Beglaubigte Kopie - kann auch der Aussteller des Originals eine Kopie desselben beglaubigen?

5 Antworten

Das Original habe ich bereits vom Träger, also vom Aussteller desselben, kopieren und erneut mit einem Stempel der Organisation versehen und unterschreiben lassen.

Zählt das nun als beglaubigte Kopie oder gar als Original?

Ja, das ist völlig ausreichend!

Wenn Dir Dein Träger eine Zweitschrift ausstellt, müsste das eigentlich funktionieren. Kopien beglaubigen können aber nur Behörden: Bürgerämter, Gemeindeverwaltungen und Notare, in einigen Bundesländern auch Ortsgerichte, Sparkassen und Pfarrämter.

Beglaubigen kann der Träger in der Regel selbst. Allerdings muss dann auch ein Beglaubigungsvermerk drauf sein. Ich denke aber nicht, dass das die Uni stören wird.

Es gilt nur die von der Beglaubigungsstelle der Stadt/Gemeinde beglaubigte Kopie. Selbst die Beglaubigung durch einen Pfarrer ist unzureichend.

Ich denke das zählt als original. Für eine beglaubigte Abschrift gehst du am besten zum Notar.