist! Also nochmal wech... und seit lieber vorsichtig mit Doppelbuchungen... die Sache wird in der Praxis deutlich schwieriger... als in der Theorie!

    Kommentar von latinomum latinomumlatinomum

    Korrekt...von rechtlicher Seite gesehen bräuchte er es nicht rausrücken jedoch appellierten meine Worte eher an seinen gesunden Menschenverstand bzw seinen Charakter (der ihm verdeutlichen sollte wie in solchen Fällen zu handeln ist) ;-)

    Kommentar von ElvanL ElvanLElvanL

    LOL DAS ist die geistreichste, schönste Antwort überhaupt hier!!! UND Du hast völlig Recht!!! Toll DH

    Kommentar von Semmel76 Semmel76Semmel76

    In vorliegendem Fall bleiben Deine Ausführungen dennoch falsch. Der Anspruch wurde offenbar bereits an den Fragesteller herangetragen. Somit blieb die Fehlüberweisung nicht unentdeckt und es ist zugleich der Empfänger bekannt.

    Pauschal gesehen, ist die Materie allerdings selbst juristisch nicht unumstritten - ausschliesslich in diesem Punkt kann ich Dir folgen und stimme den Ausführungen von "latinomum" zu.

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    Antwort von Semmel76 Semmel76

    Du bist zur Rückzahlung verpflichtet, da Du eine Leistung ohne Rechtsgrund erhalten hast und offenbar einbehalten willst.

    Die Verwalterin hat einen einen Herausgabeanspruch nach § 812 BGB gegen Dich.

  • 1
    Antwort von BuddyOverstreet BuddyOverstreet

    Kein Wunder, dass die in Konkurs gehen mussten, wenn die das Geld mit vollen Händen rauswerfen.

    Du musst den Anordnungen des Konkursverwalters Folge leisten, der wird jede Möglichkeit zum Inkasso nutzen.

    Du kannst natürlich auch versuchen, Deine Überstunden anzumelden, Du wirst damit aber kein Glück haben, weil Du das spätestens bei Deiner letzten Lohnabrechnung hättest reklamieren können.

    Kommentar von Semmel76 Semmel76Semmel76

    Zustimmung! Einer möglichen Aufrechnung steht der Umstand gegenüber, dass die Ansprüche aufgrund Überstunden offenbar nicht geltend gemacht oder verzeichnet wurden...

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    Antwort von DerWissensdurst DerWissensdurst

    Also

    Nach meinem Rechtsverständnis musst du es wohl zurückzahlen, allerdings reicht meiner meinung nach ihre Mail ganz bestimmt nicht... wer sagt das ich meinem mails überhaupt abrufe? da muss mindestens ein eingeschriebener brief her.

    zu deinen überstunden...wenn du keinen nachweiß in irgendeiner form dafür hast dann hast sie umsonst gemacht wenns n assi unternehmen war ;)

    Arbeiterkammer hilft dir 100% weiter.

    Ratenzahlung kann man fast immer ausmachen, dem Gläubiger wirds lieber sein er bekommts häppchenweise als garnicht.

  • 1
    Antwort von Dummie42 Dummie42

    Sofort zurück zahlen. Behalten ist strafbar!!!

    Kommentar von ElvanL ElvanLElvanL

    Stimmt nicht. Der Fehler liegt nicht bei im, sondern beim Absender!

    Kommentar von Dummie42 Dummie42Dummie42

    Es geht nicht darum, wo der Fehler liegt. Der Herausgabeanspruch begründet sich auf § 812 BGB.

    (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

    Kommentar von Semmel76 Semmel76Semmel76

    @ Dummie42:

    Sorry, aber in dem Fall ist es vergebene Liebesmüh... ;)

    Aber sei´s drum. Es gibt nunmal überall belehrungsresistente Kandidaten.

    Kommentar von ElvanL ElvanLElvanL

    Das hast du ganz toll irgendwo abgeschrieben! Wenn ich dir also 10€ gebe... kann ich dich morgen verklagen... weil du mir die nicht wiedergeben willst??? Interessant...

