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Beginnt die Strafantragsfrist nach Ermittlung eines zuvor unbekannten Täters erneut?

Frage von wiedster wiedster

Wenn bei einem Antragsdelikt gegen einen unbekannten Täter zunächst Strafantrag gestellt wurde und dann der Täter nach sagen wir 2 monaten ermittelt wird, beginnt dann die Antragsfrist des Geschädigten neu und gilt wieder für 3 Monate oder ist nur noch der eine Monat aus dem ersten Strafantrag gegen unbekannt "übrig"? (ui langer Satz geworden).

wied

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Antworten (4)

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    Antwort von InfoDieter InfoDieter

    Man muss zwischen Anzeige einer Straftat und einem Strafantrag bei Antragsdelikten unterscheiden.

    Zunächst erstattest du bei der Polizei nur eine Strafanzeige wegen einer begangenen Straftat gegen einen unbekannten Täter. Um einen ausdrücklicklich Strafantrag bei einem Antragsdelikt zu stellen, muss du als Geschädigter Kenntnis von der Tat und dem Täter haben (§ 77b Abs.2 StGB).

    Somit kann die 3monatige Antragsfrist des § 77b Abs.1 StGB erst dann beginnen, wenn der Täter ermittelt wurde.

    Kommentar von wiedster wiedster

    Klar Anzeige wäre erstattet. Es geht ja um den Antrag. Natürlich ist es ein Antragsdelikt. Frage ist, warum dann Antrag gegen unbekannt stellen, wenn die Frist erst bei ermitteln eines Täters zu laufen beginnt.

    Kommentar von InfoDieter InfoDieterInfoDieter

    In dieser Hinsicht sind die polizeilichen Vordrucke juristisch nicht ganz korrekt. Bei der Anzeige gegen unbekannt, stellst du lediglich vorsorglich einen Strafantrag, der aber erst zur Anwendung kommt, wenn der Täter ermittelt ist.
    Die Stellung eines vorsorgliche Strafantrag, soll lediglich verhindern, dass die Polizei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einleitet, dass am Ende eingestellt werden muss, weil später dann kein Strafantrag vom Opfer mehr gestellt wird.

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    Antwort von tommythr tommythr

    Ersteinmal ist wichtig, ob es sich um ein Antragsdelikt handelt. Sollte das so sein, beginnt nach §77b StGB die Frist für den Strafantrag erst ab Bekanntwerden der Tat und des Täters.

    Kommentar von tommythr tommythrtommythr

    Gegen Unbekannt - Strafanzeige!

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    Antwort von Stan82 Stan82

    Ein Strafantrag stellt man für eine Tat, nicht für einen Täter. Insofern ist das Stellen eines Strafantrags nach Ermittlung des Täters unnötig, wenn für eine Tat bereits Strafantrag gegen Unbekannt gestellt wurde.

    Kommentar von wiedster wiedster

    ok. ich ging immer davon aus, dass der gs. nachdem ein täter (oder mehrere) ermittelt wurden nun nochmals strafantrag gegen die einzelnen täter stellen muss auch wenn er zuvor strafantrag gegen unbekannt stellte. ich dachte auch daran, dass darauf aufbauend dann eine neue frist beginnen könnte in der sich der gs. dann neu überlegen könnte ob er gegen den nun bekannten täter überhaupt strafantrag stellen will.

    Kommentar von Wully Wully

    insoweit von Stan82 alles korrekt.

    Nur die ergänzende Anm. dass bei einer Tat aber durchaus auch gegen Täter gesondert - gegen den einen "ja", gegen den anderen jedoch nicht - gestellt werden kann, 74 III StGB.

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    Antwort von Volker13 Volker13

    Die Frage ist ein wenig verworren! Die Frist ist nur für den Strafantrag vorgesehen. Ist Strafantrag gestellt worden in dieser Frist, so braucht die Frist doch nicht neu beginnen.

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