Ein Freund von mir hat seine Gartenarbeiten ohne Rechnung ausführen lassen, was, so denke ich, Schwarzarbeit ist (habe ihn dafür auch gerügt ). Nichts desto trotz hat der Ausführende bei der Arbeit ziemlich geschludert und wirklich gepfuscht. Einige Dinge, die im Vorfeld vereinbart wurden, wurden nicht erledigt. Trotzdem verlangt der „Gärtner“ das volle Geld. Meine Frage ist nun, ob, obwohl ja eigentlich keine vertraglichen Pflichten bestehen, trotzdem eine Haftung des Beauftragten für Mängel bei der „Leistung“ besteht (bitte die moralische Debatte vertagen)?
Nach der jüngsten Rechtsprechung lässt ein solches Verhältnis, trotz eigentlicher Nichtigkeit des Geschäftes, eine Mängelhaftung entstehen, d.h. der Gärtner muss in diesem Fall genauso haften, als wäre das Rechtsgeschäft wirksam durchgeführt worden. Dein Freund besitzt also einen dbzgl. Anspruch.

05.05.2008 | Immobilien | Haufe.de
BGH: Gewährleistung auch bei Schwarzarbeit
Führen "schwarz" erbrachte Leistungen zu Schäden am Bau, kann der Schwarzarbeiter in Haftung genommen werden. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil.
Erst kam die Schwarzarbeit, dann der Ärger: Eine "schwarz" errichtete Holzterrasse führte zum Wasserschaden, ein Haus stand nach "schwarz" erbrachten Vermessungsarbeiten am falschen Fleck. Die Bauherren zogen durch die Instanzen und verlangten Gewährleistung für die mangelhaften Arbeiten, die Schwarzarbeiter sahen sich nicht in der Pflicht. Ihr Argument: Der geschlossene Vertrag sei gesetzeswidrig und damit insgesamt nichtig.
Die Vorinstanzen sahen die beklagten Handwerker nicht in der Gewährleistungspflicht und verwiesen auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.
Erst der Bundesgerichtshof wies die Schwarzarbeiter in ihre Schranken und hob die Urteile der Berufungsgerichte auf: Der Schwarzarbeiter könne sich nicht auf die Nichtigkeit des Vertrags berufen.
Das besondere Interesse der Bauherren an vertraglichen und auf die Mängelbeseitigung gerichteten Gewährleistungsrechten sei für den Handwerker offensichtlich gewesen. Es sei daher treuwidrig, wenn sich der Handwerker in Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhaltens darauf berufe, wegen der „Ohne-Rechnung-Abrede“ nicht gewährleistungspflichtig zu sein.
Die Urteile des Bundesgerichtshofs stärken zwar die Verbraucherrechte, kritische Stimmen bemängeln aber die damit einhergehende Begünstigung von Schwarzarbeit (Bundesgerichtshof, Urteile v. 24.4.2008, Az.: VII ZR 42/07 und 140/07).
(Christian Ollick, Dipl.-Finanzwirt)
Mal sehen, wann die Rechte von Auftraggebern bei misslungenen Auftragmorden gestärkt werden. ggg