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Bei Altersteilzeit soll eine bestimmte Steuerklassenkombination günstig sein. (?) Wir haben jetzt III/V.

gefragt von cmk7145cmk7145 am 14.11.2007 um 12:15 Uhr

Hallo und guten Tag. Da ich neu bin, hoffe ich richtig zu fragen. Ich verdiene relativ gut, meine Frau als (Teil-)EU-Rentnerin relativ wenig. Somit ist Steuerklasse III/V ja wohl klar. Nun gehe ich im kommenden Jahr in Altersteilzeit - passt diese Steuerklassenkombiantion dann auch noch, oder sollten wir etwas ändern? Danke. Liebe Grüße. cmk


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Reply


Mehamm123
beantwortet von Mehamm123 am 14. November 2007 12:20
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Ganz einfach so belassen.

Kommentar von 93a45bf028f798d8b3dd6dd3c4127f8fsmallcmk7145 am 14. November 2007 12:40

Danke, das gefällt mir sowieso - nur, was hat es denn mit den (eventuellen) Auswirkungen der Steuerklassenkombinationswahl bei Altersteilzeit auf sich??

Kommentar von 5d7bdef638734917bf09300a9d932cf6small Herlich am 14. November 2007 13:55

Rechtsprechung/Arbeitsvertragsrecht

Rechtsmissbrauch beim Wechsel der Steuerklasse wegen Altersteilzeit

Während der Altersteilzeit setzt sich das Einkommen aus dem Teilzeitentgelt und dem Aufstockungsbetrag zusammen. Letzterer ist von Steuern sowie Sozialabgaben befreit. Nach § 5 Absatz 2 TV ATZ erfolgt eine Aufstockung auf regelmäßig 83 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. Das Bundesarbeitsgericht entschied zwei Fälle von Altersteilzeit im öffentlichen Dienst, bei denen die Wahl der Steuerklasse höhere Aufstockungsleistungen für den Arbeitnehmer zur Folge hatte. Die jeweiligen Arbeitgeber haben gerügt, dass die finanzielle Mehrbelastung nicht gerechtfertigt sei.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnsteuer nach Maßgabe der auf der Steuerkarte eingetragenen Steuerklasse vom Brutto-Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Je nach Wahl der Steuerklasse beziehungsweise einer günstigen Kombination von Steuerklassen fällt der Aufstockungsbetrag tatsächlich höher aus. Jedoch ist der Arbeitgeber nicht gehalten, eine nach § 242 BGB rechtsmissbräuchliche Lohnsteuerklassenwahl bei der Bemessung von nettobezogenen Zuschussleistungen wie dem Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann also entgegenhalten, dass die Änderung der Steuermerkmale ohne sachlichen Grund erfolgt ist. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Wechsel nur erfolgt, um den Arbeitgeber zu höheren Zahlungen zu verpflichten. Nach BAG fehlt ein sachlicher Grund ebenso dann, wenn die gewählte Steuerklassenkombination für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten steuerrechtlich nachteilig ist. Maßgebend sind die monatlich anfallenden steuerpflichtigen Arbeitsentgelte beider Ehegatten. Das BAG hat Rechtsmissbrauch für den Fall angenommen, dass ein Arbeitnehmer aus der Lohnsteuerklasse 5 mit Beginn der Altersteilzeit in die Lohnsteuerklasse 3 wechselt, obwohl sein Teilzeitentgelt nur etwa die Hälfte des Arbeitsentgelts seines Ehegatten beträgt. Steuerrechtlich ist diese Wahl nicht nachvollziehbar (BAG, Urteil vom 9. September 2003, Aktenzeichen 9 AZR 554/02). Kein Rechtsmissbrauch liegt jedoch vor, wenn die gewählte Steuerklassenkombination steuerlich vernünftig ist (BAG, Urteil vom 9. September 2003, Aktenzeichen 9 AZR 605/02). In diesem zweiten Fall hat das BAG nicht beanstandet, dass ein Arbeitnehmer, dessen Ehegatte langjährig arbeitslos ist, im Zusammenhang mit der Altersteilzeit von der Kombination 4/4 in die steuerrechtlich angezeigte Kombination 3/5 wechselt. Die bisherige Steuerklassenwahl war für die Ehegatten tatsächlich ungünstig. Sie bietet sich nur bei etwa gleich hohen Monatseinkünften an. Zwar wird der Arbeitgeber wegen der geänderten Steuerklasse durch einen höheren Aufstockungsbetrag finanziell belastet. Das allein ist aber nicht rechtsmissbräuchlich, entschied das BAG.

