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befristeter Arbeitsvertrag Veränderungsmitteilung

Frage von Duchesse Duchesse

Ein Ausbildungsverhältnis des Mitarbeiters XY wird beendet. Im Anschluß an diesem Ausbildungsverhältnis wird in selbiger Firma ein befristeter Arbeitsvertrag von 6 Monaten (1. Frist) geschlossen. Auf Grund betrieblicher Veränderung wird nach Ablauf der 6 Monate ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag über 12 Monate (2. Frist) geschlossen. Nach Ablauf dieser 12 Monate wird nochmals ein befristeter Arbeitsvertrag über weitere 12 Monate (3. Frist) geschlossen.

Der Mitarbeiter XY möchte nun, aus eigenem Antrieb (!!), dass der befristete Arbeitsvertrag von 12 Monate auf 24 Monate verändert wird.

a) Gilt die maximale Höchstfrist von 2 Jahren JE Befristung oder in Summe gesehen?

b) Ist eine Veränderung des bereits geschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisses auf Wunsch des MA XY möglich und wie müsste diese Veränderungsmitteilung dannn beispielsweise aussehen?

Danke :)

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Antworten (2)

  • 3
    Hilfreichste & RatgeberHelden Antwort
    Antwort von Kleinsorge Kleinsorge

    Gemäß §14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz, ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

    Hier ein sehr hilfreicher Link:

    http://www.hensche.de/RechtsanwaltArbeitsrechtHandbuch_Befristung.html

    Fazit:

    Die kalendarische Verlängerung Ihres befristeten Arbeitsverhältnisses auf 24 Monate ist nicht möglich. Wird die kalendarische Befristung auf 24 Monate verlängert, haben Sie die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis zu entfristen.

    Möglich wäre eine kalendarische Verlängerung Ihres befristeten Arbeitsverhältnisses auf 18 Monate.

    Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist nur dann möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer damit einverstanden sind. Sie können natürlich Ihren Arbeitgeber auf eine Verlängerung ansprechen, erzwingen können Sie die Verlängerung aber nicht.

    Bis auf das Ende des Arbeitsverhältnisses dürfen sich die Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses nicht ändern!

    P. K.

    Kommentar von Duchesse Duchesse

    Vielen Dank erst einmal für die schnelle und ausführliche Antwort. Da ich es mit dem Arbeitsrecht leider nicht so habe, verstehe ich nicht so Recht, wieso eine kalendarische Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf 18 Monate möglich wäre??

    Danke für den Link!

    Kommentar von Kleinsorge KleinsorgeKleinsorge
    1. Befristung: 6 Monate

    2. Befristung: 12 Monate

    Summe: 18 Monate

    In Summe beträgt die Dauer der Befristungen schon 18 Monate. Fehlen also noch 6 Monate zur Höchstdauer von 24 Monaten.

    Da die Frage war auf wie lange die bestehernde Befristung verlängert werden kann, lautet die Antwort "auf 18 Monate", da für die erste Befristung bereits 6 Monate "verbraucht" wurden.

    P. K.

    Kommentar von Duchesse Duchesse
    1. Befristung: 6 Monate (nach Ausbildungsverhältnis)
    2. Befristung: 12 Monate
    3. Befristung: 12 Monate

    so sieht's ja aus :)

    Kommentar von Duchesse Duchesse

    Da fällt mir noch etwas ein und jetzt wird's ganz kompliziert...

    Also die 3. Befristung (12 Monate) endet am 31.12.11.

    Was wäre wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jetzt beispielsweise zum 31.10.11 kündigen würde und zum 01.11.11 einen NEUEN befristeten Arbeitsvertrag aufsetzen würde.

    Wäre das irgendwie möglich?

    Wie gesagt, der Arbeitnehmer möchte irgendwie eine weitere Befristung erhalten ;)

    Kommentar von Kleinsorge KleinsorgeKleinsorge

    @ Duchesse

    In Ihrem Beispiel würde die Höchstdauer der Befristung überschritten, da 30 Monate Gesamtbefristung nicht zulässig sind.

    So geht es:

    1. Befristung: 6 Monate (nach Ausbildungsverhältnis)

    2. Befristung: 12 Monate (1. Verlängerung)

    3. Befristung: 6 Monate (2. Verlängerung)

    Damit sind alle Anforderungen, gemäß §14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz erfüllt:

    Zulässige Gesamtdauer aller Befristungen: 24 Monate

    Dreimalige Verlängerung innerhalb der zulässigen Gesamtdauer der Befristung erlaubt.

    Eine dritte Verlängerung geht nicht mehr, da sonst die zulässige Gesamtdauer der Befristungen überschritten werden würde.

