Tine Sonntag am 02.02.2008 um 19:15 Uhr
Darf meine Chefin mir, obwohl ich schon seit 7 Jahren in der Firma arbeite eine Änderungskündigung erteilen? Und im neuen Arbeitsvertrag wieder ein befristetes Arbeitsverhältnis auerlegen?

Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf nur 2x verlängert werden. Bei nochmaliger Verlängerung ist es ein unbefristetes.
Einer Änderungskündigung musst Du nicht zustimmen. Ich weiß ja nicht, was ansonsten die Folgen wären (was sie Dir "Androhte" wenn Du nicht unterschreibst.)

Das halte ich in Deinem Fall für unzulässig, wenn sich die Änderung nur auf die Befristung bezieht. Wozu soll das auch gut sein?? Du würdest einseitig benachteiligt werden. Wenn Sie die Änderungskündigung erteilt, würde ich das zeitnah vom Arbeitsgericht prüfen lassen.

Nicht ohne Deine Zustimmung. Stimmst Du allerdings nicht zu wird es auf eine Kündigung hinauslaufen. Es ist übrigens kein neuer Arbeitsvertrag sondern nur ein geänderter.
Tine Sonntag am 2. Februar 2008 19:25 das bedeutet also im schlimmsten fall, das ich nach einem jahr meinen job los bin, obwohl ich dann schon 8 jahre in der firma arbeite?
regideur am 2. Februar 2008 19:36 Nein, das bedeutet dass Du im schlimmsten Fall Deine Kündigung in Deinen Händen hältst. Wenn Du die Änderung nicht annimmst wird die Kündigung wirksam. Kündigungsfristen bleiben aber bestehen. Hast Du dich mal über eine Kündigungsschutzklage schlau gemacht??? Warum möchte sie eigentlich aus einem unbefristeten einen befristeten Vertrag machen??? Ich finde das alles sehr merkwürdig. Hattest Du schon mal bei Ihr einen befristeten Arbeitsvertrag???
Tine Sonntag am 2. Februar 2008 20:19 Ich habe vor 7 Jahren in der Firma angefangen. Damals mit einem befristetem Arbeitsvertrag von einem Jahr. Nach diesem Jahr bin ich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergegangen. Jetzt will sie die Firma umstruckturieren und meine Stelle wird abgeschafft. Dafür entsteht eine neue "Filiale" in der sie mich einsetzen will. Die Arbeitsbedingungen sind die gleichen. Mich stört nur diese Befristung. Denn wenn das schief geht, stehe ich nach einem Jahr auf der Strasse. Und das, obwohl ich schon so lange in der Firma arbeite.
regideur am 2. Februar 2008 20:25 Ich denke nicht dass so etwas ein Grund zur Verränderung eines Arbeitsvertrages ist. Es ist doch eine Umsetzung bei der es natürlich keine Garantie auf ewige Weiterbeschäftigung gibt. Geht das allerdings mit der neuen Filiale schief bist Du zumindest bei einem befristeten Arbeitsvertrag noch ein Jahr in arbeit bei einen unbefristeten kannst Du nach Einhaltung von Kündigungsfristen gekündigt werden.
Tine Sonntag am 2. Februar 2008 20:44 Gutes Argument. Aus dieser Perspektive habe ich es noch gar nicht betrachtet. Ich denke ich werde den Vertrag unterschreiben. Falls es schief geht, habe ich dann wenigstens Zeit mir in Ruhe was neues zu suchen.
auch ein befristetes AV kann unter Einhaltung der Kündigungsfristen gekündigt werden, es muss nur so vereinbart sein.
bitmap am 2. Februar 2008 20:40 Wie viele Mitarbeiter hat die Firma denn insgesamt (ohne Azubis)?
Tine Sonntag am 2. Februar 2008 20:48 Ungefähr 45. Ich war bisher als Bereichsleitung angestellt und werde ab 1.4. wieder als "normale" Krankenschwester arbeiten, aber eben in einer neuen bis jetzt noch nicht existierenden Filiale
bitmap am 2. Februar 2008 20:53 Na dann hast du ja Kündigungsschutz. So leicht kann dann der Arbeitgeber nicht kündigen. Und bezüglich der Befristung kannst du deren Wirksamkeit auch noch nach dem Jahr Befristung klären lassen, wenn die Chefin meint, dass das Arbeitsverhältnis beendet wäre. Oder du nimmst jetzt unter Vorbehalt an und lässt es aktuell überprüfen, ob die Änderungskündigung ''okay'' ist.
Indy72 am 2. Februar 2008 19:39 Das könnte es sein.
änderungskündigung - grundsätzlich ja, muss es halt gründe für geben. Umstrukturierung könnte gehen, andere Filiale auch.
befristeter Vertrag nachdem bereits eine festanstellung gegeben war - eindeutig nein.
Problem: Du kannst ja nicht eine halbe Änderungskündigung akzeptieren. Aus meiner Sicht kannst Du zustimmen, denn die Befristung wäre eh unwirksam. Ich würde mich aber nicht darauf verlassen und vorsichtshalber innerhalbt der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage erheben. Sicher ist sicher