    Kommentar von Dummie42 Dummie42Dummie42

    Das "Irgendwo" ist - wie zitiert - das BGB.

    Ich weiß auch, dass es vor Jahren Fälle gab, bei denen Banken gesagt haben "OK, das Nachforschen ist uns zu mühselig, das kommt uns teurer als den Betrag zu ersetzten." Die Zeiten sind aber auch vorbei. und in diesem Fall ist das Geld ja nicht aus irgendeinem dunklen Kanal aufgetaucht, sondern der Frager weiß recht genau, woher es stammt.

    Bei Nichtangabe würde er sich sozusagen doppelt strafbar machen.

    Kommentar von Semmel76 Semmel76Semmel76

    So eindeutig wie Dummie42 sehe ich den vorliegenden Fall allerdings auch...

    Kommentar von Semmel76 Semmel76Semmel76

    Bin ich gemeint?

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    Antwort von Medical911 Medical911

    JA musst du, währe sonst eine unrechtmäßige Bereicherung.

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    Antwort von Nachtflug Nachtflug

    Zurückzahlen musst Du es in jedem Fall. Vermutlich wird man sich auf eine Ratenzahlung einlassen. Da ist Dein Verhandlungsgeschick gefragt.

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    Antwort von Orchidee1 Orchidee1

    Wie würdest Du reagieren, wenn sie kein Mal gezahlt hätten? Wäre das auch ok gewesen?

    Oder wenn Du versehentlich an jemand anderen Geld überweist und es durch einen Zahlendreher an einen falschen gerät? Nach Deiner Logik sieht Du dann das Geld auch nicht wieder.

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    Antwort von fontexandy fontexandy

    danke für die vielen antworten, wer an meiner moralischen seite zweifelt dem sei gesagt, dass sie es sich selbst zuzuschreiben hat dass ich jetzt so reagiere da ich mehrere male durch eine vertragsänderung "verarscht" wurde. ich weiß natürlich dass ich das geld zurückgebn sollte, ich wollte nur wissn ob es möglich ist es der massenvrewalterin so "schwer" wie möglich zu machen (ratenzahlung) oder es behalten kann (rechtlich gesehen).

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    Antwort von dragonheart1952 dragonheart1952

    Na was soll denn die Frage? Wenn man unberechtigt zuviel Gehalt bekommt, dann muss man natürlich zurückzahlen!! Du hast doch gewusst, dass Dir das Geld nicht zusteht.

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    Antwort von romeo27 romeo27

    doppelt überwieses? kenne nur doppelbock - lecker !

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    Antwort von ElvanL ElvanL

    Das ist so... Ein einmal gebuchter Betrag, der auf DEINEM Konto eingeht, darf dir KEINER ohne dein Einverständniss wieder zurück buchen. Soll heissen... von der Theorie her könntest du das Konto leeren und dann kündigen und ein neues aufmachen und das Geld ist deins. Es ist dann eigendlich unmöglich (aufgrung des Bankgeheimnisses) das Geld wieder einzufordern.

    Kommentar von BuddyOverstreet BuddyOverstreetBuddyOverstreet

    Träumer!

    Kommentar von ElvanL ElvanLElvanL

    Ich arbeite bei der Bank und habe täglich mit Kunden zu tun denen ich genau diesen Fall immer und immer wieder erklären muss! Laie!

    Kommentar von ElvanL ElvanLElvanL

    man man man ihr seit mir son paar Spezialiesten

    Kommentar von Semmel76 Semmel76Semmel76

    @ ElvanL: Ausweislich Deiner Rechtschreibung bezweifle ich stark, dass Du in einer Bank arbeitest.

    Im Übrigen empfehle ich Dir die Lektüre der §§ 812 und 818,ff. BGB.

    Gute Besserung...

    Kommentar von ElvanL ElvanLElvanL

    menno is dunkel hier und ich bin müde...

