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Behördenpanne Jobcenter Berlin Arbeitsvermittler Bundesagentur für Arbeit *siehe link*

Frage von Volkerrachow Volkerrachow

http://www.welt.de/wirtschaft/article12677035/Behoerdenpanne-macht-100-Menschen-...

Wer ist betroffen?? --schreibt eure Meinung und Erfahrungen--- Wie geht es weiter? was heißt : soll kein weiteren Schaden entstehen?? Was geschieht mit den Menschen die ihren Job gekündigt haben, nicht 12 Monate in ALV eingezahlt und somit keinen Anspruch auf ALG 1 haben? wie sollen diese Leute nicht schlechter gestellt werden? (Selbst ALG1 stellt einen ja schlechter als vorher)Was ist mit den Menschen die evtl in einer Bedarfsgemeinschaft leben und somit nicht einmal Anspruch auf Hartz4 haben??(sich zb jetzt selbst Krankenversichern müssen) Wie sollen die nicht schlechter gestellt werden?

mfg

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Antworten (5)

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    Antwort von Larah10 Larah10

    Der Arbeitsvertrag sollte beim Arbeitsantritt unterschrieben werden - d.h. sie haben ein bestehendes Arbeitsverhältnis von sich aus gekündigt, ohne einen unterschriebenen Vertrag mit dem neuen Arbeitgeber in der Hand zu haben. Tut mir leid, aber - dumm gelaufen trifft es da wohl ganz gut. ("Trau schau wem" auch.) Da werden sie wohl um einen Anwalt nicht rumkommen, was das Mündliche und Vorgespräche etc. angeht.

    Kommentar von Volkerrachow Volkerrachow

    Es gab einen verbindlichen termin zur vertragsunterzeichnung...termin zum unterschreiben war der 28.02...Arbeitsbeginn der 01.03. Vorher alle unterlagen eingereicht zb. Führungszeugnis, lohnsteuerkarte usw. Ich kann doch nicht am 28.02 einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben und am 01.03 anfangen wenn ich noch bei meinem anderen arbeitgeber angestellt bin.

    Kommentar von Larah10 Larah10Larah10

    Da sie vorher bereits in Anstellung waren, werden sie i.d.Regel entsprechende Kündigungsfristen eingehalten haben müssen. Also scheint es ja bereits vorher Gespräche mit der ARGE gegeben zu haben, und ein konkretes Jobangebot zum 1.3. - aufgrund dessen man dann sein bestehendes Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Man kündigt aber doch nicht allein auf Basis einer mündlichen Zusage des zukünftigen Arbeitgebers, sondern vereinbart das schriftlich, damit man etwas in der Hand hat. Die ARGE hätte doch schon Monate vorher eine schriftliche Zusage gültig ab 1.3. ausstellen können, und damit hätte man den bestehenden Job sorglos und fristgerecht kündigen können.Kann ich ehrlich gesagt nicht nachvollziehen, wie man sich als erwachsener Mensch auf rein Mündliches einlassen kann.

    Kommentar von Volkerrachow Volkerrachow

    ja, die gespräche gab es...am 12.02 also noch gerade so das ich in der frist für die kündigung geblieben bin. ES GAB EINE SCHRIFTLICHE ZUSAGE zur einstellung und zur vertragsunterzeichnung.

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    Antwort von DatLicht DatLicht

    GF ist eine Ratgeber-Plattform und kein Diskussionsforum. Welchen konkreten Rat suchst du also?

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    Antwort von Larah10 Larah10

    "ES GAB EINE SCHRIFTLICHE ZUSAGE zur einstellung und zur vertragsunterzeichnung"- Laut Google (das komplette Urteil habe ich nicht gefunden) Bundesarbeitsgericht Urteil vom 07.09.1995, Az - 8 AZR 659/94:

    Bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen darf der Arbeitgeber im Arbeitnehmer keine Vorstellungen erwecken, die mit den tatsächlichen Möglichkeiten und Gegebenheiten im Widerspruch stehen.Vor allem darf er beim Arbeitnehmer nicht den Eindruck erwecken, dieser könne ohne größeres Risiko sein bisheriges Arbeitsverhältnis kündigen, um sich für die Aufnahme der Tätigkeit bei dem verhandelnden Arbeitgeber freizumachen. -

    Und Landesarbeitsgericht Bad.-Württ.: "Ein Schadensersatzanspruch kann gegeben sein, wenn der Abbrechende schuldhaft das Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat, über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages zwischen den Parteien Einigkeit bestand, der Abschluss nur eine bloße Formsache war und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer veranlasst hat, eine sichere Arbeitsstelle zu kündigen (→LAG Baden-Württemberg, AP Nr. 3 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsschluss; BAG, AP Nr. 4 und Nr. 9 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsschluss).-

    Da käme es wohl auf die genauen Inhalte der Vorgespräche und dieser schriftlichen Zusage an (ob die wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses besprochen und vereinbart wurden; ob bereits ein Arbeitsverhältnis zustande kam; ob evtl. eine Verpflichtung zur Beschäftigung -zum 1.3. oder zu einem späteren Zeitpunkt- besteht; ob die ARGE schadenersatzpflichtig ist usw.). Da würde ich auf jeden Fall einen Anwalt hinzuziehen.

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    Antwort von Volkerrachow Volkerrachow

    Es gab einen verbindlichen termin zur vertragsunterzeichnung...termin zum unterschreiben war der 28.02...Arbeitsbeginn der 01.03. Vorher alle unterlagen eingereicht zb. Führungszeugnis, lohnsteuerkarte usw. Ich kann doch nicht am 28.02 einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben und am 01.03 anfangen wenn ich noch bei meinem anderen arbeitgeber angestellt bin.

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    Antwort von Volkerrachow Volkerrachow

    Wie man sich als betroffener verhalten soll?! Siehe link

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