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Bedarfsgemeinschaft oder Haushalts-/Wohngemeinschaft ??? Ab wann zählt was???

Frage von Carmen234 Carmen234

Hallo.

Hab da mal nochmal ne Frage. Ich habe beim Arbeitsamt nachgelesen das man eine Bedarfsgemeinschaft erst ist oder wird wenn man länger als ein Jahr zusammenwohnt und der Partner für einen einsteht.

Fakt: Wir wohnen erst seit September zusammen und er würde auch für mich nicht aufkommen. Das würde ja gegen diese Bedarfsgemeinschaft sprechen! Oder???

Evtl. Nachteil wir haben ein gemeinsames Konto eröffnet wo ich meinen Mietanteil darauf einzahle und mehr nicht. Könnten die das uns so auslegen das wir gegenseitig aufs Vermögen verfügen können??? Ich zahle nur ein und hab sonst gar nichts mit dem Konto zu tun!

Sind wir nun trotzdem ne Bedarfsgemeinschaft oder nur ne Haushaltsgemeinschaft (zusammen einen Haushalt führen dürfen)???

Danke in voraus!!!

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Antworten (4)

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    Antwort von bitmap bitmap

    Als grobe Orientierung für dich/euch ->

    ''(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören ...

    c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ...

    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

    1 . länger als ein Jahr zusammenleben,

    2 . mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

    3 . Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

    4 . befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

    http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37292.htm

    Kommentar von Carmen234 Carmen234

    Was wenn er keine Verantwortung für mich mit übernimmt und wir leben noch kein Jahr zusammen! Wir haben zwar ein gemeinsames Konto eröffnet wegen der Wohnung hier aber ich habe auf sein Vermögen keinen Zugriff!! Als was zähöen wir nun laut Amt???

    Kommentar von bitmap bitmapbitmap

    Nicht als Bedarfsgemeinschaft. Aber das werden die trotzdem annehmen. Und da müsst ihr (bzw. du) dannn nach Erhalt des entsprechneden Bescheids, Widerspruch einlegen. Innerhalb eines Monats ab Erhalt (<- Einhaltung der Frist ist wichtig, weil danach nichts mehr geht!).

    Kommentar von bitmap bitmapbitmap

    Aber nicht bis zum letzten Tag abwarten mit dem Widerspruch. Ihr könnt das erst mal ohne Begründung ''fristwahrend'' machen, dann reicht es auch, wenn ihr die Begründung erst nach Ablauf der Frist einreicht.

  • 1
    Antwort von quopiam quopiam

    Seid Ihr ein Paar? Dann seid Ihr auch eine Bedarfsgemeinschaft. Wenn Ihr nur eine WG seid, also jeder wohnt in seinem Zimmer und Ihr führt getrennte Kassen, dann seid Ihr keine. Beim Zusammenwohnen von Leuten wird immer nach einem Jahr von einer BG ausgegangen. Daß es nicht so ist, mußt Du glaubhaft machen. Da kommt dann auch mal eine Kontrolle. Wenn dabei alles in Ordnung ist, dann könnt Ihr das so machen. Wenn Ihr ein Pärchen seid, ist eh klar, daß Ihr eine BG seid und das ist ja dann auch korrekt. Gruß, q.

    Kommentar von Carmen234 Carmen234

    Ja sind ein Paar. Vorher hatte jeder seine eigene Wohnung und sind seit 01.09. zusammen gezogen! Warum liest man dann überall erst ab 1 Jahr zählt man als BG??? Ämter legen es sich immer so aus wie sie wollen...

    Kommentar von bitmap bitmapbitmap

    ''Ämter legen es sich immer so aus wie sie wollen...''

    • Nö, die machen sichs schlicht einfach. Kurz gesagt: Wer von denen Leistungen will, muss nachweisen, dass er Anspruch drauf hat, nicht umgekehrt.
    Kommentar von Carmen234 Carmen234

    Ich bin der Meinung das wir keine BG sind, aber die von der ARGE sehen es so!!

  • 0
    Antwort von frexx frexx

    Kleine Anmerkung an VirtualSelf: Hier greift wohl eher §7 Abs. 3 Nr. 3c "eine Person, die…"

    Mit "nicht dauernd getrennt lebendem Lebenspartner" sind homosexuelle Paare mit Eintragung einer Lebenspartnerschaft gemeint. (in Analogie zu Nr. 3a - "Ehegatten")

    klugscheiß-modus off

    ;-)

  • 0
    RatgeberHelden Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Grundsätzlich sollten alle erst einmal von dem Trichter runterkommen, dass man erst nach einem Jahr des Zusammenlebens als BG gerechnet wird.
    Nach einem Jahr geht die ARGE lediglich qua Gesetz automatisch davon aus, dass dem so ist und man hat quasi den Gegenbeweis zu führen.
    Unter einem Jahr gibt es auch eine Reihe von Faktoren, die eine BG nahelegen (gemeinsames Kind, schon vorher zusammengewohnt, etc.), nur muss die ARGE die dann konkret nachweisen.
    § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b SGB II spricht offiziell von: der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner

    Ein gemeinsam eröffnetes Konto lediglich für die Mietzahlungen, auf das ein Partner keinen Zugriff hat, rechtfertigt zwar noch nicht die Annahme einer BG, ist aber - sorry - eine selten dämliche Konstruktion aus Leistungsempfängersicht.
    Was euch "retten" könnte, obwohl ihr nach deinen Ausführungen m.E. Lebenspartner seid und insofern Sozialbetrug begeht, wäre eine Bestätigung der Bank, dass du keinen Zugriff auf das Konto hast.

    Kommentar von Carmen234 Carmen234

    Nein, ich bin einer der dummen ehrlichen Bürger. Ist halt alles mist ich bekomme keinen Cent weil ich ne Versicherung habe die über dem Freibetrag liegt. Komischerweise sagt da aber auch das Amt, liegt der Verlust über 10% ist es unwirtschaftlich. Was los das denn nun wieder heißen???

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Wenn eine Verwertung der Versicherung unwirtschaftlich ist (mehr als 10% Verlust auf die bisher eingezahlten Beträge), dann darf sie aktuell auch nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt werden.
    Das Amt prüft zunächst, ob eine Verwertung grundsätzlich möglich ist, und in einem zweiten Schritt, ob diese Verwertung zumutbar ist.
    Wenn das Amt die zweite Frage verneint, verstehe ich die Entscheidung nicht.
    Von daher lohnt es sich, einen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen und ggf. einen Fachanwalt zu kontaktieren.

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