Muss man eine Steuer zahlen? Wenn ja, wie berechnet sich die?
bei Ausscheiden aus Unternehmen - Steuern auf Abfindung?
Antworten (6)
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2Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom FragestellerAntwort von
ameise99ameise99
Abfindungen sind lohnsteuerpflichtig, jedoch sozialversicherungsfrei. Schau mal auf den Abfindungsrechner: http://www.dr-hildebrandt.de/abfindung/abfindung_20.htm
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1Antwort von
Duelp Hier gibt es einen Rechner, der die Steuer auf Abfindungen ermittelt: http://www.steuertipps.de/?softlinkID=9789
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1Antwort von
TopJobTopJob
Jepp, die muss wohl gezahlt werden. Es wird die normale Lohnsteuer fällig. Sozialversicherungsabgaben hingegen nicht.
Die Steuern werden so weit ich weiß fiktiv auf 5 Jahre verteilt. Willst du es genauer wissen, frag deine Personalabteilung oder such bei google mal nach "Abfindungsrechner"
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1Antwort von
SascherSascher
Ja, Du musst die Abfindung versteuern. Es gibt dabei noch die Fünftelregelung, die einen Vorteil bringen kann, aber keinen Vorteil bringen muss.
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1Antwort von
Beetle75Beetle75
Ist ein zu verstueerndes Einkommen. Frag mal bei der Lohsterhilfe e.V. nach
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RBMannheimRBMannheim
Ja, man muss eine Abfindung versteuern. Die Berechnung ist etwas komplizierter, da das auf 5 Jahre berechnet wird.
Kommentar von
SascherSascher Das wird nicht auf 5 Jahre berechnet...
Kommentar von
RBMannheimRBMannheim Der bis zum 31.12.1998 geltende halbe individuelle Steuersatz wurde seit 01.01.1999 durch eine Neufassung des § 34 Abs. 1 EStG durch die so genannte „Fünftel-Regelung“ ersetzt. § 34 Abs. 1 EStG hat folgenden Wortlaut: Siehe hier: http://www.rae-hoss.de/51015496010d35701/51015496040ed6801/51015496040f25014/index.htm
Und eine Fünftel-Regelung bedeutet nix anderes, als dass über 5 Steuerperioden zu rechnen ist! Und eine Steuerperiode ist nunmal ein Jahr!
Kommentar von
SascherSascher Ich wollte damit sagen, dass die Fünftelregelung nicht angewendet werden muss. Und auch nicht angewendet werden darf, wenn keine Zusammenballung vorliegt.
Kommentar von
RBMannheimRBMannheim Aber da es sich hier ja offensichtlich um eine Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes handelt (und nicht um bereits erworbene Ansprüche abzugelten), liegt eben diese Zusammenballung vor, was somit für die Fünftelregelung spricht!
Unter bestimmten Voraussetzungen/Bedingungen wird eine Abfindung auch auf das Arbeitslosengeld ALG I angerechnet.
Wenn der Arbeitgeber gekündigt hat und die Kündigungsfrist eingehalten wurde, dürfte es keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld geben. Schau mal nach bei http://www.abfindunginfo.de
Ich habe nicht von der Sperrzeit zu ALG I gesprochen. Gemeint war das Ruhen bei Arbeitgeberleistungen. Richtet sich nach der Höhe der Abfindung und Betriebszugehörigkeit. In bestimmten fällen muß hier zuerst für x Monate die Abfindung aufgebraucht werden und das ALG I ruht in dieser Zeit. Näheres hierzu in Merkblatt 17 der Bundesagentur für Arbeit.