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Bei der Ehe-Scheidung

Frage von bosnijak bosnijak

Wenn die Ehe-scheidung andauert, die andere Partei die verzoegert es immer wieder, von Termin zu Termin, will eine Einigung, statt Unterhalt zu zahlen, sagt das vor dem Gericht.. und dann tut die dar nichts, oder bietet was unlaublich wertloses..dann wieder 3 Monate bis zur naechsten Scheidungs Termin! Und ich habe von nix zum leben. mein Rechtsanwalt (Verfahrenshilfe), tut gar nichts ausser von einem Termin zu anderem mir eine Mail zu schicken. Jetzt sind 2,5 Monate vergangen von den letzten Termin. Was kann ich tun, was kann ich beanspruchen, kann ich die Zeit seit die Scheidung angefangen hat, kann ich etwas dafuer beanspruchen. Ich weis nicht wie ich jeden Tag ueberlebe? Bitte um jede Auskunft.

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Antworten (3)

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    Antwort von MichaelSelm MichaelSelm

    Du kannst unabhängig von der Scheidungssache, zum Sozialamt gehen und dich dort beraten lassen.

    Noch besser ist es, alle Nachweise über Einkommen und andere Gelder mit zu nehmen und dadurch zu belegen wovon du lebst. Und einen Antrag auf Sozialleistung zu stellen. Ob das dann Sozialhilfe, ALG II, oder eine andere Leistung ist, spielt keine Rolle. Das muss das Amt dir erklären.

    Noch ein wichtiger Tip:

    Stelle einfach schriftlich einen Antrag und gebe ihn beim Sozialamt ab. Denn dann musst du auch einen schriftlichen Ablehnungsbescheid erhalten.

    Ergänzend beantragst du einen Vorschuss, da du sonst nicht weist wovon du leben sollst.

    Wer dann zuständig ist kann dir egal sein. Das Gesetz sagt dazu:

    SGB I (Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) -Allgemeiner Teil -

    § 43 Vorläufige Leistungen

    (1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

    (2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

    Kommentar von bosnijak bosnijak

    ....vielen Dank, mein "angeblicher" Rechtsanwalt haette es mir laengst sagen koennen...Ihnen, trotzdem Vielen Dank!

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    Antwort von Blindi56 Blindi56

    Ja, so ist das eben, wenn man nicht arbeitet. Was glaubst Du,. wieviele Paare sich genau deswegen nicht scheiden lassen?

    Geh zum Sozialamt...

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    Antwort von bosnijak bosnijak

    Ich wollte noch da zu schreiben das die Scheidung ueber 1Jahr andauert!!! Bin fuer jede Auskunft dankbar!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

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