Rechtsprechung/Arbeitsvertragsrecht

Rechtsmissbrauch beim Wechsel der Steuerklasse wegen Altersteilzeit

Während der Altersteilzeit setzt sich das Einkommen aus dem Teilzeitentgelt und dem Aufstockungsbetrag zusammen. Letzterer ist von Steuern sowie Sozialabgaben befreit. Nach § 5 Absatz 2 TV ATZ erfolgt eine Aufstockung auf regelmäßig 83 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. Das Bundesarbeitsgericht entschied zwei Fälle von Altersteilzeit im öffentlichen Dienst, bei denen die Wahl der Steuerklasse höhere Aufstockungsleistungen für den Arbeitnehmer zur Folge hatte. Die jeweiligen Arbeitgeber haben gerügt, dass die finanzielle Mehrbelastung nicht gerechtfertigt sei.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnsteuer nach Maßgabe der auf der Steuerkarte eingetragenen Steuerklasse vom Brutto-Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Je nach Wahl der Steuerklasse beziehungsweise einer günstigen Kombination von Steuerklassen fällt der Aufstockungsbetrag tatsächlich höher aus. Jedoch ist der Arbeitgeber nicht gehalten, eine nach § 242 BGB rechtsmissbräuchliche Lohnsteuerklassenwahl bei der Bemessung von nettobezogenen Zuschussleistungen wie dem Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann also entgegenhalten, dass die Änderung der Steuermerkmale ohne sachlichen Grund erfolgt ist. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Wechsel nur erfolgt, um den Arbeitgeber zu höheren Zahlungen zu verpflichten. Nach BAG fehlt ein sachlicher Grund ebenso dann, wenn die gewählte Steuerklassenkombination für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten steuerrechtlich nachteilig ist. Maßgebend sind die monatlich anfallenden steuerpflichtigen Arbeitsentgelte beider Ehegatten. Das BAG hat Rechtsmissbrauch für den Fall angenommen, dass ein Arbeitnehmer aus der Lohnsteuerklasse 5 mit Beginn der Altersteilzeit in die Lohnsteuerklasse 3 wechselt, obwohl sein Teilzeitentgelt nur etwa die Hälfte des Arbeitsentgelts seines Ehegatten beträgt. Steuerrechtlich ist diese Wahl nicht nachvollziehbar (BAG, Urteil vom 9. September 2003, Aktenzeichen 9 AZR 554/02). Kein Rechtsmissbrauch liegt jedoch vor, wenn die gewählte Steuerklassenkombination steuerlich vernünftig ist (BAG, Urteil vom 9. September 2003, Aktenzeichen 9 AZR 605/02). In diesem zweiten Fall hat das BAG nicht beanstandet, dass ein Arbeitnehmer, dessen Ehegatte langjährig arbeitslos ist, im Zusammenhang mit der Altersteilzeit von der Kombination 4/4 in die steuerrechtlich angezeigte Kombination 3/5 wechselt. Die bisherige Steuerklassenwahl war für die Ehegatten tatsächlich ungünstig. Sie bietet sich nur bei etwa gleich hohen Monatseinkünften an. Zwar wird der Arbeitgeber wegen der geänderten Steuerklasse durch einen höheren Aufstockungsbetrag finanziell belastet. Das allein ist aber nicht rechtsmissbräuchlich, entschied das BAG. Kopiert aus Tarifunion.de

Kannst du damit etwas anfangen.

Kommentar von 93a45bf028f798d8b3dd6dd3c4127f8fsmallcmk7145 am 14. November 2007 14:23

Danke! Ich denke ja, (nachdem ich den Text dreimal gelesen habe :-)). Denn so wie ich ihn verstehe, ist III/V von allen denkbaren Varianten die günstigste (?) (Bisher hatte ich die I und habe alles weitere über die Steuerberaterin geregelt.)


Sydney2
beantwortet von Sydney2 am 14. November 2007 19:36
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Lass es doch mal von der Steuerberaterin durchrechnen, ggf kann bei drei/fünf mit Lohnersatzleistungen/Altersteilzeit etc. es zu einer Nachzahlung kommen. Wie sich das mit dem Altersteilzeitgeld berechnet weiß ich jedoch nicht




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