Kann jemand mit Quellen oder notfalls auch ohne sagen, ob die eingetragene Begleitperson beim Fahren ab 17 auch hinten sitzen darf? Und vorne die kleine Schwester oder ein Freund....
Quelle ist wichtig - ist eine Wette... :D
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Nein darf Sie nicht. Ich gucke mal schnell ob ich eine Quelle finde.
wenn die Begleitperson kleiner als 1,20 m ist, muss sie hinten im Kindersitz sitzen :)

Um das eigentliche zusammenzufassen:
Die Begleitperson muß begleiten. Sie muß nicht auf dem Beifahrersitz sitzen, der Begleiter kann auch hinten sitzen. Das geht aus der FeV hervor, die dem Begleiter bewußt keinen festen Platz zuweist.
Ein Grund dazu: Der Begleiter soll evtl beratend, auf alle Fälle aber auch mäßigend auf den jungen Fahrer einwirken, wenn dieser zu sehr gegen die StVO zu verstoßen droht. Fahrzeugführer ist der 17-jährige Fahrer, denn er hat eine vollwertige Fahrerlaubnis. Wenn der Beifahrer/Begleiter ins Steuer greift, dann macht er sich genau so strafbar, wie wenn irgendjemand anders dem Fahrer ins Steuer greift.
Ein betrunkener Begleiter ist gleichbedeutend mit 'kein Begleiter' Ein Begleiter darf nicht betrunken sein, daher zählt eine betrunkene Begleitperson nicht als solche. Das Fahren wäre für den 17-jährigen dann zwar kein Fahren ohne Führerschein (den hat er ja) sondern ein Verstoß gegen die Auflage, nur mit einer Begleitperson zu fahren. Bei einem Verstoß wird das begleitete Fahren widerrufen und der Führerschein dann erst wieder zum 18. Geburtstag erteilt. Das ist so fest vorgegeben, da hat die Führerscheinstelle keinen Spielraum.
Das geht alles so aus der FeV hervor.
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WEr es genau nochmal von anderen Experten und Juristen lesen will, kann sich auch gerne im Forum von Verkehrsportal.de anmelden und dort auch nochmal nachfragen.
nein...die person muss eingreifenkönnen wenn der 17 jährige nen fehler macht
fahrlehrergesetz...
Franticek am 8. Juli 2009 22:56 Nein, das ist genau falsch. Die Begleitperson ist NICHT dazu gedacht einzugreifen, sonst kann sie sich sogar strafbar machen.
Und mit dem Fahrlehrergesetz hat das überhaupt nichts zu tun, denn das betrifft nur die Ausbildung durch einen Fahrlehrer. Für einen Fahrlehrer gilt natürlich das, was du geschrieben hast. Da hat der Fahrer ja auch noch keinen Führerschein und lernt noch, da ist der Fahrlehrer ja auch der verantwortliche Fahrzeugführer.
http://fuehrerschein.ab17.info/Recht5.html Da könnte man es vieleicht finden, oder frag mal dort im Forum.