Befreiung von der Gebührenpflicht / Erlass
(§ 8 Absatz 2 und 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz)
Hier ist jeweils vor Beginn des Semesters ein Antrag zu stellen, um in den Genuss einer Befreiung zu kommen. Die Details regelt die Gebührensatzung der jeweiligen Hochschule, sie kann über die gesetzlichen Regelungen hinaus gehen (also trotz der im Folgenden oft genannten "höchstens X Semester" auch mehr "Frei-Semester" gewähren; die gesetzliche Regelung ist also eher eine Art Mindestregelung, auch wenn es sich anders anhört).
1 . Studierende mit minderjährigen Kind(er)
Im Gesetz heißt es "höchstens jedoch für drei Semester der Beitragspflicht in Höhe bis zum vollen Studienbeitrag"
2 . Behinderung oder schwere Krankhei
Wobei die Behinderung oder Krankheit sich studienzeitverlängernd auswirken muss (was wohl nachzuweisen sein wird)
3 . Studentische Vertreter in Organen der Hochschule
Konkret: "gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studentenwerke" können von den Gebühren befreit werden, "höchstens jedoch für zwei Semester der Beitragspflicht in Höhe bis zum vollen Studienbeitrag".
4 . Frauen- und GleichstellungsbeauftragteR
Wer als StudierendeR dieses Amt wahrnimmt, kann für bis zu zwei Semester vom Studienbeitrag befreit werden
5 . Einschreibung an mehreren Hochschulen (aber kein Doppelstudium!)
Es geht nur darum, dass u.U. nicht doppelt gezahlt werden muss. Genauer beschreibt das § 2 Absatz 5: "Falls Studierende zugleich an einer Hochschule eingeschrieben und an einer anderen Hochschule nach § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz zugelassen sind und falls in beiden Fällen eine Beitragspflicht entsteht, können die Hochschulen durch Vereinbarung nach § 109 Satz 2 Hochschulgesetz regeln, dass nur ein Beitrag erhoben wird und wie das Beitragsaufkommen auf die beteiligten Hochschulen verteilt wird. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Beitragspflicht und die Verteilung des Beitragsaufkommens abweichend von Satz 1 regeln." 6 . In bestimmten Fällen: Ausländische Studierende
Zitat Gesetz (§ 8 Absatz 2): "Soweit Gegenseitigkeit besteht, sind von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 auf Antrag ausgenommen ausländische Studierende, die eingeschrieben sind im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Gebührenfreiheit garantieren."