Ich habe einen Binderten-Parklatz mit Nummer auf der Straße vor meiner Haustür. Wenn meine Frau und ich als -Beispiel hierfür genannt- gemeinsam von einer Besorgung zurückkommen fahren wir den vorgenannten Behinderten-Parkplatz natürlich an und benutzen diesen.
Jetzt meine Frage: Meine Frau fährt aber alleine von meinem Behinderten-Parlplatz los, also ohne mich und kommt auch dann nach einer gewissenen Zeit ohne mich an unseren Wohnort (Behinderten-Parkplatz) zurück, darf sie dann meinen Parkplatz wieder belegen und meinen berichtigen Parkausweis dort auslegen ??? !!!
Ein Polizeibeamter hat uns erklärt, daß wäre so vom Ablauf verboten, weil ich als Binderter nicht im Auto war...Bitte helfen Sie mir mit einer Info !!! DANKE
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In diesem Fall ist es kein allgemeiner Behindertenparkplatz, wo nur (mit Parkausweis) geparkt werden darf, wenn die Fahrt mit dem Behinderten als Fahrer oder Beifahrer stattfindet. Dort muß der Behinderte zumindest beim Ankommen oder Abfahren dabei sein.
Bei den privat zugewiesenen Plätzen handelt es sich um einen Behindertenparkplatz, der ganz spezifisch einer Person zugewiesen ist. Es spricht nichts dagegen, daß der Behinderte sein Fahrzeug jemandem ausleiht, welches ja dort steht, und diese andere Person das Fahrzeug für den Behinderten auch wieder dort abstellt.
In dem genannten Fall sehe ich das Knöllchen als unberechtigt an.
Nachfragen beim Ordnungsamt deiner Stadt, denn die sind dafür zuständig. M.E. ist dieser Parkplatz für dich, da explizit mit einer Nummer eines bestimmten Behindertenausweises gekennzeichnet. Da ist es eigentlich egal, was für ein Auto dort steht und wer es fährt. Der Parkplatz ist ausschließich für das Auto reserviert, in dem dein Ausweis liegt.

Das wäre doch total unlogisch. Mal angenommen deine Frau kommt alleine zurück und darf dann nicht auf dem Behinderten-Parkplatz parken, findet aber nur einen Platz der 500 m von der Haustür entfernt ist. Wenn du dann das nächste Mal das Auto benutzen willst, sollst du 500 m zurücklegen, oder wie? Das macht doch keinen Sinn! Frag am besten noch mal nach (Polizei oder Ordnungsamt), das kann doch so nicht stimmen!

Wenn du der Halter des Fahrzeuges bist, und der Mieter dann kannst du frei verfügen. Anders verhält es sich wenn deine Frau ohne dich, das Auto nutzt mit dem Behindertenausweis .. z. B. auf öffendlichen Behindertenparkplätzen parkt. Dein angemieteter Parkplatz unterliegt nicht der öffendlichen Strafverkehrsordnung.. das war ein "Voreiliger Polizeibeamter"
Diablesse am 16. November 2008 13:20 Guter Gedanke, daher könnte das Missverständnis kommen.
coyotincaos am 16. November 2008 13:27 ;-) immer diese voreiligen "grünen" Jungs mit "Kartondenken" .. ;-)
Wir moechten herausfinden welcher Behinderungsgrad die Benutzung eines Behinderten-Parkplatzes gestattet. Mein Vater hat chronische Bronchitis und eines kuenstliches Hueftgelenk. Seine Lebensgefaehrtin hat ebenfalls ein kuenstliches Hueftgelenk, bald auch ein kuenstliches Kniegelenk. Wie kann ich den beiden helfen das sie so weit selbststaendig bleiben und allein einkaufen / ausfahren koennen ohne sich ueberbelastet zu fuehlen das sie es vielleicht nicht mehr bis zum Fahrzeug schaffen? Welchen Grad / Prozentsatz muss aertzlich nachgewiesen werden um die Benutzung eines Behinderten Parkplatzes zu erhalten?? Wie wird diese Berechtigung dargestellt im Fahrzeug?? Wo kann man sich untersuchen lassen um die Stufe der Behinderung festzustellen?
Um eine Behindertenparkplatz nutzen zu könne muss im Behindertenausweis das Merkzeichen aG vermerkt sein. Dann kann man einen Behindertenparkausweis beantragen, mit dem kann man dann auf Behindertenarkplätzen paren.