gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ


Befristeter Mietvertrag gültig?

gefragt von dannyred123 am 09.11.2009 um 1:13 Uhr

Befristeter Mietvertrag gültig? Hallo!

Ich hätte eine frage!

Und zwar wohne ich seit 01.10.09 in einer neuen wohnung mit einem befristeten mietvertrag. Hab jez mitbekommen, dass der vermieter die befristung begründen muss und dass ist nicht der fall

In meinem Mietvertrag steht nur:

§4 Mietdauer:

Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2009 und endet zum 30.09.2010. Sofern Weiteranmietung der Zimmer nach diesem Termin gewünscht wird, ist ein neuer Untermievertrag spätestens 8 Wochen vor Ablauf dieses Vertrages neu abzuschliessen.

Mehr nicht.....

Hab ich jetzt automatisch nen unbefristeten vertrag? Ich würde nämlich gern schon nach einem halben jahr ausziehen!!

Vielen dank schonmal für eure hilfe!

daniel


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Mietrecht (3803)
Vertrag (1792)
Befristet (24)
ähnliche Fragen
Frage beantworten


anonym
beantwortet von dannyred123 am 9. November 2009 01:26
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

...Mietvertragsparteien nur noch so genannte „qualifizierte Zeitmietverträge“ abgeschlossen werden. Hier ist schon im Mietvertrag der Grund für die zeitliche Beendigung anzugeben, also etwa Eigenbedarf der Vermieters, Abriss oder Totalsanierung der Wohnung. Schließen Vermieter und Mieter einen Vertrag mit fester Laufzeit, ohne einen konkreten Grund für die Befristung anzugeben, ist dieser tatsächlich gewollte „einfache“ Zeitmietvertrag dann rechtlich wie ein unbefristeter Mietvertrag anzusehen. Das bedeutet, der Vertrag kann mit den „normalen“ Kündigungsfristen zu jeder Zeit gekündigt werden

Daher hab ich das ganze...

Kommentar von 72c883d04e36265281c5cedac20c03fasmallReinerUnsinn am 9. November 2009 01:29

Heißt das auch früher??

Kommentar von dannyred123 am 9. November 2009 01:36

Meiner meinung nach ja, aber das war ja meine frage :-P


albatros
beantwortet von albatros am 9. November 2009 02:36
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Die Fehlende Begründung für die Befristung hat zur Folge, das die Befristung unwirksam ist und du somit einen unbefristeten Mietvertrag hast der mit der gesetzlichen 3monatigen Kündigungsfrist jederzeit von dir kündbar ist.


Siam1
beantwortet von Siam1 am 9. November 2009 02:44
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Befristete Mietverträge müssen seit dem 1.9 2001 (Mietrechtsreform) neben der fest vereinbarten Vertragslaufzeit einen konkreten Befristungsgrund beinhalten.( siehe § 575) Dies ist bei Vertragsabschluss mitzuteilen. Die Verwendungsabsicht muss konkret (d.h. der konkrete Sachverhalt!) und nicht nur schlagwortartig benannt werden. Nur in 3 Fällen ist eine Befristung zulässig

>Eigenbedarf

>Abriss, Grundsanierung, Totalumbau der Wohnung, so dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden

>Vermietung als Dienstwohnung

Ohne schriftlichen Hinweis auf einen dieser drei Befristungsgründe kann kein Zeitmietvertrag wirksam abgeschlossen werden. Rechtlich gesehen handelt es sich beim Fehlen eines solchen Hinweises um einen unbefristeten Mietvertrag für den folglich auch die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.

http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/artikel/A52-Befristete-Mietvertr%E4ge.php

>>>>>Nach meiner Auffassung ist Dein Vertrag nicht wirksam. Dieser kann von Dir jederzeit ohne Grund mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 9. November 2009 02:45
Kommentar von Berny2 am 9. November 2009 13:26

Danke für die Info, sie interessiert auch mich als Vermieter.

Also sollten im angegebenen Fall VM + M eine Zusatzvereinbarung schliessen, dass das MV am 30.09.2010 endet wegen bspw. Eigenbedarf des VM.

Sowas Blödes...., aber bitteschön, wenn der Gesetzgeber es so will.

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 9. November 2009 17:06

Warum hast Du dann nicht Deine Frage als Vermieter gestellt? Er hat genau wie ein Mieter Rechte.

Weil der Gesetzgeber es so will, hat er seit der Mietrechtsreform vom 01.09.01 den „normalen" oder „einfachen" Zeitmietvertrag mit Möglichkeit zur Verlängerung abgeschafft.

