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Bei Auszug aus der Wohnung Geld für Einbauten verlangen?

Frage von SeppMustermann SeppMustermann

Wenn ein Mieter Einbauten in der Wohnung oder im Haus vorgenommen hat, mit dem Einverständnis des Vermieters, darf er dann beim Auszug diese Kosten, die der Wertsteigerung der Wohnung dienen, das Geld verlangen oder verrechnen mit eventuellen Schäden?

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Antworten (4)

  • 6
    Antwort von tradaix tradaix

    Jain. Der Vermieter kann sogar verlangen, dass die Wohnung in ihrem ursprünglichen Zustand wiederhergestellt wird. Ein diplomatisches Gespräch ist angebracht.

    Kommentar von Indy72 Indy72Indy72

    Voll Korrekt! Kultürlich miteinander reden ist nie verkehrt!

  • 4
    Antwort von mitra54 mitra54

    Sehr oft, wird von dem neuen Mieter eine Abstandszahlung verlangt. Allerdings kenne ich es nur für den Fall, wo der Vermieter die Veränderungen zurückgebaut haben will.

    Kommentar von Indy72 Indy72Indy72

    Ja, das kenne ich auch meist genau so wie du. Abstandzahlung verlangt oft fer Vormieter vom Nachmieter.

  • 3
    Antwort von DrSeltsam DrSeltsam

    Du schuldest die Rückgabe der Mietsache im ursprünglichen Zustand.

    Die Erlaubnis des Vermieters, die Einbauten überhaupt vornehmen zu dürfen, ist dafür unschädlich.

    Sofern du vom Vermieter Geld dafür haben willst, sei es auch nur im Wege einer Aufrechnung, wird er dich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Rückbau (auf deine Kosten) auffordern.

    Wolltest du von einem Nachmieter für die Einbauten Geld haben wollen, wird dieser außer in sündteuren Ballungsräumen, nicht darauf eingehen, weil mit der Übernahme vom Vormieter auch die Rückbaupflicht auf den Nachmieter übergeht.

    (Die Rechtsprechung ist da nicht ganz einheitlich, aber zunächst steht dieser Nachmieter dann ind er "Schußlinie".)

    Zumeist wird sich geeinigt wie folgt:

    Mieter muß nicht Rückbauen, bekommt aber auch nichts dafür. Einbauten gehen ins Eigentum des Vermieters über. Vermieter schuldet neuem Mieter ggü. die Mietsache mit den Einbauten zur gebrauchsfähigen Nutzung der Mietsache.

    Über andere Einzelheiten kann und muss man sich rechtsverbindlich einigen.

  • 3
    Antwort von Indy72 Indy72

    Das ist alles Verhandlungssache, wenn sonst nichts anders im Mietvewrtrag steht.

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