    Kommentar von Semmel76 Semmel76Semmel76

    Mit Verlaub - aber eine fragwürdige Rechtsauffassung an Bankkunden weiterzugeben, ist schon heftig und zudem tendenziös. Deine obig geäusserte "Theorie" ist durchaus strafrelevant...

    Kommentar von ElvanL ElvanLElvanL

    das streite ich gar nicht ab! Aber das einzige was man mir vorwerfen könnte, wäre, dass ich meine Erfahrungen wie es in der Praxis läuft mit euch geteilt habe. Also liebe Kinder nicht nachmachen! Das ist nämlich ganz doof und unehrlich und unschön und nicht schön!

    Kommentar von Semmel76 Semmel76Semmel76

    Den polemischen Nachtrag hättest Du Dir allerdings sparen können.

    Ich erspare mir jedoch,für Dich bezüglich meiner Berufserfahrung in solchen Fällen aus dem Nähkästchen zu plaudern...

    Kommentar von ElvanL ElvanLElvanL

    Fakt ist, das ohne das Einverständniss des Empfänders das Geld nicht wieder zurückgebucht werden kann! Nachforschungsaufträge oder Rückbuchungen sind daher IMMER ohne Gewähr! Kosten 15-25€. Und wie schon gesagt ich arbeite BEI (nicht in) einer Bank und vertrete auf arbeit die rechtliche Seite der BANK und nicht die des geschädigten Kunden! Mir als Banker sit es doch egal ob der sein Geld wiederbekommt, wenn wir als Bank den Auftrag korrekt ausgeführt haben. Was der Kunde dann für rechtliche Schritte einleitet und ob diese zum Erfolg führen oder nicht ist der Bank doch egal. Also nicht alles in ein Topf werfen. Semmel76 polemischer Nachtrag= ich fand den witzig

    Kommentar von Semmel76 Semmel76Semmel76

    Und Du glaubst ernsthaft, dass der von Dir angeführte "Fakt" den Anspruch erlöschen liesse?

    Ich werde den Eindruck nicht los, dass Du mich nicht verstehst bzw. verstehen willst und dabei so einiges an Merkmalen - inbesondere hier - vermengst.

    Zum Nachtrag: "Selten so gelacht auf einer Beerdigung..." ;-)

    Ich will mich hier keineswegs mit Dir darüber streiten, inwieweit pauschal die ausführende Bank ein Verschulden träfe.

    In vorliegendem Fall verhält es sich hingegen sehr eindeutig, wie ich mehrfach und ausführlich dargetan habe.

    Belassen wir´s dabei - ich denke nicht, dass wir heute noch eine Eingung erzielen...

    Kommentar von ElvanL ElvanLElvanL

    Doch doch... tun wir. Ich will mich auch echt nicht mit dir streiten und muss zugeben, das Du "in dem forliegendem Fall" Recht hast, das man auf rechtlichem Weg auf Herausgabe klagen kann. Und dies mit großer Wahrscheinlichkeit auch zum Erfolg führt. Aber an dem Punkt muss echt geprüft werden ob Aufwand und Nutzen im Verhältniss stehen. Bei 1 Mill. Doppelt gebucht ist das mit Sicherheit eine ganz andere Geschichte, als bei den hier forliegenden (schätze) 500€. Aber ne abschliessend nochmal erwähnt der Anspruch ist natürlich da und auch umsetztbar da der Empfänger eindeutig bekannt ist.

    Kommentar von Semmel76 Semmel76Semmel76

    Wunderbar. Diese Einsicht freut mich sehr... :)

    Kommentar von ElvanL ElvanLElvanL

    Oh Gott "vor-" mit "f" und das 2x... ich glaub ja schon selbst nicht mehr, das ich bei der Bank arbeite :) Aber danke Semmel76 die Disskusion hat MIR sehr viel Spass gemacht:) CU

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    Antwort von chromoson chromoson

    Fragen gibts !!! :-((

    Kommentar von ElvanL ElvanLElvanL

    Antworten gibst tststs...

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