Es dürfen nur nur noch sogenannte qualifizierte Zeitmietverträge abgeschlossen. Vertragsdauer und Vertragsende werden dabei unwiderruflich festgelegt und es entfällt die bislang für solche Verträge geltenden Maximallaufzeit von fünf Jahren. Das heißt, qualifizierte Zeitmietverträge können jetzt für einen beliebig langen Zeitraum vereinbart werden, wenn sich Vermieter und Mieter darauf verständigen. In diesem Fall ist aber nicht nur der Vermieter, sondern auch der Mieter an die Vertragslaufzeit gebunden, d.h. er kann vor Ablauf der Frist nicht kündigen (außer der Vermieter stimmt freiwillig einem Nachmieter zu)

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 9. November 2009 17:18

Als Zusatzvereinbarung sehe ich das nicht. Es ist ein Bestandteil des Mietvertrages.

Ich bin kein Mietexperte. Mein Antworten ohne Gewähr! Aber wie ich schon erwähnt habe, muss die Verwendungsabsicht konkret (d.h. der konkrete Sachverhalt!)und nicht nur schlagwortartig benannt werden. Ich glaube, nicht, dass nur die Absicht, ein " Eventuell" genügt.

Auf was ich mich beziehe?>> http://tinyurl.com/yzo5sfp >> " Diese schriftliche Mitteilung der Verwendungsabsicht muß konkret formuliert sein. Der Vermieter muß also einen konkreten Lebenssachverhalt darlegen, der dem Mieter die Prüfung ermöglicht, ob die Befristung gerechtfertigt ist (vgl BGH NJW 07, 2177) . Dabei genügt die Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht."

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 9. November 2009 17:20
Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 9. November 2009 17:42

Aber was spricht gegen einen unbefristeten Mietvertrag? Unter Einhaltung der Kündigungsfrist kann ja auch der Vermieter kündigen. Das wäre bei einem 1-jährigen Mietverhältnis drei Monate( gestaffelt nach Mietdauer).

http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrechtsthemen/mietrechtsfragen/kuendigung.htm

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 9. November 2009 17:42

ttp://www.rechtlegal.de/aktuellesnews/publikationen/mietrechtkuendigungkuendigungsfristen.html hier scheint es eine Ausnahme zu geben. Aber das wäre die Angelegenheit eines Anwalt (od. ähnl.) dies zu erklären.


ReinerUnsinn
beantwortet von ReinerUnsinn am 9. November 2009 01:15
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Nein, Dein Vertrag läuft dann aus oder spätestens 8 Wo vorher einen neuen Vertrag machen.

So kann man mit der Miete astrein zuschlagen.


romeo27
beantwortet von romeo27 am 9. November 2009 01:17
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

du kannst beruhigt ausziehen - kein problem !

Kommentar von Berny2 am 9. November 2009 01:22

Du hast recht, nur, das ändert an der Mietzinszahlungspflicht nichts.


istie
beantwortet von istie am 9. November 2009 01:18
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

der Vertrag läuft am 30.09.2010 aus. Wenn Du schon früher ausziehen willst, kann es Dir passieren, dass Du den Mietzins bis 30.10. noch bezahlen musst.

Kommentar von Berny2 am 9. November 2009 01:23

So isses.


anonym
beantwortet von Berny2 am 9. November 2009 01:21
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

"Hab jez mitbekommen, dass der vermieter die befristung begründen muss"

Nöö, wieso? Der Vertrag ist bzgl. der Dauer zw. 2 Parteien abgeschlossen worden, also kann schlecht eine davon etwas begründen müssen ...

Der §4 ist m.M. korrekt.

Meine Meinung, keine Rechtsberatung!

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 9. November 2009 03:01

Was hat § 4 damit zu tun? Ich kenne nur diesen: "Gesetz des unlauteren Wettbewerbs" http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html.

Kommentar von Berny2 am 9. November 2009 13:15

Du hast "zu weit" gedacht: Es drehr sich hier nicht um den §4 irgendeines Gesetzes, sondern um §4 (oder meinetwegen auch Punkt 4) des MV.


anonym
beantwortet von Berny2 am 9. November 2009 13:28
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Nach dem Studium der anderen Beiträge und der Links würde ich im angegebenen Fall eine Zusatzvereinbarung schliessen, wonach das MV am 30.09.2010 endet wegen bspw. Eigenbedarf des VM.

Sowas Blödes...., aber bitteschön, wenn der Gesetzgeber es so will.

Meine Meinung, keine Rechtsberatung.


Frage beantworten

Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

    Befristeter Mietvertrag für 8 Wochen

    befristeter mietvertrag

    Muss ich Nachmieter finden?

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.