sorry, das war unvollständig. natürlich musst die kündigung trotzdem annehmen und zwar "Unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit"
dann fährst du sozusagen zweigleisig. für denn Fall, dass die Kündigung durchgeht, gilt der neue Vertrag. Für den Fall, dass die Kündigung aufgehoben wird, gilt der alte Vertrag
grübel oder eher "unter dem Vorbehalt ihrer Wirksamkeit* Schon sch...., wenn man sich so lange nicht damit befasst hat....
so sagt das Gesetz: "Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs.2 Satz 1 bis 3, Abs.3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären."
Tine Sonntag am 2. Februar 2008 20:38 Du hast ja recht. Allerdings weiß ich auch, das die Arbeitgeber auf die Annahme unter Vorbehalt i.d.R. "zickig" reagieren. Und ich arbeite sehr eng mit meiner Chefin zusammen. Wenn ich den Arbeitsvertrag nur so unterschreibe, habe ich dann nach einem Jahr nicht das recht eine eventuelle Kündigung einzuklagen? Und müsste ich die nicht auch gewinnen? Schließlich stehe ich jetzt unter enormen Druck und wo soll ich innerhalb von 3 Wochen eine neue Stelle finden?
wie gesagt, ich bin schon länger nicht mehr im Arbeitsrecht tätig gewesen. Aber ich sehe das schon so, dass die Befristung jetzt unwirksam ist und Du daher erst in einem Jahr klagen müsstest. Aber ich kenne die aktuelle Rechtsprechung da wirklich nicht. (Und ne vollständige individuelle Rechtsberatung mache ich dann doch auch nicht online ohne Rechnung ;-) )
Eine neue Stelle finden musst du ja nicht - wenn Sie dir gerade einen anderen Job angebote hat, kriegt sie nie ein Bein auf den Boden mit der Begründung, sie müsste dich entlassen,weil jetzt doch kein job da ist.
Kündigungsschutzgesetz
KSchG
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeiner Kündigungsschutz
§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) 1 Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. 2 Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
a) die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
a) die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. 4 Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.
(3) 1 Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. 2 In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. 3 Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) 1 Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. 2 Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. 4 Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
man sollte auf allefäll eine schutzklage beim arbeitsgericht anstreben das was deine cheffin probiert ist gesetzlich nicht zulässig...dafür solltest du einen anwalt und eine rechtschutz mit arbeitsrecht oder eine gewerkschaft haben...da klagen beim arbeitsgericht von jeder partei allein getragen werden muß.
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) 1 Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. 2 Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) 1 Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. 2 Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. 3 Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. 4 Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren Geregelt im Teilzeitbefristungsgesetz...

''Darf meine Chefin mir, obwohl ich schon seit 7 Jahren in der Firma arbeite eine Änderungskündigung erteilen?''
Grundsätzlich ist das schon möglich. Es wäre allerdings die Frage zu klären, ob du Kündigungsschutz hast.
''Und im neuen Arbeitsvertrag wieder ein befristetes Arbeitsverhältnis auerlegen?''
Wieso ''wieder''? Bisher reichen deine Infos leider nicht, um zu der Sache was beizutragen, was dir evtl. helfen könnte.
DH
''Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf nur 2x verlängert werden. Bei nochmaliger Verlängerung ist es ein unbefristetes.''
Das stimmt nicht mal dann, wenn es nur um ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis ginge. Und bei Befristungen mit Sachgrund triffts schon gleich gar nicht zu. Siehe http://kuerzer.de/1CcZGFTPZ
sorry, ja 3x in 2 Jahren