    P. K.

    Kommentar von Duchesse Duchesse

    Fakt ist, dass das aber so ist... g

    Genauere Details sind mir persönlich leider unbekannt. Soweit ich noch weiß, wurde die 1. Befristung (über 6 Monate) zwar mit dem Ausbildungsbetrieb (Produtkions + Vertriebsbereich) geschlossen, die 2 folgenden Befristungen aber mit dem Verwaltungsbereich des Ausbildungsbetriebes. Beide Bereiche werden unter unterschiedlichen Firmen rechtens geführt.

    Kommentar von Kleinsorge KleinsorgeKleinsorge

    Dass es sich rechtlich gesehen um unterschiedliche Arbeitgeber handelt ist eine wichtige Information, denn dieser Umstand verändert einiges.

    Wenn es sich rechtlich gesehen um verschiedene Arbeitgeber handelt, kann jeder dieser Arbeitgeber die Gesamtdauer der Befristungen und die zulässige Zahl von Verlängerungen ausschöpfen.

    Für Ihre Fragestellung würde der erste Vertrag nicht zählen, denn es handelt sich um einen anderen Arbeitgeber. Der Vertrag mit dem aktuellen Arbeitgeber, welcher über 12 Monate läuft, könnte noch einmal um 12 Monate verlängert werden.

    Ein befristetes Arbeitsverhältnis muss nicht gekündigt werden, es endet automatisch mit Ablauf der Befristung.

    Bei der Verlängerung ist zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis lückenlos fortgesetzt werden muss. Entsteht eine Lücke, könnten Sie das Arbeitsverhältnis entfristen lassen.

    Dann sieht es so aus:

    Der erste befristete Vertrag zählt nicht, da es sich um einen anderen Arbeitgeber handelt.

    1. Befristung: 12 Monate

    2. Befristung: 12 Monate (1. Verlängerung wäre möglich)

    P. K.

    Kommentar von Duchesse Duchesse

    Vielen, vielen Dank für die sehr guten Antworten. :)

    Also scheitern anscheinend alle Möglichkeiten die Befristung fort zu führen...

    Der Arbeitsvertrag wurde mit dem neuen Arbeitgeber bereits 2 x befristet einmal vom 01.01. 2010 - 31.12.2010 und das zweite Mal vom 01.01.2011 - 31.12.2011

    Kommentar von Kleinsorge KleinsorgeKleinsorge

    Ja, das ist korrekt, denn die zulässige Gesamtdauer der Befristungen von 2 Jahren wurde erreicht, und darf nicht überschritten werden.

    Hinweis:

    Sie müssen sich 3 Monate vor Ablauf der Befristung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, sonst droht Ihnen eine einwöchige Sperre...

    P. K.

    Kommentar von Duchesse Duchesse

    Vielen Dank :)))

  • 1
    Antwort von DollyPond DollyPond

    eine befristung ist meines wissens nur DREIMAL innerhalb von ZWEI jahren möglich.

    das heißt, dass bereits das erste modell (6 monate und zweimal 12 monate) dazu führt, dass der mitarbeiter einen anspruch auf einen festen vertrag hat.

    Kommentar von Kleinsorge KleinsorgeKleinsorge

    Das mit der dreimaligen Befristung innerhalb von zwei Jahren ist korrekt.

    Nicht korrekt ist allerdings die Aussage, dass der Mitarbeiter in der Fragestellung Anspruch auf einen festen Vertrag hat, da das Ausbildungsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis gilt.

    P. K.

    Kommentar von DollyPond DollyPondDollyPond

    die ausbildung ist bereits abgeschlossen und die dreimalige befristung des neuen vertrages überschreitet die 24 monate.

    Kommentar von Duchesse Duchesse

    ich bin auch der Meinung, dass ein befristeter Arbeitsvertrag nach der Ausbildung eine "Weiterbeschäftigung zur Überwindung von Arbeitslosigkeit (o. s. ä.)" darstellt...

    Kommentar von Kleinsorge KleinsorgeKleinsorge

    @DollyPond::

    Ihre Ausführungen sind nicht korrekt, Sie befinden sich auf dem Holzweg!

    Das Ausbildungsverhältnis zählt nicht als Arbeitsverhältnis

    Es gab nach dem Ausbildungsverhältnis nur eine Verlängerung der Befristung, nämlich die um 12 Monate.

    Ableitung der Zahl der Verlängerungen:

    Ausgehend von einem Vertrag mit einer Befristungsdauer von 6 Monaten

    1. Verlängerung um 12 Monate

    2. Verlängerung um 6 Monate

    Mithin ist eine Verlängerung der kalendarischen Befristung um 6 Monate (aus Sicht von Duchesse auf 18 Monate) zulässig.

    Mit der Verlängerung um 6 Monate wird weder die Höchstdauer von 2 Jahren noch die zulässige Gesamtzahl von Verlängerungen (3 Stück) überschritten.

    Und hier ein Link der IHK Frankfurt, in dem Sie das Ganze noch einmal nachlesen können...

    http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/befristete_arbeit/index.html

    P. K.

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