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Befreiung von Studiengebühren ?

Frage von cauby cauby

Hallo zusammen !

Habe mal etwas davon gehört , dass man von den Studiengebühren befreit werden kann, wenn ein älteres Geschwisterkind eine Uni/Fhs besucht hat bzw immer noch besucht. Stimmt das ? Wohne in NRW und das Geschwisterkind studiert auch in NRW. Bitte verweißt mich auf eure Informationsquelle, falls vorhanden.

Danke im vorraus !

cauby

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Antworten (3)

  • 1
    Antwort von cheezy cheezy

    Befreiung von der Gebührenpflicht / Erlass (§ 8 Absatz 2 und 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz)

    Hier ist jeweils vor Beginn des Semesters ein Antrag zu stellen, um in den Genuss einer Befreiung zu kommen. Die Details regelt die Gebührensatzung der jeweiligen Hochschule, sie kann über die gesetzlichen Regelungen hinaus gehen (also trotz der im Folgenden oft genannten "höchstens X Semester" auch mehr "Frei-Semester" gewähren; die gesetzliche Regelung ist also eher eine Art Mindestregelung, auch wenn es sich anders anhört).

    1 . Studierende mit minderjährigen Kind(er)

    Im Gesetz heißt es "höchstens jedoch für drei Semester der Beitragspflicht in Höhe bis zum vollen Studienbeitrag"

    2 . Behinderung oder schwere Krankhei

    Wobei die Behinderung oder Krankheit sich studienzeitverlängernd auswirken muss (was wohl nachzuweisen sein wird)

    3 . Studentische Vertreter in Organen der Hochschule

    Konkret: "gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studentenwerke" können von den Gebühren befreit werden, "höchstens jedoch für zwei Semester der Beitragspflicht in Höhe bis zum vollen Studienbeitrag".

    Kommentar von cheezy cheezycheezy

    4 . Frauen- und GleichstellungsbeauftragteR

    Wer als StudierendeR dieses Amt wahrnimmt, kann für bis zu zwei Semester vom Studienbeitrag befreit werden

    5 . Einschreibung an mehreren Hochschulen (aber kein Doppelstudium!)

    Es geht nur darum, dass u.U. nicht doppelt gezahlt werden muss. Genauer beschreibt das § 2 Absatz 5: "Falls Studierende zugleich an einer Hochschule eingeschrieben und an einer anderen Hochschule nach § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz zugelassen sind und falls in beiden Fällen eine Beitragspflicht entsteht, können die Hochschulen durch Vereinbarung nach § 109 Satz 2 Hochschulgesetz regeln, dass nur ein Beitrag erhoben wird und wie das Beitragsaufkommen auf die beteiligten Hochschulen verteilt wird. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Beitragspflicht und die Verteilung des Beitragsaufkommens abweichend von Satz 1 regeln." 6 . In bestimmten Fällen: Ausländische Studierende

    Zitat Gesetz (§ 8 Absatz 2): "Soweit Gegenseitigkeit besteht, sind von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 auf Antrag ausgenommen ausländische Studierende, die eingeschrieben sind im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Gebührenfreiheit garantieren."

    Kommentar von cheezy cheezycheezy

    in NRW ist das leider noch nicht der Fall.

    http://www.studis-online.de/StudInfo/Gebuehren/nrw_befreiung.php

  • 1
    Antwort von Mooncry Mooncry

    Schau mal hier: http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,473394,00.html

    Scheint in Nrw wohl noch nicht der Fall zu sein.

    Kommentar von cauby caubycauby

    "Eine Ausnahme ist die Universität Duisburg-Essen. Wenn dort Geschwister eingeschrieben sind, muss nur einer zahlen." - das ist wohl leider so zu verstehen das zu zeit meiner einschreibung meine schwester dort noch studieren muss oder ? :(

  • 1
    Antwort von crazyone1989 crazyone1989

    Soviel ich weiß gilt das für 2 Geschwisterkinder. Also wenn du das Dritte bist.

    Google doch mal: studiengebühren erlass geschwister

    Kommentar von cauby caubycauby

    hab 2 ältere halb-geschwister,die studiert haben bzw studieren :p

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