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beförderungserschleichung und vorbestraft

Frage von rhani rhani

Hallo, ich bin 21 jahre alt und abiturientin ich habe vor kurzem einen brief von der polizei bekommen, in der ich zur vernehmung vorgeladen wurde. ich bin allerdings schon vorbestraft, hab im alter von 18 und 19, zwei male geringfügige diebstähle begangen und wurde beide male zu sozialstunden verdonnert. ich habe daraus gelernt und damit aufgehört. nun bin ich bei benutzung des öffentlichen verkehrsmitteln ohne fahrkarte erwischt wordend, das war jetzt schon das 5. mal,ich war aber im besitz einer monatskarte die ich dann auch bei der MVG-stelle nachweisen wollte. Doch diese hat man nicht akzeptiert, da sie übertragbar ist.

nun wollte ich fragen : was mich schlimmstenfalls erwartet muss ich mit einer freiheitsstrafe rechnen? ( weil ich ja schon vorbestraft bin)

vielen dank im voraus

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Antworten (8)

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    Antwort von SgtMiller SgtMiller

    Deine Betonung auf " ich bin Abiturientin " lässt darauf schließen dass Du das Abi auch geklaut hast !

    Jedenfalls kanns mit Deiner Intelligenz da nicht so weit her sein.

    Eine Sorte Straftaten aufhören und dann halt mal mit der nächsten Sorte anfangen ?

    Da sind doch echt ein paar Schrauben locker !

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    Antwort von Fluppendreher Fluppendreher

    Ich weiß nicht, wo Sie wohnen, aber bei uns in Hamburg wurden in solchen Fällen schon Freiheitsstrafen verhängt. Es muß nicht, aber es kann dazu kommen.

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    Antwort von cocoroxane cocoroxane

    Nein, wegen sowas nicht . Bussgeld höchstwahrscheinlich. Wie hoch ist das jetzt, 40 oder 60 €. Das ist alles.

    Kommentar von JaAl11 JaAl11JaAl11

    Nee eben nicht, da sie schon mehrmals deswegen erwischt wurde!

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    Antwort von feuerwehrfan feuerwehrfan

    Das hängt vom Richter ab. Das Strafmaß reicht von Sozialstunden über eine Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsentzug.

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    Antwort von JaAl11 JaAl11

    21 und Abiturientin und was hast du in den den letzten zwei Jahren gemacht? Vom Staat oder vom Papi gelebt? Dir sollte man das Abitur aberkennen, da haben ja viele Sonderschüler mehr Grips als du. Im Übrigen nennt man sowas wie dich Resistent. ,Macht sich gut bei einer Verhandlung vor Gericht - zwei "geringfügige" Diebstähle (was ist geringfügig? Diebstahl ist Diebstahl!) und fünfmal schwarzfahren ... du willst es nicht lernen - ich hoffe der Richter gibt ein Jahr Knast ...

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    Antwort von macbes macbes

    Wenn die Fahrkarte übertragbar ist, dann muss sie auch akzeptiert werden. Übertragbar bedeutet in diesem Fall nämlich "nicht personengebunden".

    Kommentar von Rolf42 Rolf42Rolf42

    Nein, beim nachträglichen Vorzeigen gilt das gerade nicht, denn sonst könnte sich ja jeder Schwarzfahrer einfach hinterher eine übertragbare Zeitkarte ausborgen und damit zur Service-Stelle gehen.

    Diese Möglichkeit besteht nur bei persönlichen Zeitkarten.

    Kommentar von JaAl11 JaAl11JaAl11

    Genau so ist es Rolf42, da kann ich dir nur zustimmen.

    Kommentar von feuerwehrfan feuerwehrfanfeuerwehrfan

    Die Möglichkeit besteht bei prsonengebunden Tickets und nicht bei übertragbaren

    Kommentar von macbes macbesmacbes

    Also gut, bevor es jetzt noch mehr Kommentare dazu gibt: Ich habe es falsch gelesen und die Korrektur registriert. Man muss also meinen Beitrag nicht weiter kommentieren.

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    Antwort von huepfi huepfi

    geldstrafe oder noch deftigere sozialstunden?! aber nicht knast.

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    Antwort von acer7741G acer7741G

    bekommst wahrscheinlich nur eine Geldstrafe

    Freiheitsstrafe gib es bei sowas normal nicht ( auch wenn du schon was gemacht hast )

    Kommentar von rhani rhani

    "Sollten Sie wiederholt wegen Leistungserschleichung angeklagt werden, dann riskieren Sie auch eine Freiheitsstrafe"

    Das hier hab ich aus einer Seite heraus zitiert, was ich nicht ganz verstehe. Meint man damit, dass man bei erneuter Vorladung bei der Polizei eine Freiheitsstrafe riskiert oder wenn man mehrere male schwarzgefahren ist?

    Tut mir echt leid für meine Unwissenheit....

    Kommentar von cocoroxane cocoroxanecocoroxane

    Leistungserschleichung, im Sinne von Geld, Hartz 4 oder sowas, aber nicht wegen Beförderungserschleichung.

    Kommentar von Fluppendreher FluppendreherFluppendreher

    Doch, beim Schwarzfahren handelt es sich um eine Leistungserschleichung!!!!!

    Kommentar von Rolf42 Rolf42Rolf42

    Aber sicher doch:

    (1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

    § 265a StGB

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